"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Mecklenburg-Vorpommern
NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Markus KA:
--- Zitat von: Flagstaff am 26. Februar 2019, 10:37 ---was ich auch sehr interessant finde, wieso die nur versuchen bis letztes jahr mai einzutreiben? normalerweise hätte ich bei dem schuppen ja deutlich mehr offen...
--- Ende Zitat ---
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die LRA bisher nur für diesen bestimmten Zeitraum einen Festsetzungsbescheid erlassen haben könnte. Diesen Bescheid hat der Adressat möglicherweise nie erhalten und könnte somit unwirksam sein. Es könnte vorgekommen sein, dass dieser Sachverhalt einer gerichtlichen Klärung bedurft haben könnte, was in einem Widerspruch und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als Begründung durchaus Wirkung zeigen könnte.
Flagstaff:
Vor allem dürfen die überhaupt auch für die Zukunft fordern? Wie kann der Beitrag für Mai denn bitte schon im März fällig gewesen sein? Fragen über Fragen... mal sehen was der Rechtsanwalt dazu zu sagen hat.
Flagstaff:
Es gibt Neuigkeiten:
Mittlerweile hat die Stadt mein Schreiben beantwortet und die Vollstreckung vorerst bis 31.05.2019 ausgesetzt.. Wie gehts denn nun weiter?
Markus KA:
Hierzu noch ergänzende Hinweise zum Bundesland M-V:
§ 5 Abs. Nr. 2 VwVfG M-V:
--- Zitat ---Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn:
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
--- Ende Zitat ---
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178496442643636&xid=146532,7
In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen sein, dass Anträge und Widerspruch gegen die Vollstreckung einer Stadtkasse, auf Grund berechtiger Zweifel an den Vollstreckungsvoraussetzungen, sich die betroffene Stadtkasse dazu veranlasst gesehen haben könnte das Vollstreckungsersuchen an die LRA zurückzuverweisen.
Es gilt in M-V § 250 Abs. 2 AO:
--- Zitat ---Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit.
--- Ende Zitat ---
Es gilt in M-V die Vorschrift § 254 Abs. 1 Sätze 1-3 AO:
--- Zitat ---"Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein."
--- Ende Zitat ---
Es gilt in M-V die Vorschrift § 258 AO:
--- Zitat ---"Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben."
--- Ende Zitat ---
Anm: unbillig = nicht angemessen, ungerecht
Flagstaff:
Moin Moin,
aufgrund privater Umstände hatte ich keine Zeit, die Sache hier zeitweilig weiter zu verfolgen & euch auf dem laufenden zu halten. Sobald ich neue Informationen habe, werde ich mich hier wieder melden.
mfG. Flagstaff
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