"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Mecklenburg-Vorpommern

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr

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Flagstaff:
Moin Leute,

folgendes Szenario: Person A ist seit 09/2017 Verweigerer des Rundfunkbeitrages, welchen Person A aus vielerlei Gründen ablehnt.

Nun hat Person A, nach vielen Bettelbriefen eine Vollstreckungsankündigung der Stadt Schwerin erhalten, welche ich hier im Anhang beifügen werde.

Person A hat kein tiefgehendes Verständnis für die Gesetzesbücher. Der Brief kam in einem normalen Umschlag, keine förmliche Zustellung etc.

Person A hat nun zur Sicherheit einen Rechtsanwalt beauftragt, und wartet jetzt auf die weiteren Schritte. Außerdem wird Person A sein Konto zur Sicherheit in ein P-Konto umwandeln, da sie

sowieso nicht über den Freibetrag kommt, da das monatliche Einkommen sowieso zu gering ist.

Hat hier zufällig einer Erfahrung mit sowas, der am besten auch aus MV kommt und das ganze schon durch hat? Die bisherigen Beiträge hier für den Bereich MV konnten mir leider nicht wirklich

weiterhelfen.

Markus KA:
1. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO

3. Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung

Hierzu auch aus aktuellem Anlaß:

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

mistersh:
Also alleine die Zusammenfassung der Forderung kommt mir schon sehr spanisch vor.
Es geht um 9 Monate wenn ich das richtig lese. Dann wären das also 9 * 17,50 = 157,50€
Eine ordentliche Auflistung und Unterteilung der Kosten findet nicht statt. Hier müsste doch separiert werden nach:
- Hauptforderung (157,50€)
- Säumniszuschlägen
- Mahngebühren (wurde überhaupt gemahnt?)

Also von dem geforderten Betrag von 176€ (die 50 Cent sind wohl von der Stadtkasse für die Portogebühren) komme ich nicht auf die üblichen Beträge von Säumnis und Mahnung.

Flagstaff:

--- Zitat von: mistersh am 26. Februar 2019, 08:26 ---Also alleine die Zusammenfassung der Forderung kommt mir schon sehr spanisch vor.
Es geht um 9 Monate wenn ich das richtig lese. Dann wären das also 9 * 17,50 = 157,50€
Eine ordentliche Auflistung und Unterteilung der Kosten findet nicht statt. Hier müsste doch separiert werden nach:
- Hauptforderung (157,50€)
- Säumniszuschlägen
- Mahngebühren (wurde überhaupt gemahnt?)

Also von dem geforderten Betrag von 176€ (die 50 Cent sind wohl von der Stadtkasse für die Portogebühren) komme ich nicht auf die üblichen Beträge von Säumnis und Mahnung.

--- Ende Zitat ---

mal sehen ob aus diesen ganzen sachen was zu machen ist. aufjedenfall stimmt die forderung so wie sie da steht nicht, dürften ja nur 157,50 sein wie mistersh sagte.

was ich auch sehr interessant finde, wieso die nur versuchen bis letztes jahr mai einzutreiben? normalerweise hätte ich bei dem schuppen ja deutlich mehr offen...

Markus KA:
Für Mecklenburg-Vorpommern gilt gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Bundesrecht:


--- Zitat ---Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 der Abgabenordnung.
--- Ende Zitat ---
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178461652639541&xid=146532,121

Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind:

§ 3 Abs. 2 a) b) VwVG:

--- Zitat ---Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
--- Ende Zitat ---
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178437587216221&xid=138951,4

In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Mahnung als Vollstreckungsvoraussetzung, hierzu § 3 Abs. 3 VwVG:

--- Zitat ---Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
--- Ende Zitat ---
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178447479788609&xid=138951,4

Zu beachten ist auch:

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt gemäß § 111 Abs. 6 VwVfG M-V:


--- Zitat ---Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen getroffen werden.
--- Ende Zitat ---
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178470171530516&xid=146532,121

Allerdings, in einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass Widerspruch bei der Stadtkasse eingelegt worden sein könnte und gleichzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden sein könnte (idealerweise gleichzeitig mit der Klage am selbigen Tag als Hauptsache).

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