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HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
Markus KA:
Noch ein Hinweis zum Bundesland Hessen:
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 HVwVfG:
--- Zitat ---Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
--- Ende Zitat ---
In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen sein, dass Anträge, Widerspruch und gerichtliche Schritte gegen die Vollstreckung einer Stadtkasse, auf Grund berechtiger Zweifel an den Vollstreckungsvoraussetzungen, sich die betroffene Stadtkasse dazu veranlasst gesehen haben könnte das Vollstreckungsersuchen an die LRA zurückzuverweisen.
Markus KA:
Das Landgericht hat die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme bezüglich der Beschwerde des Hessischen Rundfunks aufgefordert.
Überraschenderweise, ohne die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abzuwarten und ohne eine Begründung, geht das Landgericht davon aus und kommt zu einem äußerst fragwürdigen vorgefasstem Beschluss, dass wohl eine Heilung eines möglichen Verfahrensfehler eingetreten sein könnte:
--- Zitat ---"Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage, etwaig unterbliebener bzw. zunächst nicht angeführter Mahnungen inzwischen jedenfalls eine Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers eingetreten sein dürfte und die Zwangsvollstreckung jedenfalls aus diesem Grunde nicht (mehr) unzulässig sein dürfte."
--- Ende Zitat ---
Möglicherweise ist dem Landgericht der Inhalt und der Beschluss des Amtsgerichtes zur Erinnerung, auf die sich die Beschwerde des HR bezieht, nicht voll umfänglich bekannt gewesen, und ging davon aus, dass die Beifügung der Mahnungen als Kopie zu den Beschwerdeakten, eine Bekanntgabe der Mahnung darstellen sollte.
Markus KA:
--- Zitat von: Markus KA am 19. März 2019, 05:30 ---Möglicherweise ist dem Landgericht der Inhalt und der Beschluss des Amtsgerichtes zur Erinnerung, auf die sich die Beschwerde des HR bezieht, nicht voll umfänglich bekannt gewesen, und ging davon aus, dass die Beifügung der Mahnungen als Kopie zu den Beschwerdeakten, eine Bekanntgabe der Mahnung darstellen sollte.
--- Ende Zitat ---
In ihrer Stellungnahme hat die Beschwerdegegnerin das Gericht auf seine mögliche Fehlinterpretation des Sachverhaltes hingewiesen:
--- Zitat ---Maxi Musterfrau Musterstadt, den XX.0X.2019
Musterstr. 8
80000 Musterstadt
Landgericht Musterstadt
XY Straße XY
XXXXX Musterstadt
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin - Aktenzeichen: XY T XXX/19
zur Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts XY vom XY.XY.2019 (Az. X M XXXYYY/18) in der Erinnerung gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Kreisausschuss des XY Kreises gemäß § 766 Abs. 1 ZPO,
und hilfsweise Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO.
Kreisausschuss des XY-Kreises
Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertreten durch Landrat XY
Musterstraße 100, XXYYY Musterstadt
- Vollstreckungsbehörde / Erinnerungsgegnerin -
Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Manfred Krupp, Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt
- Beigeladene / Beschwerdeführerin -
gegen
Maxi Musterfrau, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt
- Beschwerdegegnerin -
In der Zwangsvollstreckungssache
Maxi Musterfrau
gegen Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts vertreten durch Landrat Mustermann
wegen Zwangsvollstreckung
hier: Beschwerde
Es wird abgegeben die Stellungnahme gegen die Beschwerde des Hessischen Rundfunks als Beigeladene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt vom XX.YY.2019 (Az. X M XXYY/18) in der Erinnerung gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO,
und hilfsweise wird Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO gestellt.
Begründung:
1 Mindestanforderungen gemäß § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HVwVG
§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HVwVG:
„Das Vollstreckungsersuchen nach Abs. 2 Satz 2 muss mindestens enthalten:
die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.“
§ 17b Abs. 2 Satz 2 HVwVG:
„An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das
schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht.“
Die Beschwerdegegnerin folgt dem Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt vom XX.YY.2019 (Az. X M XXYY/18), da im Antrag vom Kreisausschuss des XY-Kreises auf Abnahme der Vermögensauskunft an Eides statt keine erforderlichen Angaben zur Mahnung gemacht worden sind.
2 Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 / § 19 Abs. 1 Satz 1HessVwVG
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVG:
„Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn:
3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, […]“
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HessVwVG:
„Der Pflichtige ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen.“
Der Beschwerdegegnerin wurde zu keiner Zeit die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht.
An der Zustellung von Bescheiden und Mahnungen liegen berechtigte Zweifel vor, die im verwaltungsrechtlichen Verfahren am Verwaltungsgericht Musterstadt Az.X L XXYY/19.XX und X L XXYY/19.XY vorgetragen und behandelt werden.
Die Anlage (Kopie der Mahnung) der Beschwerdeführerin zur Beschwerde ist kein Nachweis dafür, dass der Beschwerdegegnerin die Mahnung tatsächlich gesendet wurde noch diese erhalten hat.
3 Fehlender Bekanntgabewille – keine Heilung nach § 8 VwZG
Gemäß § 8 VwZG:
„Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.“
Eine Anlage zur Beschwerde, somit als Anlage zur Gerichtsakte kann nicht als tatsächlicher Zugang und Bekanntgabewille bewertet werden, hierzu auch Bundesfinanzhof Urteil vom 04.10.1989, Az.: V R 39/84 Rn 22:
„Gemäß § 124 Abs. 1 AO 1977 ist für die Wirksamkeit eines Steuerbescheides die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Die Bekanntgabe muß vom Willen der den Steuerbescheid erlassenden Behörde getragen werden. Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt daher keine Wirksamkeit (BFH-Urteile vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832; vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344). Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 1985 V OE 82/82, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe - ESVGH - 35, 319; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1985 VIII 325/81 V, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 55).“
Eine Anlage zur Gerichtsakte heilt weder Verstöße gegen
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVG,
§ 19 Abs. 1 Satz 1 HessVwVG
noch § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HVwVG, da ein Bescheid oder Mahnung dem Empfangsberechtigten, hier der Beschwerdegegnerin, tatsächlich zu dem Zweck der Bekanntgabe zugestellt worden sein muss, dies ist bis zum heutigen Tage nicht geschehen.
4 Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
Gemäß § 12 Abs. 1 HessVwVG:
„Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.“
Es ist zweifelhaft, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für das weitere Verfahren überhaupt gegeben ist. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sind die Sachverhalte zur Klärung von Bescheiden und Mahnungen im verwaltungsrechtlichen Sinne vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
In dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen für ein Aussetzen oder Ruhen des Verfahrens, sowie die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegeben, bis der vorliegende Sachverhalt am Verwaltungsgericht Kassel geklärt worden ist.
Maxi Musterfrau
- Beschwerdegegnerin -
--- Ende Zitat ---
Markus KA:
Nun die überraschende Wende, aber zu erwartende Reaktion des HR im vorliegenden Verfahren,
der Hessische Rundfunk zieht seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichtes zurück!
Markus KA:
Die Bilanz im fiktiven Fall könnte lauten: 2:0 für Person K
Aktuelle Kosten für Person K: 0,- EUR
Aktuelle Kosten für zwei Richter und zwei Angestellte des HR: > 1000,- EUR
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