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Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte in Hessen vorgekommen sein, dass die LRA hier als ersuchende Vollstreckungsbehörde an die ersuchte Vollstreckungsbehörde, hier die Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss, um Vollstreckungshilfe gebeten hat.

Die Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss könnten einer Person K  eine Vollstreckungsankündigung gesendet haben. In dieser Vollstreckungsankündigung könnte folgender Wortlaut gestanden haben:


--- Zitat ---Die vorbezeichnete Gläubigerin hat uns als zuständige Vollstreckungsbehörde beauftragt, die oben genannte Forderung in Höhe von XX,- EUR zwangsweise beizutreiben, da Sie trotz Mahnung versäumt haben, innerhalb der gesetzten Frist Zahlung zu leisten. Sie haben die Möglichkeit diesen Betrag bis zum XX.XX.2018 an uns zu überweisen.

Sollten Sie die Zahlungsfrist nicht einhalten, müssen Sie mit Zwangsmaßnahmen rechnen, wie Lohn- und Kontopfändung, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Einholung von Drittauskünften, Wohnungsdurchsuchung oder Insolvenzantrag.

Die Gläubigerin hat die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt und steht somit für die Richtigkeit ein.

--- Ende Zitat ---
Das Schreiben endet mit der Unterschrift des Vollstreckungsbeamten, Dienstsiegel und Kontodaten.

Was an dem vorliegenden Schreiben auffällig ist, dass es eindeutig zu einer Leistung auffordert.
Eindeutig werden genannt wieviel, an wen, wann und auf welches Konto überwiesen werden soll.

Möglicherweise hat der Vollstreckungsbeamte die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen, sowie der Hinweis, dass die angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht unbedingt in seine Handlungsbefugnis und -bereich fallen.

Möglicherweise hat der Vollstreckungsbeamte auch vergessen zu erwähnen, sollte Person K berechtigten und begründeten Widerspruch einlegen, würden für ihn Kosten- und Arbeitsaufwand explodieren, die von seinem Vollstreckungs-Boni der LRA nicht mehr abgedeckt werden würden. Sprich, die  Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss müssen mit einer Nullnummer oder sogar Verlusten durch die möglicherweise rechtswidrige Vollstreckungshilfe rechnen.

Im fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass Person K die Vollstreckungsankündigung als Verwaltungsakt einer Behörde interpretiert haben und mit folgenden Schreiben geantwortet haben könnte:

1. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO

3. Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung

weil Person K möglicherweise weder Festsetzungsbescheide noch Mahnungen von der LRA erhalten haben und somit keine Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen könnten.

Es könnte vorgekommen sein, dass Person K auch bei der LRA Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO gestellt haben könnte.

Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in etwa so ausgesehen haben:


--- Zitat ---Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in der Vollstreckungssache

Aktenzeichen 2018/XXXXXXY


Kreisausschuss XY, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertr. d. d. Landrat Musterrat, Musterplatz 1,0000 Kreisstadt
 
- Anspruchsgegnerin/Antragsgegnerin -

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

- Anspruchstellerin/Antragstellerin-


Es wird geltend gemacht gegenüber dem Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, für die Anspruchstellerin den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.

Zu unterlassen sind die der Anspruchstellerin gegenüber angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Unterlassung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für die Antragstellerin/ Anspruchstellerin, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Zudem sind der Anspruchstellerin mitzuteilen,

1.   den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht oder Kommunalaufsicht der übergeordneten Behörde, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde“ kontrolliert.

2.    den Namen der verantwortlichen Dienstaufsicht, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde“ kontrolliert und im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

3.    den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde“ kontrolliert und im Falle einer Fachaufsichtsbeschwerde zuständig ist.


Die Anspruchstellerin behält sich zudem vor, zur prozessualen Durchsetzung gegen die rechtswidrige Vollstreckung des

Kreisausschuss des XY-Kreises

beim zuständigen

Verwaltungsgericht Musterstadt, Musterstraße 00, 00000 Musterstadt
 
zu stellen/einzureichen:

1.   Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
2.    Anfechtungsklage in der Hauptsache gemäß § 42 VwGO,

Begründung:


1   Die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig

In der Vollstreckungsankündigung vom XX.XX.2018, Aktenzeichen 2018/XXXXXY werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die hier vorliegend angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Durchführungen sind rechtswidrig.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wären diese eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Anspruchstellerin. Die Anspruchstellerin kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil entweder keine erlassende Behörde, kein Leistungsbescheid, keine Mahnung oder kein Vollstreckungsersuchen angegeben werden.


2   Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 18 Abs.1 HessVwVG nicht gegeben sind.

„Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn

1. der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,

2. die Geldleistung fällig ist,

3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.“


3   Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO

Die Landesrundfunkanstalt wurde aufgefordert, das Vollstreckungsersuchen umgehend zurückzunehmen und die Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO beantragt.

--- Ende Zitat ---

Markus KA:
Person K könnte im fiktiven Fall Antwortschreiben bzw. Ablehnungen zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO von der Kreiskasse  und von der LRA erhalten haben.

Die Kreiskasse könnte in ihrem Schreiben die Einstellung der Vollstreckung abgelehnt haben, mit den Schlußworten:


--- Zitat ---"Ihre Einlassungen lassen keine Unrechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns erkennen.
Wir werden daher das Vollstreckungsverfahren weiterhin fortsetzen."
--- Ende Zitat ---

Person K könnte der Ablehnungen der Kreiskasse und der LRA widersprochen und einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid gefordert haben.

Markus KA:
Nachdem im fiktiven Fall vorgekommen sein könnte, dass die überraschte Kreiskasse gemerkt haben könnte, nachdem die mutige und framing-resistente Person K ihre rechtlichen Mittel nutzt, dass langsam die Felle bzw. die Vollstreckungs-Boni der Kreiskasse davonschwimmen könnten.

Davon aufgeschreckt, könnte es vorgekommen sein, dass sich die Kreiskasse verzweifelt Hilfe beim Gerichtsvollzieher gesucht haben könnte, mit einem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft an Eides statt, um ihren Aufwand und Kosten so gering wie möglich zu halten.

Der Gerichtsvollzieher (GV) könnte Person K auf Antrag der Kreiskasse eine Ladung zur Vermögensauskunft gesendet haben. Darin könnte der GV Person K auch eine Frist zur Zahlung eingeräumt haben. Und natürlich wird auch in diesem Schreiben in fettgedruckten Buchstaben gedroht:

--- Zitat ---"Es drohen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und ggf. die Verhaftung."
--- Ende Zitat ---

Es wird gedroht, eingeschüchtert und auch in diesem Schreiben fehlen jegliche Hinweise oder Rechtsbehelfsbelehrungen, die Person K im Sinne ihres Rechtschutzes auf weitere rechtliche Mittel aufmerksam machen könnten.

Weder im Schreiben selbst noch im Anhang werden die Vollstreckungsvoraussetzungen aufgeführt. Es wird lediglich fettgedruckt behauptet:

--- Zitat ---"Die Vollstreckbarkeit der Forderungen wird bescheinigt."
--- Ende Zitat ---

Markus KA:
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person K auf das Schreiben des GV umgehend beim zuständigen Amtsgericht Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO eingelegt und Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO gestellt haben könnte.


--- Zitat ---Person K                  Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 99
88888 Musterstadt


Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieherin/-vollzieher: DR II XXXX/18


Person K, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt
-Erinnerungsführerin-

gegen

Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertreten durch Landrat Musterrat
Musterstraße 99, 88888 Musterstadt
-Erinnerungsgegnerin-


Es wird eingelegt die Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieherin/-vollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO,

weil die verwaltungsrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vorliegen.



Sollten die erforderlichen Unterlagen der Gerichtsvollzieherin/-vollziehers noch nicht dem Gericht vorliegen, wird um die Anforderung der Unterlagen bei der Gerichtsvollzieherin/-vollzieher gebeten.





- Erinnerungsführerin -


Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieherin/-vollzieher

--- Ende Zitat ---

Nach dem Eingang beim Amtsgericht, könnte das Gericht Person K das Aktenzeichen und die Bitte um Begründung binnen 2 Wochen gesendet haben.

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