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Autor Thema: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.  (Gelesen 17823 mal)

b
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[..] [Volksinitiative zur] Abschaffung [..] des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [..]
[..] [Volksinitiative zur] Abschaffung [..] des Fernsehens [..]

Das ist z.B. gerade nicht das, was ich will. Ich möchte einen ÖRR.

Auf rundfunk-frei.de heißt es

Zitat von: rundfunk-frei.de
Selbstermächtigungsinitiative zur Befreiung vom Rundfunkbeitragszwang
Damit kann ich mich identifizieren.

Die beiden Zitate werden mir als Gegner des Rundfunk-ZWANGS-Beitrags oft unterstellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2019, 00:10 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

N
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Es war ein Anwalt, welcher erklärte, dass der Inhalt aus einem Text für ein Gesetz bestehen müsse, welches zu beschließen wäre, dass die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages zum Ziel hat.
Die Kündigung des Staatsvertrages ist regelmäßig möglich. Somit ist ein Gesetz welches diese Kündigung beschließt zulässig.
So weit so richtig. Hier ging es aber nicht um den Text einer Gesetzesvorlage sondern um den Beitrag an sich. ;)
Natürlich wäre ein Volksinitiative zur Beschließung eines Gesetzes zum Austritt/Kündigung aus den Staatsverträgen die den Rundfunk betreffen das Optimum! ;)

Ich hatte weiter oben schon das Thema:
Ich meine auch, daß es wohl erfolgreicher wäre eine Volksinitiative zur Abschaffung oder Neu-Strukturierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Fernsehens zu initiieren, als darüber den Zwangsbeitrag abschaffen zu wollen.

Schade, daß sich Olaf Kretschmann nicht dazu äußert. Lange genug Zeit wäre ja gewesen, genauer zu prüfen.
Auf rundfunk-frei heißt es einerseits man wolle den Beitrag abschaffen, dann wieder den Ö-R Rundfunk an sich.
Beides passt irgendwie nicht zusammen, denn viele wollen ja den Rundfunk behalten, nur nicht in der aktuellen Struktur und schon gar nicht mit den "willkürlichen Zwangsbeiträgen"!


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Auf rundfunk-frei heißt es einerseits man wolle den Beitrag abschaffen, dann wieder den Ö-R Rundfunk an sich.
Könntest du die Stellen zitieren, auf die du dich beziehst?

Insgesamt wäre eine zulässige, ehrlich gemeinte Volkinitiative nur sinnvoll, wenn sich genügend damit identifizieren können.

Womit sich Volksinitiativen zum Thema Rundfunkbeitrag beschäftigen sollten, bitte in einem eigenen Thread diskutieren.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Könntest du die Stellen zitieren, auf die du dich beziehst?

Insgesamt wäre eine zulässige, ehrlich gemeinte Volkinitiative nur sinnvoll, wenn sich genügend damit identifizieren können.

Schau bei rundfunk-frei bei: "ANTWORTEN AUF HÄUFIGE FRAGEN"
https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html

"Ist ein Volksentscheid [...] möglich?" -> Aufklappen

Dort geht es in der Eingangsfragestellung um den Beitrag und in den Details dann um den Rundfunk.

Auch wissen die weiter unten noch nicht mal, wie viele Teilnehmer überhaupt benötigt werden!
Verweisen nur auf die jeweilige Landesverfassung. (Scheinbar haben die nicht genau gelesen.  >:D)

Ach ja, auf den I. Vetter ("Soziale Union") beziehen die sich weiter unten auch.
Für mich das Ausschlusskriterium der Aktion schlechthin! (s. "andere Entscheide" dort)
Diese "Type"... (Ok, besser, ich zensiere mich hier selbst... - "Zweckentfremdung von Spendengeldern" war damals ein Thema bei: "Rundfunksbeitragsklage" - erinnert sich vllt. noch jmd.?) Soviel dazu...
Übrigens, Sieglinde Baumert "kennt" den auch gut...


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Ich hab' nochmal n paar Bundesländer durchflöht:

NRW:
§8 - Letzter Satz:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=6169&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=384933

Sachsen:
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
§1 : https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4314#p1

§ 73 Landesverfassung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung?follow_successor=no#a73

Berlin:
Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Abstimmungsgesetz - AbstG)
§12:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1aqg/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VAbstGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VAbstGBEV1P8

Überall hier sind Volksentscheide zu Abgaben ausgenommen!
Warum wird so etwas wichtiges nicht beachtet?  ::)


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Für ein Volksbegehren müssen lt. Wikipedia-Tabelle 8% der Bürger NRW's dafür sein. Ok, ich bin nicht aus NRW, aber da sind weit mehr als 3.000 Unterschriften nötig.  ;)
Für eine Volksinitiative könnte es aber reichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbegehren_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland)
Nur zur Klarstellung: Nach Rundfunkfrei und anderen Quellen sind für den Antrag auf Zulassung in NRW nur 3000 Unterschriften nötig. Ich wollte auch nur darauf hinweisen, dass die bundesweite Einreichung von Anträgen auf Zulassung alle Landtage mit dem Protest gegen den Rundfunkbeitrag beschäftigen würde. Die Hürden für eine solche Aktion sind insgesamt niedriger als für die komplette Durchziehung eines Volksentscheides. Nach Angaben von Mehr-Demokratie bräuchte man dagegen für eine Volkspetition "Volksinitiative" etwa 66.000 Unterschriften in NRW (vgl. Jahresbericht 2017, S.40).

Mehr Demokratie: Volksbegehrensbericht 2017
https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/volksbegehrensbericht_2017.pdf
Online-Befreiungsaktivisten in Nordrhein-Westfalen
https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid_nordrhein-westfalen.html   
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189024/topicseen.html#msg189024


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

N
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Ok. Und dann? Selbst wenn es 100.000 Unterschriften sind.
Dann wird §8 (NRW - Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) gezogen, in dem es heißt:

§ 8
[...] Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

Narrhallamarsch...!  ::)

Nein. Es geht meiner Meinung nach nur, wenn man ein Volksentscheid oder Begehren erwirkt zur Verabschiedung eines Gesetzes zur Kündigung der Rundfunkverträge.
(Wie der Versuch in Berlin.)
Alles andere, wenn es "nur" um den "Beitrag" geht, wird abgebügelt. Egal, welches Bundesland.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Davon müssen wir wohl ausgehen, wenn wir kein Bundesland finden, in dem auch ein Volksentscheid zu Abgaben möglich ist. Sollte es jedoch ein Bundesland geben, wo ein Volksentscheid zum Rundfunkbeitrag selbst zulässig ist, wäre es schon sinnvoll auch in anderen Bundesländern denselben Antrag einzureichen, um diesen zulässigen Antrag zu unterstützen, selbst wenn die anderen Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden.

„[…] ein Volksentscheid oder Begehren erwirkt zur Verabschiedung eines Gesetzes zur Kündigung der Rundfunkverträge“.
In diesem Falle halte ich es schon für sinnvoll gleichzeitig die Umwandlung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt in eine Aktiengesellschaft im Gesetz zu verankern. Ein solcher Artikel (Paragraph) bringt dann erste einmal Geld durch die Streuung von Aktien. Zudem wird der Finanzierungsbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gesenkt, was auch zur Senkung des Rundfunkbeitrages führen muss.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189024/topicseen.html#msg189024


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Zulässigkeit einer Volksabstimmung zum Rundfunkbeitrag in deutschen Bundesländern und Europa

Wesentliche Inhalte des Threads zusammengefasst und ergänzt.

0.    Entscheidungslage

1.    Baden-Württemberg
2.    Bayern
3.    Berlin
4.    Brandenburg
5.    Bremen
6.    Hamburg
7.    Hessen
8.    Meckenburg-Vorpommern
9.    Niedersachsen
10.  Nordrhein-Westfalen
11.  Rheinland-Pfalz
12.  Saarland
13.  Sachsen
14.  Sachsen-Anhalt
15.  Schleswig-Holstein
16.  Thüringen

17.  Europa





0. Entscheidungslage

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: “BVerfG, Urteil vom 18.7.2018“
[..] Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe [..]




1. Baden-Württemberg

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz ~ 23.2.2017“
§ 29 Zulassung des Volksbegehrens (1) Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn [..] 2. im Fall des § 27 Abs. 3 die Gesetzesvorlage dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht. [..]

Zitat von: “ Volksabstimmungsgesetz ~ 25.1.2012“
§ 27 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens [..] (3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen.[..]

Zitat von: “Landesverfassung Baden-Württemberg ~ 1.12.2015“
Artikel 60 [..] (6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt. [..]

Volksabstimmungsgesetz ~ 23.2.2017: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=7DEE1746D7CD471AE46E353480F7F9B7.jp81?quelle=jlink&query=VAbstG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VAbstGBW2016pP27

Landesverfassung Baden-Württemberg ~ 1.12.2015: https://www.lpb-bw.de/bwverf/bwverf.htm



2. Bayern

Zitat von: “Landeswahlgesetz Bayern ~ 12.7.2017“
Art. 62 Volksgesetzgebung [..]  (2) 1 Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). 2 Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.

Zitat von: “ Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern, Gesetzl. Voraussetzungen und Verfahren ~ 1.4.2018“
Nach Art.73 BV, Art.62 Abs.2 Satz1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.

Zitat von: “Verfassung Bayern ~ 11.11.2013“
Artikel 73 Staatshaushalt Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.

Landeswahlgesetz Bayern ~ 12.7.2017 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLWG-62

Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern, Gesetzl. Voraussetzungen und Verfahren ~ 1.4.2018: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suv/wahlen/vb_und_ve_gesetzl_voraussetzungen_und_verfahren_allg_informationen_01-04-2018.pdf

Verfassung Bayern ~ 11.11.2013: http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVBZ8H-342381d074a76726b2cc1e1ddef5ddf9cc1f/2BayVerf.pdf?cdp=a

Gehören Rundfunkbeiträge zum Staatshaushalt von Bayern?



3. Berlin

Zitat von: “Abstimmungsgesetz Berlin ~ 2.2.2018“
§ 12 Unzulässigkeit von Volksbegehren
 
(1) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig ( Artikel 62 Abs. 2 der Verfassung von Berlin ).

Zitat von: “Verfassung von Berlin ~ 22.3.2016“
Artikel 62 (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.

Abstimmungsgesetz Berlin ~ 2.2.2018: http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1bdh/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VAbstGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VAbstGBEV1P7

Verfassung von Berlin ~ 22.3.2016: https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/artikel.41525.php



4. Brandenburg

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Brandenburg ~ 8.5.2018“
§ 5 Zulässigkeit (1) Volksinitiativen sind zulässig zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. (2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. (3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde. (4) Für Volksinitiativen, die die Auflösung des Landtages oder Gesetze, die den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen, oder die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung erstreben, gelten die Abschnitte 5 bis 7.

Zitat von: “Verfassung Brandenburg ~ 18.3.2015“
Artikel 76 (Volksinitiative) [..] (2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

Volksabstimmungsgesetz Brandenburg ~ 8.5.2018: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vagbbg

Verfassung Brandenburg ~ 18.3.2015: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#3



5. Bremen

Zitat von: “Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid ~ 4.9.2018“
§ 9 Unzulässige Volksbegehren Ein Volksbegehren ist unzulässig 1. über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge  und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung). 2. wenn der Gesetzentwurf a) mit der Landesverfassung, bei verfassungsändernden Gesetzen mit Artikel 1 oder 20 der Landesverfassung, oder b) mit geltendem Bundesrecht unvereinbar ist, 3. wenn der vorgelegte Gesetzentwurf bereits durch Volksentscheid abgelehnt und die Bürgerschaft inzwischen noch nicht neu gewählt worden ist (Artikel 70 Abs. 1 letzter Satz der Landesverfassung). Finanzwirksame Volksbegehren mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind (Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung).

Zitat von: “Verfassung Bremen ~ 2.10.2018“
Artikel 70 [..] (3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid ~ 4.9.2018: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70539.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Verfassung Bremen ~ 2.10.2018: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.75088.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d



6. Hamburg

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Hamburg ~ 8.10.2015“
§ 1 Anwendungsbereich Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.


Zitat von: “Verfassung Hamburg ~ 20.7.2016“
Artikel 50 (1) 1 Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. 2 Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. 3 Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unterstützen. [..]

Volksabstimmungsgesetz Hamburg ~ 8.10.2015: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VoBegGHApG1&doc.part=X&doc.origin=bs

Verfassung Hamburg ~ 20.7.2016: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VerfHApG4&doc.part=X&doc.origin=bs



7. Hessen

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Hessen ~ 13.12.2012“
§ 1 VAG (1) Volksbegehren nach Artikel 124 der Verfassung unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.

(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

Zitat von: “Verfassung Hessen ~ 12.12.2018“
Art. 124 Verf (1) 1Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. 2Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 3Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. [..]

Volksabstimmungsgesetz Hessen ~ 13.12.2012: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=187&showdoccase=1&doc.part=X%C2%B6mfromHL=true#docid:170048,2,17770101

Verfassung Hessen ~ 12.12.2018: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=187&showdoccase=1&doc.part=X%C2%B6mfromHL=true#docid:170031,127,20181222



8. Mecklenburg-Vorpommern

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016“
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Volksinitiative bedeutet das Recht der wahlberechtigten Bürger, nach Maßgabe des Artikel 59 der Landesverfassung und dieses Gesetzes, dem Landtag Vorlagen zu unterbreiten, die Gegenstände der politischen Willensbildung oder einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf beinhalten. (2) Volksbegehren bedeutet ein Recht des Volkes zur Beteiligung an der Gesetzgebung, mit welchem nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes wahlberechtigte Bürger dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlußfassung vorlegen können. (3) Volksentscheid ist das Mittel, um nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes dem Volk einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorlegen zu können. [..]

Zitat von: “Verfassung Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016“
Artikel 59 (Volksinitiative) [..] (3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig. [..]

Zitat von: “Verfassung Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016“
Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) [..](2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht. [..]

Volksabstimmungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-VaGMVrahmen&st=lr

Verfassung Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVrahmen&st=null

Artikel 59: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=03A6685445570890A6FBB9EEA1402ED9.jp28?nid=23&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVpArt59&st=null

Artikel 60: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=24&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVV4Art60&st=null



9. Niedersachsen

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Niedersachsen ~ 17.9.2015“
§ 12 Gegenstand des Volksbegehrens (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein (Artikel 48 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung). [..]

Zitat von: “Verfassung Niedersachsen ~ 30.6.2011“
Artikel 48 Volksbegehren (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. [..]

Volksabstimmungsgesetz Niedersachsen ~ 17.9.2015: http://www.nds-voris.de/jportal/;jsessionid=C2B936AEB5ED37B5AD6298B2724406F7.jp19?quelle=jlink&query=VAbstG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VAbstGNDpG1

Verfassung Niedersachsen ~ 30.6.2011: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfNDV3Art57&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VerfNDpArt44



10. Nordrhein-Westfalen

Zitat von: “Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 20.2.2019“
§ 8 Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag innerhalb der letzten zwei Jahre stattgegeben worden ist oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

Zitat von: “Verfassung Nordhrein-Westfalen ~ 20.2.2019“
Artikel 68 (Fn 10) (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 20.2.2019: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=6169&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=384933

Verfassung Nordhrein-Westfalen ~ 20.2.2019: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=3321&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=393352



11. Rheinland-Pfalz

Zitat von: “Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz ~ 22.12.2015“
§ 60d Gegenstand der Volksinitiative Eine Volksinitiative kann darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen ( Artikel 108 a Abs. 1 Satz 1 der Verfassung ). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft ( Artikel 108 a Abs. 1 Satz 2 der Verfassung ). Unzulässig ist auch eine Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, dessen Inhalt mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere Bundesrecht, unvereinbar ist oder der auf eine unzulässige Änderung der Verfassung gerichtet ist. Mehrere selbständige Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer auf Erlass eines Gesetzes gerichteten Volksinitiative sein.

Zitat von: “Verfassung Rheinland-Pfalz ~ 8.5.2015“
Artikel 108a (1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft. [..]

Zitat von: “Verfassung Rheinland-Pfalz ~ 8.5.2015“
Artikel 114 Die Verkündung eines Landesgesetzes ist zum Zwecke der Durchführung eines Volksentscheids auszusetzen, wenn es ein Drittel des Landtags verlangt. Erklärt der Landtag ein Gesetz für dringlich, so kann der Ministerpräsident es ungeachtet dieses Verlangens verkünden. Die Aussetzung von Gesetzen über Finanzfragen, von Abgabengesetzen und Besoldungsordnungen ist unzulässig.

Auf Anfrage beim Landtag RLP wurde auf Artikel 108 bis 109, sowie 114 bis 115 und besonders auf 108a der Landesverfassung verwiesen.

Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz ~ 22.12.2015: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml?doc.id=jlr-WahlGRP2004rahmen%3Ajuris-lr00&numberofresults=125&showdoccase=1&doc.part=X#jlr-WahlGRP2004pP60d

Verfassung Rheinland-Pfalz ~ 8.5.2015: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=E5FFF3AF26B9A0C1C3335EB1176F84B3.jp10?doc.id=jlr-VerfRPrahmen%3Ajuris-lr00numberofresults=13&showdoccase=1&doc.part=X#jlr-VerfRPpArt108a



12. Saarland

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Saarland ~ 13.10.2015“
§ 5 Entscheidung über den Zulassungsantrag (1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn
1.es den Anforderungen des Artikels 99 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht [..]

Zitat von: “Verfassung Saarland ~ 13.7.2016“
Artikel 99 (1) Volksbegehren 12 können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen. [..]

Volksabstimmungsgesetz Saarland ~ 13.10.2015: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VAbstG_SL_2014.htm#VAbstG_SL_2014_rahmen

Verfassung Saarland ~ 13.7.2016: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm



13. Sachsen

Zitat von: “Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 26.4.2018“
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

Zitat von: “Verfassung Freistaat Sachsen ~ 11.7.2013“
Artikel 73 [Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid, Wiederholung] (1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt. [..]

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 26.4.2018: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4314#p1

Verfassung Freistaat Sachsen ~ 11.7.2013: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung?follow_successor=no#a73



14. Sachsen-Anhalt

Zitat von: “Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 2.12.2014“
§ 1 Anwendungsbereich Das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 80 und 81 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Zitat von: “Verfassung Sachsen-Anhalt ~ 5.12.2014“
Artikel 81 Volksbegehren, Volksentscheid (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Das Volksbegehren muß von mindestens neun vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt werden. (2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter. [..]

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 2.12.2014: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/tpi/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VAbstGST2005pG2&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint

Verfassung Sachsen-Anhalt ~ 5.12.2014: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/tuw/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfSTpG6&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VerfSTV1Art80



15. Schleswig-Holstein

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Schleswig-Holstein ~ 14.6.2016“
§ 8 Entscheidung über die Zulässigkeit (1) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn sie 1. den Anforderungen des Artikels 48 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein oder 2. den Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht entspricht oder 3. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.

Zitat von: “Verfassung Schleswig-Holstein ~ 19.12.2016“
Artikel 48 Initiativen aus dem Volk [..] (2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig. [..]

Volksabstimmungsgesetz Schleswig-Holstein ~ 14.6.2016: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsessionid=42F770DE38335194DF50BD4C0C69170C.jp13?quelle=jlink&query=VoBegG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VoBegGSH2004pG1

Verfassung Schleswig-Holstein ~ 19.12.2016: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VerfSH2014pArt41
 


16. Thüringen

Zitat von: “Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag ~ 6.6.2018“
§ 1
Anwendungsbereich
[..](2) Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

Zitat von: “Verfassung Thüringen ~ 11.10.2004“
Artikel 68 [..](2) Bürgeranträge zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. [..]

Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag ~ 6.6.2018: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/6v1/page/bsthueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VoBegGTH2004rahmen&documentnumber=5&numberofresults=25&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-VoBegGTH2004pP1

Verfassung Thüringen ~ 11.10.2004: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/9aa/page/bsthueprod.psml;jsessionid=4782BA30DC05AAA6BE5D193CB17E8A17.jp28?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfTHrahmen&documentnumber=1&numberofresults=128&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-VerfTHV2Art68




17. Europa

Zitat
Was kann als Bürgerinitiative vorgeschlagen werden?
Eine Bürgerinitiative ist in jedem Bereich möglich, in dem die Kommission befugt ist, Rechtsakte vorzuschlagen, z. B. Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr und öffentliche Gesundheit.
Quelle: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/basic-facts

Zitat
Um herauszufinden, ob Ihr Vorschlag Gegenstand einer Bürgerinitiative sein kann, müssen Sie prüfen, ob er einen Politikbereich betrifft, für den die EU zuständig ist und in dem die Kommission befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen.

Für die Registrierung müssen Sie unter anderem angeben, welche Vertragsbestimmung(en)   (Artikel oder allgemeinerer Bezug) Sie  für die vorgeschlagene Maßnahme für relevant halten. 1. Prüfen Sie, ob sich Ihre Idee auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Politikbereiche bezieht. 2. Prüfen Sie in den entsprechenden Artikeln im Vertrag, ob die Kommission in diesem Politikbereich die Befugnisse hat, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Die Kommission ist befugt, einen Rechtsakt vorzuschlagen, wenn * der Artikel auf ein Gesetzgebungsverfahren  („ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ oder „besonderes Gesetzgebungsverfahren“) verweist, außer in Sonderfällen, in denen der Artikel etwas anderes bestimmt (er also ausdrücklich erwähnt, dass eine andere Einrichtung als die Kommission den Vorschlag macht) ODER * der Artikel ausdrücklich erwähnt, dass die Kommission für den Vorschlag zuständig ist. Beispiel: "Der Rat, auf Vorschlag der Kommission, [...]“.
Quelle: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/competences

 
Welcher Politikbereich wäre das beim Rundfunkbeitrag?


Hinweis: Hervorhebungen in Zitaten nicht im Original. Zeilenumbrüche zur Verkürzung reformatiert. ~ letzte Änderung des gesamten Textes. Aufbereitete Quelle: http://www.disud.de/Normensammlung


Diskussionsanregung:

- Beispiele für un/zulässige Volksabstimmungen + Begründung. Vergleichbares?
- Bedeutung und Spielräume von Volksabstimmungen (je Land) aufgrund der gefundenen Gesetze
- Volksabstimmung bez. vor / nach 2013
- Anfrage an „rundfunk-frei.de“ bez. Zulässigkeitsfragen
- Fragen im Thread davor und zu hier
- …?



Zukunft dieses Threads: Bitte mit Recherchen und Anfragen (besonders Bayern: Rundfunkbeitrag/Staatshaushalt) und nicht durch unbegründete Behauptungen antworten. Es hilft, Anfragen zur Koordination hier zu schreiben. Aussagen mit Zitaten belegen. Neben Gesetzestexten könnten bisher veranstaltete Volksabstimmungen und deren Themen, bezogen auf deren Zulässigkeit interessante Quellen sein. Danke für die Berücksichtigung und das Verständnis.

Ggf. in einem anderen Thread diskutieren: Aufmerksamkeit, Volksabstimmung oder Revolution? Aussichten von Volksinitiativen zum Rundfunkbeitrag.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
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b
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Informationen zur Zulässigkeit von Volksinitiativen und Volksabstimmungen können wie in den obigen Auszügen zu sehen, in den Verfassungen, den Volksabstimmungsgesetzen und Wahlgesetzen von den Bundesländern gefunden werden.

In den 15 Bundesländern ohne Bayern sind Volksabstimmungen zu Abgaben unzulässig. In Bayern sind Volksabstimmungen über den Staatshaushalt unzulässig.

Siehe auch:

Gesetzentwurf für das Volksbegehren "Bürgerrundfunk" (Bayern)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23620.0


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N
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Wow!
Vielen, vielen Dank für Deine Mühe alles zusammenzufassen, @befreie_dich! Alle Daumen hoch, dafür!
Somit müssen wir uns unbedingt eine neue Strategie ausdenken!

Eine könnte sein, wie in Berlin, einen Volksentscheid zur Kündigung der Rundfunkverträge in allen Bundesländern zu initiieren.
http://jetzt-direkte-demokratie.de/fragen-und-antworten/

Auch in Bayern sollte dieses möglich sein.

Wer einen "direkten Draht" zu "seine r/m" Bürgervertreter*in hat sollte sie/ihn "freundlichst" auf die "Wiederwahlbedingung" aufmerksam machen,
nämlich daß er/sie sich für die Kündigung der Staatsverträge zum Rundfunk einsetzen möge...
...denn schließlich wollen die doch wieder gewählt werden, oder?  >:D

rundfunk-frei ist schon informiert, ich hoffe, daß dieses hier auch gelesen und beachtet wird, denn das Potenzial ist schon groß und es kann nur besser werden...


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Da ich für mein Leben keinen Rundfunk und kein Fernsehen brauche, frage ich mich sowieso, weshalb fast jedes Bundesland eine eigene Landesrundfunkanstalt hat. Nach den ernüchternden Erkenntnissen zur Abgabenfrage habe ich meinen ersten Gesetzesentwurf für Nordrhein-Westfallen überarbeitet und neu formuliert. Das Ergebnis stelle ich in einem anderen Thread zur Diskussion:

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189722.html#msg189722



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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Moderator
  • Beiträge: 11.734
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zur Anregung für die weitere Diskussion hier ein Querverweis aus aktuellem Anlass zur
Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc. und
diesbezüglichen Überlegungen von rundfunk-frei.de aus
Neue Bewegung gegen den Rundfunkbeitragszwang – rundfunk-frei.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29909.msg191365.html#msg191365
ANTWORTEN AUF HÄUFIGE FRAGEN
Erläuterungen zu dem historisch einzigartigen direktdemokratischen Rundfunk-Volksentscheid.

Ist ein Volksentscheid zur Befreiung vom Rundfunkbeitragszwang möglich?
Zitat
Wir empfehlen, diese Fragestellung unter zwei Gesichtspunkten zu betrachten. Zum einen geht es darum, zu erkunden, ob die juristische Möglichkeit grundsätzlich dem Volk eingeräumt wird, und zum anderen, ob die Umsetzung des Versprechens, dass alle Macht vom Volke ausgeht, auch wirklich in unserem Land umsetzbar ist – und zwar losgelöst von möglichen juristischen Hürden.

Wie sieht zunächst die Möglichkeit eines Volksentscheides unter rein juristischer Betrachtung aus?
Zitat
Diese Grundsatzfrage lässt sich auch nach vielen Gesprächen mit Experten nicht eindeutig beantworten, denn es gibt dazu unterschiedliche Auffassungen. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die Verfassungen der einzelnen Bundesländer beinhalten einen Abschnitt, der besagt, dass zu Steuern, Abgaben, Beiträgen und Gebühren Volksentscheide nicht zulässig sind. Nur im Bundesland Bayern gibt es diese Regelung nicht. Auf den ersten Blick scheint damit in allen anderen Bundesländern ein Volksentscheid zur Abschaffung des Rundfunkzwangsbeitrages ausgeschlossen. Doch dies ist nicht zwingend der Fall und wurde bisher noch nie abschließend durch einen Präzedenzfall geprüft, denn auch für diese anscheinend so ausweglose Situation könnte eine einzigartige Lösung geschaffen werden. Diese könnte wie folgt aussehen:
Um eine Zulässigkeit des Volksentscheides zu ermöglichen, bedarf es einer Formulierung, die den Reformwillen des Volkes in den Vordergrund stellt und die Abgabe nur indirekt einbezieht. Ein wesentlicher Schlüssel wäre aus unserer Sicht ein so genanntes Aufhebungsgesetz, welches durch das Landesparlament zu beschließen wäre, um die Kündigung der Rundfunkstaatsverträge herbeizuführen, damit eine Neuregelung eingeleitet werden kann.

Durch die gesetzlich vorgeschriebene zweijährige Kündigungsfrist der Staatsverträge wäre die Finanzierung des Rundfunks weiterhin uneingeschränkt gesichert, bis eine Neuregelung in Kraft tritt. Unser letztendliches Bestreben liegt darin, in einem weiteren Schritt innerhalb dieser 2 Jahre ein alternatives, frei vom Zwang bestehendes Finanzierungsmodell über den direktdemokratischen Weg zu erwirken.

Mit der Mobilisierung zum Volksentscheid möchten wir diesen Veränderungsprozess politisch einleiten, um zu klären, was das Versprechen, dass alle Macht vom Volke ausgeht, wirklich in der Praxis wert ist. Der genaue Ablauf und Wortlaut muss für jedes Bundesland juristisch spezifisch ausgearbeitet werden. Es liegt nun an uns allen, diese einmalige Chance zu nutzen und endlich die zwangsfinanzierten Rundfunkanstalten in freiwillig finanzierte, gerechte, faire und direktdemokratisch bestimmte Medienunternehmen umzuwandeln.

Was wäre, wenn ein Volksentscheid „offiziell“ verboten ist?
Zitat
Jedes juristische Hindernis ist kein Naturgesetz, sondern ein durch Menschen künstlich geschaffenes Gedankenkonstrukt. Das bedeutet, dass der Mensch selbst dieses wieder verändern kann. Befreit euch deshalb in diesem Zusammenhang von einer möglichen Passivität und aktiviert eure Veränderungskraft, denn ein solches Verbot wäre erst recht ein Grund der selbstermächtigten Mobilisierung jedes Einzelnen für eine kraft- und friedvolle Befreiung vom Rundfunkbeitragszwang.
 

Quellen:
homepage rundfunk-frei.de: https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html
facebook »rundfunk-frei«: https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=1251382468353443&id=1195789343912756


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?

Zitat von: “ Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern, Gesetzl. Voraussetzungen und Verfahren ~ 1.4.2018“
Nach Art.73 BV, Art.62 Abs.2 Satz1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.

Gehören Rundfunkbeiträge zum Staatshaushalt von Bayern?
Nein. Denn hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht in seinen Unsinnsurteilen vom 18. Juli 2018 in der Randnummer 59 folgendes fest:
Zitat
[…] Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht den Landesrundfunkanstalten und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten zu (§ 10 Abs. 1 RBStV).
Es fließt nicht in den allgemeinen Haushalt (vgl. BVerfGE 113, 128 <146>).
Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


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