Evtl. sollte/ müsste im Weiteren einfach noch mal fundiert hinterfragt/ überprüft werden,
was genau an "Abgaben"/"Beiträgen" als "Volksinitiative unzulässig" wäre oder
"nicht Gegenstand einer Volksinitiative" sein könne/ dürfe... ;)
Letztendlich geht es um eine Neustrukturierung/ Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Es wäre also zu prüfen, zu welchen Aspekten und in welchem Umfang entsprechende Volksinitiativen möglich bzw. zulässig wären.
3.1 Zulässige Themen
Bei einer Volksinitiative gibt es im Unterschied zur Volksgesetzgebung keine besondere Themenbeschränkung. Natürlich sind aber nur Themen zugelassen, die dem geltenden Bundes- und Landesrecht (Verfassungen und einfache Gesetze etc.) entsprechen und eine Verbindung zu Berlin haben. Weiter muss geklärt werden, ob die Volksinitiative im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses liegt. Einige der Berlin betreffenden Themenbereiche liegen in der Verantwortlichkeit des Bundes, andere in der der Bezirke. In ersterem Fall gibt es leider noch keine Möglichkeiten, im letzteren Fall kann ein Bürgerbegehren gestartet werden.2
Bei der Volksgesetzgebung ist der Kreis der zulässigen Themen beschränkt (vgl. dazu Kap. 4).
4.1 Zulässige Themen
Für die Inhalte der Volksgesetzgebung gelten die gleichen generellen Einschränkungen wie bei der Volksinitiative (vgl. Kap. 3.1).Über diese allgemeinen Einschränkungen hinaus gibt es für die Volksgesetzgebung spezielle Themenbeschränkungen. Volksbegehren/Volksentscheide sind nicht für folgende Themen zugelassen:
- Volksbegehren, die dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung von Berlin widersprechen, sind unzulässig. Dies ist seit 2010 auch ausdrücklich in § 12 Abs. 2AbstimmG festgehalten.
- Es muss eine Verantwortlichkeit des Landes Berlin UND seines Abgeordnetenhauses für den Inhalt des Volksbegehrens vorliegen. Einige der Berlin betreffenden Themenbereiche liegen in der Verantwortlichkeit des Bundes, andere in der der Bezirke. In letzterem Fall kann auch hier ein Bürgerbegehren gestartet werden.
- Landeshaushaltsgesetz (siehe Kap. 4.1.2)
- Dienst- und Versorgungsbezüge (z.B. Beamtenbesoldung, Diäten, Pensionen)
- Abgaben (z.B. Studiengebühren, Steuern)
- Tarife der öffentlichen Unternehmen (z.B. Sozialticket)
- Personalentscheidungen (z.B. Entlassung von Senatoren)
@Olaf Kretschmann
In den meisten Landesverfassungen ist ein Volksentscheid zu BEITRÄGEN (wie auch der "Zwangsbeitrag" einer ist) UNZULÄSSIG!
Der Hype, der hier veranstaltet wird kann ich nicht nachvollziehen. Was soll ein UNZULÄSSIGER Volksentscheid?
...
Bitte mal in den eigenen Landesverfassungen nachlesen (Ausnahme Bayern, wo es wohl möglich scheint).
Hier mal Bremen:
Artikel 70 (3) Bremer Landesverfassung
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.75088.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-VerfBRV28Art70Zitat(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern,
Abgaben, BEITRÄGE und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist UNZULÄSSIG. (!!!!)
Art. 73 (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf/true)
Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.
Nach Art. 73 BV, Art. 62 Abs. 2 Satz 1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suv/wahlen/vb_und_ve_gesetzl_voraussetzungen_und_verfahren_allg_informationen_01-04-2018.pdf, Seite 2 unten --- https://www.stmi.bayern.de/suv/wahlen/volk/index.php
Im Unterschied zu Volksinitiativen gibt es bei Volksbegehren eine Begrenzung der Themen
Das Verfahren [Volksinitiative als eigenständiges Verfahren] führt bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Unterschriften zwingend zu einer Behandlung im Parlament, ist allerdings unverbindlich und daher nicht mit einer Volksinitiative/einem Antrag auf ein Volksbegehren als erste Verfahrensstufe der Volksgesetzgebung zu verwechseln. Das Verfahren endet nach der Entscheidung im Landesparlament, das das letzte Wort hat.
Seit wann läuft der "Rundfunkzwangsbeitrag" denn durch den bayerischen Staatshaushalt?ZitatArt. 73 (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf/true)und
Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.ZitatNach Art. 73 BV, Art. 62 Abs. 2 Satz 1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suv/wahlen/vb_und_ve_gesetzl_voraussetzungen_und_verfahren_allg_informationen_01-04-2018.pdf, Seite 2 unten --- https://www.stmi.bayern.de/suv/wahlen/volk/index.php
Noch eine Anmerkung - aus der Erinnerung einer Aussage eines Anwalts:Schön, wenn das so einfach funktioniert, dann hätten wir ja bereits die Lösung des Problems.
Es geht bei einem Volksentscheid zum Rundfunk nicht um die Änderung/Höhe etc. eines Beitrags, denn das Ziel eines Volksentscheids würde tatsächlich selbst ein einfaches Gesetz sein. Der sinngemäße Inhalt war kurz und knapp:
Eine Beschlussvorlage "Gesetz" zur Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages.
Seit wann läuft der "Rundfunkzwangsbeitrag" denn durch den bayerischen Staatshaushalt?
M.E. dürften die Voraussetzungen für einen "Volksentscheid" genau deshalb in Bayern - im Unterschied zu den anderen Bundesländern - am "bürgerfreundlichsten" sein... ;)
Besser fände ich es jedoch, wenn an der ursprünglichen Idee von Rundfunkfrei festgehalten wird, einen einheitlichen Zulassungsantrag für einen Volksbegehren in allen Bundesändern gleichzeitig einzureichen. Die Anzahl der für den Zulassungsantrag notwendigen Unterschriften sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich; so reichen in Nordrhein-Westfalen bereits 3000 Unterschriften, während in Bayern 25.000 Unterschriften notwendig sind. Selbst wenn der ein oder andere Antrag in einem Bundesland nicht zugelassen wird, würde ein nicht zugelassener Antrag die Anträge in den anderen Bundesländern unterstützen. Selbst wenn dann in keinem Bundesland ein Volksbegehren erfolgreich wäre, wäre dies eine Protestaktion gegen den Rundfunkbeitrag, die die Landtage nicht mehr ignorieren könnte, was sie bisher noch machen. Da die Anforderung für die Zulassungsanträge für Volksbegehren an die Landtage nicht so hoch sind, wäre die Aktion, alle Anträge gleichzeitig einzureichen, auch machbar.
In NRW hätten wir mit 3000 gültigen Unterschriften das Quorum für einen Zulassungsantrag übrigens bereits erfüllt, wobei wir natürlich gern auf die Bayern warten. Siehe hierzu weiter:
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189024/topicseen.html#msg189024
Es geht ja nicht darum, per Volksinitiative oder Volksbegehren die Höhe eines Beitrags zu ändern. -> Solche Volksinitiative oder Volksbegehren wären wohl unzulässig.Naja. Ist nicht die "Abschaffung" des Beitrags nicht auch eine Form "die Höhe dessen" zu ändern?
Naja. Ist nicht die "Abschaffung" des Beitrags nicht auch eine Form "die Höhe dessen" zu ändern?Es war ein Anwalt, welcher erklärte, dass der Inhalt aus einem Text für ein Gesetz bestehen müsse, welches zu beschließen wäre, dass die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages zum Ziel hat.
Da wäre ich mal auf nen Rechtsanwalt gespannt, wie der das interpretieren würde.
[..] [Volksinitiative zur] Abschaffung [..] des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [..]
[..] [Volksinitiative zur] Abschaffung [..] des Fernsehens [..]
Selbstermächtigungsinitiative zur Befreiung vom RundfunkbeitragszwangDamit kann ich mich identifizieren.
Es war ein Anwalt, welcher erklärte, dass der Inhalt aus einem Text für ein Gesetz bestehen müsse, welches zu beschließen wäre, dass die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages zum Ziel hat.So weit so richtig. Hier ging es aber nicht um den Text einer Gesetzesvorlage sondern um den Beitrag an sich. ;)
Die Kündigung des Staatsvertrages ist regelmäßig möglich. Somit ist ein Gesetz welches diese Kündigung beschließt zulässig.
Ich meine auch, daß es wohl erfolgreicher wäre eine Volksinitiative zur Abschaffung oder Neu-Strukturierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Fernsehens zu initiieren, als darüber den Zwangsbeitrag abschaffen zu wollen.
Schade, daß sich Olaf Kretschmann nicht dazu äußert. Lange genug Zeit wäre ja gewesen, genauer zu prüfen.
Auf rundfunk-frei heißt es einerseits man wolle den Beitrag abschaffen, dann wieder den Ö-R Rundfunk an sich.
Beides passt irgendwie nicht zusammen, denn viele wollen ja den Rundfunk behalten, nur nicht in der aktuellen Struktur und schon gar nicht mit den "willkürlichen Zwangsbeiträgen"!
Auf rundfunk-frei heißt es einerseits man wolle den Beitrag abschaffen, dann wieder den Ö-R Rundfunk an sich.Könntest du die Stellen zitieren, auf die du dich beziehst?
Könntest du die Stellen zitieren, auf die du dich beziehst?
Insgesamt wäre eine zulässige, ehrlich gemeinte Volkinitiative nur sinnvoll, wenn sich genügend damit identifizieren können.
Für ein Volksbegehren müssen lt. Wikipedia-Tabelle 8% der Bürger NRW's dafür sein. Ok, ich bin nicht aus NRW, aber da sind weit mehr als 3.000 Unterschriften nötig. ;)Nur zur Klarstellung: Nach Rundfunkfrei und anderen Quellen sind für den Antrag auf Zulassung in NRW nur 3000 Unterschriften nötig. Ich wollte auch nur darauf hinweisen, dass die bundesweite Einreichung von Anträgen auf Zulassung alle Landtage mit dem Protest gegen den Rundfunkbeitrag beschäftigen würde. Die Hürden für eine solche Aktion sind insgesamt niedriger als für die komplette Durchziehung eines Volksentscheides. Nach Angaben von Mehr-Demokratie bräuchte man dagegen für eine Volkspetition "Volksinitiative" etwa 66.000 Unterschriften in NRW (vgl. Jahresbericht 2017, S.40).
Für eine Volksinitiative könnte es aber reichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbegehren_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbegehren_(Deutschland))
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland))
[..] Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe [..]
§ 29 Zulassung des Volksbegehrens (1) Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn [..] 2. im Fall des § 27 Abs. 3 die Gesetzesvorlage dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht. [..]
§ 27 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens [..] (3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen.[..]
Artikel 60 [..] (6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt. [..]
Art. 62 Volksgesetzgebung [..] (2) 1 Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). 2 Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.
Nach Art.73 BV, Art.62 Abs.2 Satz1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.
Artikel 73 Staatshaushalt Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.
§ 12 Unzulässigkeit von Volksbegehren
(1) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig ( Artikel 62 Abs. 2 der Verfassung von Berlin ).
Artikel 62 (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.
§ 5 Zulässigkeit (1) Volksinitiativen sind zulässig zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. (2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. (3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde. (4) Für Volksinitiativen, die die Auflösung des Landtages oder Gesetze, die den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen, oder die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung erstreben, gelten die Abschnitte 5 bis 7.
Artikel 76 (Volksinitiative) [..] (2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.
§ 9 Unzulässige Volksbegehren Ein Volksbegehren ist unzulässig 1. über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung). 2. wenn der Gesetzentwurf a) mit der Landesverfassung, bei verfassungsändernden Gesetzen mit Artikel 1 oder 20 der Landesverfassung, oder b) mit geltendem Bundesrecht unvereinbar ist, 3. wenn der vorgelegte Gesetzentwurf bereits durch Volksentscheid abgelehnt und die Bürgerschaft inzwischen noch nicht neu gewählt worden ist (Artikel 70 Abs. 1 letzter Satz der Landesverfassung). Finanzwirksame Volksbegehren mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind (Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung).
Artikel 70 [..] (3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.
§ 1 Anwendungsbereich Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.
Artikel 50 (1) 1 Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. 2 Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. 3 Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unterstützen. [..]
§ 1 VAG (1) Volksbegehren nach Artikel 124 der Verfassung unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.
(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.
Art. 124 Verf (1) 1Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. 2Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 3Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. [..]
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Volksinitiative bedeutet das Recht der wahlberechtigten Bürger, nach Maßgabe des Artikel 59 der Landesverfassung und dieses Gesetzes, dem Landtag Vorlagen zu unterbreiten, die Gegenstände der politischen Willensbildung oder einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf beinhalten. (2) Volksbegehren bedeutet ein Recht des Volkes zur Beteiligung an der Gesetzgebung, mit welchem nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes wahlberechtigte Bürger dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlußfassung vorlegen können. (3) Volksentscheid ist das Mittel, um nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes dem Volk einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorlegen zu können. [..]
Artikel 59 (Volksinitiative) [..] (3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig. [..]
Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) [..](2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht. [..]
§ 12 Gegenstand des Volksbegehrens (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein (Artikel 48 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung). [..]
Artikel 48 Volksbegehren (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. [..]
§ 8 Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag innerhalb der letzten zwei Jahre stattgegeben worden ist oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.
Artikel 68 (Fn 10) (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.
§ 60d Gegenstand der Volksinitiative Eine Volksinitiative kann darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen ( Artikel 108 a Abs. 1 Satz 1 der Verfassung ). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft ( Artikel 108 a Abs. 1 Satz 2 der Verfassung ). Unzulässig ist auch eine Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, dessen Inhalt mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere Bundesrecht, unvereinbar ist oder der auf eine unzulässige Änderung der Verfassung gerichtet ist. Mehrere selbständige Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer auf Erlass eines Gesetzes gerichteten Volksinitiative sein.
Artikel 108a (1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft. [..]
Artikel 114 Die Verkündung eines Landesgesetzes ist zum Zwecke der Durchführung eines Volksentscheids auszusetzen, wenn es ein Drittel des Landtags verlangt. Erklärt der Landtag ein Gesetz für dringlich, so kann der Ministerpräsident es ungeachtet dieses Verlangens verkünden. Die Aussetzung von Gesetzen über Finanzfragen, von Abgabengesetzen und Besoldungsordnungen ist unzulässig.
§ 5 Entscheidung über den Zulassungsantrag (1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn
1.es den Anforderungen des Artikels 99 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht [..]
Artikel 99 (1) Volksbegehren 12 können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen. [..]
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
Artikel 73 [Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid, Wiederholung] (1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt. [..]
§ 1 Anwendungsbereich Das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 80 und 81 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 81 Volksbegehren, Volksentscheid (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Das Volksbegehren muß von mindestens neun vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt werden. (2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter. [..]
§ 8 Entscheidung über die Zulässigkeit (1) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn sie 1. den Anforderungen des Artikels 48 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein oder 2. den Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht entspricht oder 3. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.
Artikel 48 Initiativen aus dem Volk [..] (2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig. [..]
§ 1
Anwendungsbereich [..](2) Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.
Artikel 68 [..](2) Bürgeranträge zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. [..]
Was kann als Bürgerinitiative vorgeschlagen werden?Quelle: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/basic-facts (http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/basic-facts)
Eine Bürgerinitiative ist in jedem Bereich möglich, in dem die Kommission befugt ist, Rechtsakte vorzuschlagen, z. B. Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr und öffentliche Gesundheit.
Um herauszufinden, ob Ihr Vorschlag Gegenstand einer Bürgerinitiative sein kann, müssen Sie prüfen, ob er einen Politikbereich betrifft, für den die EU zuständig ist und in dem die Kommission befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen.Quelle: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/competences (http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/competences)
Für die Registrierung müssen Sie unter anderem angeben, welche Vertragsbestimmung(en) (Artikel oder allgemeinerer Bezug) Sie für die vorgeschlagene Maßnahme für relevant halten. 1. Prüfen Sie, ob sich Ihre Idee auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Politikbereiche bezieht. 2. Prüfen Sie in den entsprechenden Artikeln im Vertrag, ob die Kommission in diesem Politikbereich die Befugnisse hat, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Die Kommission ist befugt, einen Rechtsakt vorzuschlagen, wenn * der Artikel auf ein Gesetzgebungsverfahren („ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ oder „besonderes Gesetzgebungsverfahren“) verweist, außer in Sonderfällen, in denen der Artikel etwas anderes bestimmt (er also ausdrücklich erwähnt, dass eine andere Einrichtung als die Kommission den Vorschlag macht) ODER * der Artikel ausdrücklich erwähnt, dass die Kommission für den Vorschlag zuständig ist. Beispiel: "Der Rat, auf Vorschlag der Kommission, [...]“.
ANTWORTEN AUF HÄUFIGE FRAGEN
Erläuterungen zu dem historisch einzigartigen direktdemokratischen Rundfunk-Volksentscheid.
Ist ein Volksentscheid zur Befreiung vom Rundfunkbeitragszwang möglich?ZitatWir empfehlen, diese Fragestellung unter zwei Gesichtspunkten zu betrachten. Zum einen geht es darum, zu erkunden, ob die juristische Möglichkeit grundsätzlich dem Volk eingeräumt wird, und zum anderen, ob die Umsetzung des Versprechens, dass alle Macht vom Volke ausgeht, auch wirklich in unserem Land umsetzbar ist – und zwar losgelöst von möglichen juristischen Hürden.
Wie sieht zunächst die Möglichkeit eines Volksentscheides unter rein juristischer Betrachtung aus?ZitatDiese Grundsatzfrage lässt sich auch nach vielen Gesprächen mit Experten nicht eindeutig beantworten, denn es gibt dazu unterschiedliche Auffassungen. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die Verfassungen der einzelnen Bundesländer beinhalten einen Abschnitt, der besagt, dass zu Steuern, Abgaben, Beiträgen und Gebühren Volksentscheide nicht zulässig sind. Nur im Bundesland Bayern gibt es diese Regelung nicht. Auf den ersten Blick scheint damit in allen anderen Bundesländern ein Volksentscheid zur Abschaffung des Rundfunkzwangsbeitrages ausgeschlossen. Doch dies ist nicht zwingend der Fall und wurde bisher noch nie abschließend durch einen Präzedenzfall geprüft, denn auch für diese anscheinend so ausweglose Situation könnte eine einzigartige Lösung geschaffen werden. Diese könnte wie folgt aussehen:
Um eine Zulässigkeit des Volksentscheides zu ermöglichen, bedarf es einer Formulierung, die den Reformwillen des Volkes in den Vordergrund stellt und die Abgabe nur indirekt einbezieht. Ein wesentlicher Schlüssel wäre aus unserer Sicht ein so genanntes Aufhebungsgesetz, welches durch das Landesparlament zu beschließen wäre, um die Kündigung der Rundfunkstaatsverträge herbeizuführen, damit eine Neuregelung eingeleitet werden kann.
Durch die gesetzlich vorgeschriebene zweijährige Kündigungsfrist der Staatsverträge wäre die Finanzierung des Rundfunks weiterhin uneingeschränkt gesichert, bis eine Neuregelung in Kraft tritt. Unser letztendliches Bestreben liegt darin, in einem weiteren Schritt innerhalb dieser 2 Jahre ein alternatives, frei vom Zwang bestehendes Finanzierungsmodell über den direktdemokratischen Weg zu erwirken.
Mit der Mobilisierung zum Volksentscheid möchten wir diesen Veränderungsprozess politisch einleiten, um zu klären, was das Versprechen, dass alle Macht vom Volke ausgeht, wirklich in der Praxis wert ist. Der genaue Ablauf und Wortlaut muss für jedes Bundesland juristisch spezifisch ausgearbeitet werden. Es liegt nun an uns allen, diese einmalige Chance zu nutzen und endlich die zwangsfinanzierten Rundfunkanstalten in freiwillig finanzierte, gerechte, faire und direktdemokratisch bestimmte Medienunternehmen umzuwandeln.
Was wäre, wenn ein Volksentscheid „offiziell“ verboten ist?ZitatJedes juristische Hindernis ist kein Naturgesetz, sondern ein durch Menschen künstlich geschaffenes Gedankenkonstrukt. Das bedeutet, dass der Mensch selbst dieses wieder verändern kann. Befreit euch deshalb in diesem Zusammenhang von einer möglichen Passivität und aktiviert eure Veränderungskraft, denn ein solches Verbot wäre erst recht ein Grund der selbstermächtigten Mobilisierung jedes Einzelnen für eine kraft- und friedvolle Befreiung vom Rundfunkbeitragszwang.
Quellen:
homepage rundfunk-frei.de: https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html
facebook »rundfunk-frei«: https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=1251382468353443&id=1195789343912756
Nein. Denn hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht in seinen Unsinnsurteilen vom 18. Juli 2018 in der Randnummer 59 folgendes fest:Zitat von: “ Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern, Gesetzl. Voraussetzungen und Verfahren ~ 1.4.2018“Nach Art.73 BV, Art.62 Abs.2 Satz1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.
Gehören Rundfunkbeiträge zum Staatshaushalt von Bayern?
[…] Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht den Landesrundfunkanstalten und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten zu (§ 10 Abs. 1 RBStV).BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018Es fließt nicht in den allgemeinen Haushalt (vgl. BVerfGE 113, 128 <146>).Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).