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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Bürger am 13. Februar 2019, 13:42

Titel: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: Bürger am 13. Februar 2019, 13:42
Aus aktuellem Anlass aus der Diskussion unter
Neue Bewegung gegen den Rundfunkbeitragszwang – rundfunk-frei.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29909.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29909.msg188578.html#msg188578

und der Eigenständigkeit sowie auch Komplexität der Frage wegen hier zur Diskussion

Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.

Evtl. sollte/ müsste im Weiteren einfach noch mal fundiert hinterfragt/ überprüft werden,
was genau an "Abgaben"/"Beiträgen" als "Volksinitiative unzulässig" wäre oder
"nicht Gegenstand einer Volksinitiative" sein könne/ dürfe... ;)

Letztendlich geht es um eine Neustrukturierung/ Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Es wäre also zu prüfen, zu welchen Aspekten und in welchem Umfang entsprechende Volksinitiativen möglich bzw. zulässig wären.

Möglicherweise ist hierbei zu unterscheiden zwischen

Volksbefragung
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbefragung

- Volksbegehren
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbegehren_(Deutschland)

- Volksentscheid
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksentscheid

- Volksinitiative
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland)

- Volks...

Es wird um konzentrierte, sachliche und fundierte Diskussion gebeten.
Keine Spekulationen bitte, sondern Recherche + zusammentragen sachdienlicher Informationen!
Dazu könnte es sinnvoll sein, erst einmal einen Überblick zu schaffen.
Bitte jemand "übernehmen" - und dann alle konstruktiv mitwirken!
Danke! ;)
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: PersonX am 13. Februar 2019, 14:01
Die Betrachtung sollte wahrscheinlich Bundesland bezogen erfolgen, sofern es Abweichungen gibt.

Zunächst Beispiel Berlin
Leitfaden zur Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden im Land Berlin (PDF, 23 Seiten, ~ 275kB)
https://bb.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/leitfaden_volksbegehren_berlin.pdf
Zitat
3.1 Zulässige Themen

Bei einer Volksinitiative gibt es im Unterschied zur Volksgesetzgebung keine besondere Themenbeschränkung. Natürlich sind aber nur Themen zugelassen, die dem geltenden Bundes- und Landesrecht (Verfassungen und einfache Gesetze etc.) entsprechen und eine Verbindung zu Berlin haben. Weiter muss geklärt werden, ob die Volksinitiative im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses liegt.  Einige der Berlin betreffenden Themenbereiche liegen in der Verantwortlichkeit des Bundes, andere in der der Bezirke. In ersterem Fall gibt es leider noch keine Möglichkeiten, im letzteren Fall kann ein Bürgerbegehren gestartet werden.2

bei rundfunk-frei.de (https://gez-boykott.de/Forum/rundfunk-frei.de) wird der Ablauf für Berlin jedoch nicht mit den Ziel einer "Volksinitiative" sondern eines "Volksbegehren" dagestellt
https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid_berlin.html (https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid_berlin.html)

Im Unterschied zu Volksinitiativen gibt es bei Volksbegehren eine Begrenzung der Themen
Quelle
PDF Leitfaden Seite 5
Zitat
Bei  der  Volksgesetzgebung  ist  der  Kreis  der zulässigen Themen beschränkt (vgl. dazu Kap. 4).
Zitat
4.1 Zulässige Themen

Für die Inhalte der Volksgesetzgebung gelten die gleichen generellen Einschränkungen wie bei der Volksinitiative (vgl. Kap. 3.1).  
  • Volksbegehren, die dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung von Berlin widersprechen, sind unzulässig. Dies ist seit 2010 auch ausdrücklich in § 12 Abs. 2AbstimmG festgehalten.
  • Es muss eine Verantwortlichkeit des Landes Berlin UND seines Abgeordnetenhauses für den Inhalt des Volksbegehrens vorliegen. Einige der Berlin betreffenden Themenbereiche liegen in der Verantwortlichkeit des Bundes, andere in der der Bezirke. In letzterem Fall kann auch hier ein Bürgerbegehren gestartet werden.
Über diese allgemeinen Einschränkungen hinaus gibt es für die Volksgesetzgebung spezielle Themenbeschränkungen.  Volksbegehren/Volksentscheide  sind  nicht  für  folgende  Themen zugelassen:
  • Landeshaushaltsgesetz (siehe Kap. 4.1.2) 
  • Dienst- und Versorgungsbezüge (z.B. Beamtenbesoldung, Diäten, Pensionen) 
  • Abgaben (z.B. Studiengebühren, Steuern) 
  • Tarife der öffentlichen Unternehmen (z.B. Sozialticket) 
  • Personalentscheidungen (z.B. Entlassung von Senatoren)

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Noch eine Anmerkung - aus der Erinnerung einer Aussage eines Anwalts:

Es geht bei einem Volksentscheid zum Rundfunk nicht um die Änderung/Höhe etc. eines Beitrags, denn das Ziel eines Volksentscheids würde tatsächlich selbst ein einfaches Gesetz sein. Der sinngemäße Inhalt war kurz und knapp:
Eine Beschlussvorlage "Gesetz" zur Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages.
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: cecil am 13. Februar 2019, 15:01
Es ging ja, im Ausgangsthread

Neue Bewegung gegen den Rundfunkbeitragszwang – rundfunk-frei.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29909.msg188572.html#msg188572


konkret um Volksbegehren bzw. Volksentscheid, welche www.rundfunk-frei.de in Sachen "Rundfunkbeitragszwang" anstoßen will.


Im dortigen Thread kam sodann folgender Einwand:

@Olaf Kretschmann

In den meisten Landesverfassungen ist ein Volksentscheid zu BEITRÄGEN (wie auch der "Zwangsbeitrag" einer ist) UNZULÄSSIG!

Der Hype, der hier veranstaltet wird kann ich nicht nachvollziehen. Was soll ein UNZULÄSSIGER Volksentscheid?
...
Bitte mal in den eigenen Landesverfassungen nachlesen (Ausnahme Bayern, wo es wohl möglich scheint).


Hier mal Bremen:
Artikel 70 (3) Bremer Landesverfassung
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.75088.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-VerfBRV28Art70
Zitat
(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern,
Abgaben, BEITRÄGE und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist UNZULÄSSIG. (!!!!)


Ähnliches scheint für Hamburg zu gelten, vgl.

Neue Bewegung gegen den Rundfunkbeitragszwang – rundfunk-frei.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29909.msg188575.html#msg188575


... so dass neben Berlin auch Bremen und Hamburg möglicherweise für Volksbegehren/Volksentscheid zum direkten Thema „Rundfunkbeitrag“ ausfallen könnten.


Auch die Bayerische Verfassung erscheint nicht sehr vielversprechend. Darin heißt es immerhin:

Zitat
Art. 73 (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf/true)
Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.

Die Beiträge/Abgaben bzgl. des RBStV könnten bereits impliziert sein – vielleicht gibt es irgendwelche Texte, die den Art. 73 genauer erklären (sogenannter "Kommentar" zum Gesetz; Entstehungsgeschichte zur Verfassung ...). Der Gesetzestext allein ist für die Ausdeutung der Bestimmung nicht unbedingt ausreichend.

Weitere und genauere Prüfungen vorbehalten, könnten Volksbegehren und -entscheid also auch in Bayern unzulässig sein - entgegen der obigen Annahme (@nixGEZmehr).


edit cecil -- gerade gefunden:
Zitat
Nach Art. 73 BV, Art. 62 Abs. 2 Satz 1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.
https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suv/wahlen/vb_und_ve_gesetzl_voraussetzungen_und_verfahren_allg_informationen_01-04-2018.pdf, Seite 2 unten --- https://www.stmi.bayern.de/suv/wahlen/volk/index.php
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: cecil am 13. Februar 2019, 15:04
Im Unterschied zu Volksinitiativen gibt es bei Volksbegehren eine Begrenzung der Themen

Ich befürchte ja, dass eine "Volksinitiative" vom betreffenden Landtag zurückgewiesen werden könnte, wenn diese als Vorstufe zum Volksbegehren ein unzulässiges Thema aufgreift (?).

Bitte vergleichen:

Volksinitiative (Deutschland) - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland)
Zitat
Das Verfahren [Volksinitiative als eigenständiges Verfahren] führt bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Unterschriften zwingend zu einer Behandlung im Parlament, ist allerdings unverbindlich und daher nicht mit einer Volksinitiative/einem Antrag auf ein Volksbegehren als erste Verfahrensstufe der Volksgesetzgebung zu verwechseln. Das Verfahren endet nach der Entscheidung im Landesparlament, das das letzte Wort hat.
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: PersonX am 13. Februar 2019, 16:19
Hinweis: Es geht doch bei dem Thema dann nicht um einen "Beitrag" oder den "Haushalt" an sich.

Es geht darum, dass ein Gesetz verabschiedet wird, welches als Ziel die Kündigung hätte.

Es geht ja nicht darum, per Volksinitiative oder Volksbegehren die Höhe eines Beitrags zu ändern. -> Solche Volksinitiative oder Volksbegehren wären wohl unzulässig.

Aber eine Volksinitiative oder Volksbegehren mit dem Ziel, ein bestimmtes Gesetz zu verabschieden fällt doch damit sicherlich nicht in das Themenverbot, solange das zu verabschiedende Gesetz nicht verfassungswidrig wäre ;)
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: befreie_dich am 13. Februar 2019, 16:34
Es gibt die Europäische Bürgerinitiative.

- Sind hier die Voraussetzungen für eine Registrierung mit unseren Themen erfüllbar?

- Sollten wir eine Europäische Bürgerinitiative in Betracht ziehen?

Die Europäische Bürgerinitiative
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Europäische_Bürgerinitiative (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Europäische_Bürgerinitiative)

Offizielle Seite:
http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/welcome (http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/welcome)

In der aktuellen Diskussion in Deutschland sind "Rettet die Bienen" [1, 2] (erfolgreiches Bürgerbegehren, Bayern) und "KiTa-Gebühren" [3, 4] (Volksabstimmung in Vorbereitung, Baden-Württemberg) zu nennen. Daraus lassen sich Erfahrungen und Anforderungen gewinnen.

[1] https://www.merkur.de/politik/rettet-bienen-volksbegehren-studie-zeigt-katastrophale-folgen-insektensterbens-ist-stand-zr-11735651.html (https://www.merkur.de/politik/rettet-bienen-volksbegehren-studie-zeigt-katastrophale-folgen-insektensterbens-ist-stand-zr-11735651.html)

[2] https://www.merkur.de/politik/volksbegehren-rettet-bienen-in-bayern-argumente-pro-und-contra-11584101.html (https://www.merkur.de/politik/volksbegehren-rettet-bienen-in-bayern-argumente-pro-und-contra-11584101.html)

[3] https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.finanzielle-entlastung-bei-der-kinderbetreuung-spd-volksbegehren-fuer-kostenlose-kitas.9afef8c0-8fed-4b30-ba3b-91ef8c177e7f.html (https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.finanzielle-entlastung-bei-der-kinderbetreuung-spd-volksbegehren-fuer-kostenlose-kitas.9afef8c0-8fed-4b30-ba3b-91ef8c177e7f.html)

[4] Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten,
anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege
(Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG)
Vom 19. März 2009

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true)

Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: drone am 13. Februar 2019, 18:10
Zitat
Art. 73 (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf/true)
Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.
und
Zitat
Nach Art. 73 BV, Art. 62 Abs. 2 Satz 1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.
https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suv/wahlen/vb_und_ve_gesetzl_voraussetzungen_und_verfahren_allg_informationen_01-04-2018.pdf, Seite 2 unten --- https://www.stmi.bayern.de/suv/wahlen/volk/index.php
Seit wann läuft der "Rundfunkzwangsbeitrag" denn durch den bayerischen Staatshaushalt?
M.E. dürften die Voraussetzungen für einen "Volksentscheid" genau deshalb in Bayern - im Unterschied zu den anderen Bundesländern - am "bürgerfreundlichsten" sein... ;)
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: cecil am 13. Februar 2019, 18:44
Noch eine Anmerkung - aus der Erinnerung einer Aussage eines Anwalts:

Es geht bei einem Volksentscheid zum Rundfunk nicht um die Änderung/Höhe etc. eines Beitrags, denn das Ziel eines Volksentscheids würde tatsächlich selbst ein einfaches Gesetz sein. Der sinngemäße Inhalt war kurz und knapp:
Eine Beschlussvorlage "Gesetz" zur Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages.
Schön, wenn das so einfach funktioniert, dann hätten wir ja bereits die Lösung des Problems.

Seit wann läuft der "Rundfunkzwangsbeitrag" denn durch den bayerischen Staatshaushalt?
M.E. dürften die Voraussetzungen für einen "Volksentscheid" genau deshalb in Bayern - im Unterschied zu den anderen Bundesländern - am "bürgerfreundlichsten" sein... ;)

Meine Meinung hierzu habe ich bereits oben skizziert. Wenn in den anderen Bundesländern "Abgaben/Steuern" vom Volksbegehren ausgeschlossen sind, würde es mich sehr wundern, wenn es in Bayern anders liefe. Ist aber sicherlich genauer zu prüfen mittels entsprechender Verfassungskommentare, Rechtsprechung etc.

Wie weitgehend ein solcher Ausschluss ist bzw. wäre, müsste ohnehin jeweils überprüft werden. Anwaltlicher Rat kann sicher nicht schaden.
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: cook am 13. Februar 2019, 20:02
Die größte Hürde dürfte die Überwindung der Stimmen-Voraussetzungen sein.

Inhaltlich lässt sich das Ganze schon machen, wenn man das Abgabenrecht vermeidet.
Ein Bürgerentscheid, der gegen etwas ist, wird es ohnehin schwierig haben.

Vielmehr ist --- im Sinne eines positiven "Framings" --- die Verbesserung des Systems aus einer moralischen Perspektive heraus anzustreben (Ihr seht, ich habe dank ARD dazu gelernt :) )

Ein Vorschlag für (komplementäre) Abstimmungspunkte könnte z.B. sein:


1) Entstaatlichung der Rundfunkanstalten und Umwandlung in privatrechtliche, unabhängige Gemeinwohl-Organisationen (z.B. private Stiftung, Genossenschaft, gemeinnütziger Verein, Gesellschaft etc.

2) Demokratisierung durch paritetische Mitbestimmungsrechte aller Mitglieder (ähnlich der Sozialversicherungen, Handelskammern etc.); aktives und passives Wahlrecht aller Mitglieder im Hinblick auf Rundfunkrat und Intendanz. (Vorbild: nicht-kommerzielle Rundfunk-Organisationen der USA)

3) Verbot der Mitbestimmung durch Politik und Parteien (u.a. auch zum Schutz vor einer inhaltlichen Einflussnahme aufstrebender rechtspopulistischer Parteien).

4) Vollständige Einnahmen- und Ausgabentransparenz (Veröffentlichung aller Beschaffungs-Verträge mit mehr als 10.000 EUR Umsatz, aller Werbeverträge sowie die Bezüge aller Führungskräfte der ersten drei Ebenen).

5) Vollständiges Lobby-Register: alle Kontakte mit staatlichen Einrichtungen, Politikern und Parteien sind offenzulegen und die Gesprächsinhalte protokollarisch festzuhalten und zu veröffentlichen.

Da kann doch keiner was gegen haben, oder?
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: NixGEZmehr am 13. Februar 2019, 21:40
Oha! Ich hätte jetzt nicht erwartet, daß mein Post so hohe Wellen wirft?
Ich meine aber, es ist besser, im Vorfeld schon alle Unwägbarkeiten mit einzubeziehen, als dass sich "wissende Menschen" über die Antragsteller kaputtlachen und dabei deren Namen tanzen.
Im Übrigen habe ich dem Olaf Kretschmann und Sieglinde Baumert auch dazu eine PN/Mail geschrieben.
Ich hoffe, daß durch den regen Austausch hier viele Unklarheiten beseitigt werden können.

Danke dafür an alle für euer Engagement  :)
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: art18GG am 15. Februar 2019, 14:26
Sofern in einigen Bundesländern ein Volksentscheid zu Beiträgen wie dem Rundfunkbeitrag tatsächlich grundsätzlich unzulässig sein sollten, wäre zu überlegen, ob man das Volksbegehren oder den Volksentscheid nicht direkt über die Frage der Abschaffung oder Privatisierung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt laufen lässt.
Einen Gesetzesentwurf habe ich mir hierzu schon einmal überlegt (siehe Artikel 3):
Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29909.msg188798/topicseen.html#msg188798
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: Bürger am 16. Februar 2019, 02:30
Auch wenn nicht konkret auf Abgaben/ Beiträge bezogen,
so doch als - hier jedoch bitte nicht weiter zu vertiefender - Querverweis und Überblick:
Bayern: Das sind die bisherigen Volksbegehren mit Erfolg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30176.0.html
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: art18GG am 18. Februar 2019, 14:28
Hinsichtlich der Zulassungsfrage eines Volksbegehrens wäre das Ausweichen auf ein Volksbegehren zur Abschaffung (Privatisierung) einer Landesrundfunkanstalt natürlich eine zu prüfende Option. Dadurch würde der Finanzbedarf gesenkt und man könnte zumindest eine Senkung des Rundfunkbeitrages erreichen.

Besser fände ich es jedoch, wenn an der ursprünglichen Idee von Rundfunkfrei festgehalten wird, einen einheitlichen Zulassungsantrag für einen Volksbegehren in allen Bundesändern gleichzeitig einzureichen. Die Anzahl der für den Zulassungsantrag notwendigen Unterschriften sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich; so reichen in Nordrhein-Westfalen bereits 3000 Unterschriften, während in Bayern 25.000 Unterschriften notwendig sind. Selbst wenn der ein oder andere Antrag in einem Bundesland nicht zugelassen wird, würde ein nicht zugelassener Antrag die Anträge in den anderen Bundesländern unterstützen. Selbst wenn dann in keinem Bundesland ein Volksbegehren erfolgreich wäre, wäre dies eine Protestaktion gegen den Rundfunkbeitrag, die die Landtage nicht mehr ignorieren könnte, was sie bisher noch machen. Da die Anforderung für die Zulassungsanträge für Volksbegehren an die Landtage nicht so hoch sind, wäre die Aktion, alle Anträge gleichzeitig einzureichen, auch machbar.

In NRW hätten wir mit 3000 gültigen Unterschriften das Quorum für einen Zulassungsantrag übrigens bereits erfüllt, wobei wir natürlich gern auf die Bayern warten. Siehe hierzu weiter:
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189024/topicseen.html#msg189024
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: NixGEZmehr am 19. Februar 2019, 21:13
Ich meine auch, daß es wohl erfolgreicher wäre eine Volksinitiative zur Abschaffung oder Neu-Strukturierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Fernsehens zu initiieren, als darüber den Zwangsbeitrag abschaffen zu wollen.

Schade, daß sich Olaf Kretschmann nicht dazu äußert. Lange genug Zeit wäre ja gewesen, genauer zu prüfen.
Auf rundfunk-frei heißt es einerseits man wolle den Beitrag abschaffen, dann wieder den Ö-R Rundfunk an sich.
Beides passt irgendwie nicht zusammen, denn viele wollen ja den Rundfunk behalten, nur nicht in der aktuellen Struktur und schon gar nicht mit den "willkürlichen Zwangsbeiträgen"!

Wenn, dann muss es zur "Finanzierung" des ÖRR "gleiches Recht für alle" geben (wie bei Steuern), wo jeder -ohne Ausnahme- das gleiche bezahlt.
19%Mwst. z.B. muss ja auch jeder zahlen! Unabhängig, ob arm oder reich, Student, H4-Empfänger, Rentner oder Konzernchef.
Da kann niemand eine "Härtefall-Regel-Karte ziehen", wie aktuell beim Rundfunkbeitrag.

Wie es "strukturiert" ablaufen kann, zeigt z.B. die "Berliner Aktion": http://jetzt-direkte-demokratie.de/ (http://jetzt-direkte-demokratie.de/)
So oder ähnlich, hätte es sicher auch in anderen Bundesländern Erfolg. Gerechter für alle.

Besser fände ich es jedoch, wenn an der ursprünglichen Idee von Rundfunkfrei festgehalten wird, einen einheitlichen Zulassungsantrag für einen Volksbegehren in allen Bundesändern gleichzeitig einzureichen. Die Anzahl der für den Zulassungsantrag notwendigen Unterschriften sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich; so reichen in Nordrhein-Westfalen bereits 3000 Unterschriften, während in Bayern 25.000 Unterschriften notwendig sind. Selbst wenn der ein oder andere Antrag in einem Bundesland nicht zugelassen wird, würde ein nicht zugelassener Antrag die Anträge in den anderen Bundesländern unterstützen. Selbst wenn dann in keinem Bundesland ein Volksbegehren erfolgreich wäre, wäre dies eine Protestaktion gegen den Rundfunkbeitrag, die die Landtage nicht mehr ignorieren könnte, was sie bisher noch machen. Da die Anforderung für die Zulassungsanträge für Volksbegehren an die Landtage nicht so hoch sind, wäre die Aktion, alle Anträge gleichzeitig einzureichen, auch machbar.

In NRW hätten wir mit 3000 gültigen Unterschriften das Quorum für einen Zulassungsantrag übrigens bereits erfüllt, wobei wir natürlich gern auf die Bayern warten. Siehe hierzu weiter:
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189024/topicseen.html#msg189024

Für ein Volksbegehren müssen lt. Wikipedia-Tabelle 8% der Bürger NRW's dafür sein. Ok, ich bin nicht aus NRW, aber da sind weit mehr als 3.000 Unterschriften nötig.  ;)
Für eine Volksinitiative könnte es aber reichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbegehren_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbegehren_(Deutschland))
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland))


Es geht ja nicht darum, per Volksinitiative oder Volksbegehren die Höhe eines Beitrags zu ändern. -> Solche Volksinitiative oder Volksbegehren wären wohl unzulässig.
Naja. Ist nicht die "Abschaffung" des Beitrags nicht auch eine Form "die Höhe dessen" zu ändern?
Da wäre ich mal auf nen Rechtsanwalt gespannt, wie der das interpretieren würde.  8)
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: PersonX am 19. Februar 2019, 21:33
Naja. Ist nicht die "Abschaffung" des Beitrags nicht auch eine Form "die Höhe dessen" zu ändern?
Da wäre ich mal auf nen Rechtsanwalt gespannt, wie der das interpretieren würde.
Es war ein Anwalt, welcher erklärte, dass der Inhalt aus einem Text für ein Gesetz bestehen müsse, welches zu beschließen wäre, dass die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages zum Ziel hat.
Die Kündigung des Staatsvertrages ist regelmäßig möglich. Somit ist ein Gesetz, welches diese Kündigung beschließt, zulässig.
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: befreie_dich am 19. Februar 2019, 21:59
[..] [Volksinitiative zur] Abschaffung [..] des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [..]
[..] [Volksinitiative zur] Abschaffung [..] des Fernsehens [..]

Das ist z.B. gerade nicht das, was ich will. Ich möchte einen ÖRR.

Auf rundfunk-frei.de (http://rundfunk-frei.de) heißt es

Zitat von: rundfunk-frei.de
Selbstermächtigungsinitiative zur Befreiung vom Rundfunkbeitragszwang
Damit kann ich mich identifizieren.

Die beiden Zitate werden mir als Gegner des Rundfunk-ZWANGS-Beitrags oft unterstellt.
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: NixGEZmehr am 19. Februar 2019, 22:48
Es war ein Anwalt, welcher erklärte, dass der Inhalt aus einem Text für ein Gesetz bestehen müsse, welches zu beschließen wäre, dass die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages zum Ziel hat.
Die Kündigung des Staatsvertrages ist regelmäßig möglich. Somit ist ein Gesetz welches diese Kündigung beschließt zulässig.
So weit so richtig. Hier ging es aber nicht um den Text einer Gesetzesvorlage sondern um den Beitrag an sich. ;)
Natürlich wäre ein Volksinitiative zur Beschließung eines Gesetzes zum Austritt/Kündigung aus den Staatsverträgen die den Rundfunk betreffen das Optimum! ;)

Ich hatte weiter oben schon das Thema:
Ich meine auch, daß es wohl erfolgreicher wäre eine Volksinitiative zur Abschaffung oder Neu-Strukturierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk/Fernsehens zu initiieren, als darüber den Zwangsbeitrag abschaffen zu wollen.

Schade, daß sich Olaf Kretschmann nicht dazu äußert. Lange genug Zeit wäre ja gewesen, genauer zu prüfen.
Auf rundfunk-frei heißt es einerseits man wolle den Beitrag abschaffen, dann wieder den Ö-R Rundfunk an sich.
Beides passt irgendwie nicht zusammen, denn viele wollen ja den Rundfunk behalten, nur nicht in der aktuellen Struktur und schon gar nicht mit den "willkürlichen Zwangsbeiträgen"!
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: befreie_dich am 20. Februar 2019, 00:01
Auf rundfunk-frei heißt es einerseits man wolle den Beitrag abschaffen, dann wieder den Ö-R Rundfunk an sich.
Könntest du die Stellen zitieren, auf die du dich beziehst?

Insgesamt wäre eine zulässige, ehrlich gemeinte Volkinitiative nur sinnvoll, wenn sich genügend damit identifizieren können.

Womit sich Volksinitiativen zum Thema Rundfunkbeitrag beschäftigen sollten, bitte in einem eigenen Thread diskutieren.
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: NixGEZmehr am 20. Februar 2019, 22:41
Könntest du die Stellen zitieren, auf die du dich beziehst?

Insgesamt wäre eine zulässige, ehrlich gemeinte Volkinitiative nur sinnvoll, wenn sich genügend damit identifizieren können.

Schau bei rundfunk-frei bei: "ANTWORTEN AUF HÄUFIGE FRAGEN"
https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html (https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html)

"Ist ein Volksentscheid [...] möglich?" -> Aufklappen

Dort geht es in der Eingangsfragestellung um den Beitrag und in den Details dann um den Rundfunk.

Auch wissen die weiter unten noch nicht mal, wie viele Teilnehmer überhaupt benötigt werden!
Verweisen nur auf die jeweilige Landesverfassung. (Scheinbar haben die nicht genau gelesen.  >:D)

Ach ja, auf den I. Vetter ("Soziale Union") beziehen die sich weiter unten auch.
Für mich das Ausschlusskriterium der Aktion schlechthin! (s. "andere Entscheide" dort)
Diese "Type"... (Ok, besser, ich zensiere mich hier selbst... - "Zweckentfremdung von Spendengeldern" war damals ein Thema bei: "Rundfunksbeitragsklage" - erinnert sich vllt. noch jmd.?) Soviel dazu...
Übrigens, Sieglinde Baumert "kennt" den auch gut...
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: NixGEZmehr am 21. Februar 2019, 22:46
Ich hab' nochmal n paar Bundesländer durchflöht:

NRW:
§8 - Letzter Satz:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=6169&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=384933

Sachsen:
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
§1 : https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4314#p1

§ 73 Landesverfassung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung?follow_successor=no#a73

Berlin:
Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Abstimmungsgesetz - AbstG)
§12:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1aqg/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VAbstGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VAbstGBEV1P8

Überall hier sind Volksentscheide zu Abgaben ausgenommen!
Warum wird so etwas wichtiges nicht beachtet?  ::)
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: art18GG am 22. Februar 2019, 15:12
Für ein Volksbegehren müssen lt. Wikipedia-Tabelle 8% der Bürger NRW's dafür sein. Ok, ich bin nicht aus NRW, aber da sind weit mehr als 3.000 Unterschriften nötig.  ;)
Für eine Volksinitiative könnte es aber reichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbegehren_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksbegehren_(Deutschland))
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksinitiative_(Deutschland))
Nur zur Klarstellung: Nach Rundfunkfrei und anderen Quellen sind für den Antrag auf Zulassung in NRW nur 3000 Unterschriften nötig. Ich wollte auch nur darauf hinweisen, dass die bundesweite Einreichung von Anträgen auf Zulassung alle Landtage mit dem Protest gegen den Rundfunkbeitrag beschäftigen würde. Die Hürden für eine solche Aktion sind insgesamt niedriger als für die komplette Durchziehung eines Volksentscheides. Nach Angaben von Mehr-Demokratie bräuchte man dagegen für eine Volkspetition "Volksinitiative" etwa 66.000 Unterschriften in NRW (vgl. Jahresbericht 2017, S.40).

Mehr Demokratie: Volksbegehrensbericht 2017
https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/volksbegehrensbericht_2017.pdf
Online-Befreiungsaktivisten in Nordrhein-Westfalen
https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid_nordrhein-westfalen.html   
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189024/topicseen.html#msg189024
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: NixGEZmehr am 22. Februar 2019, 21:22
Ok. Und dann? Selbst wenn es 100.000 Unterschriften sind.
Dann wird §8 (NRW - Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) gezogen, in dem es heißt:

§ 8
[...] Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

Narrhallamarsch...!  ::)

Nein. Es geht meiner Meinung nach nur, wenn man ein Volksentscheid oder Begehren erwirkt zur Verabschiedung eines Gesetzes zur Kündigung der Rundfunkverträge.
(Wie der Versuch in Berlin.)
Alles andere, wenn es "nur" um den "Beitrag" geht, wird abgebügelt. Egal, welches Bundesland.
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: art18GG am 25. Februar 2019, 14:05
Davon müssen wir wohl ausgehen, wenn wir kein Bundesland finden, in dem auch ein Volksentscheid zu Abgaben möglich ist. Sollte es jedoch ein Bundesland geben, wo ein Volksentscheid zum Rundfunkbeitrag selbst zulässig ist, wäre es schon sinnvoll auch in anderen Bundesländern denselben Antrag einzureichen, um diesen zulässigen Antrag zu unterstützen, selbst wenn die anderen Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden.

„[…] ein Volksentscheid oder Begehren erwirkt zur Verabschiedung eines Gesetzes zur Kündigung der Rundfunkverträge“.
In diesem Falle halte ich es schon für sinnvoll gleichzeitig die Umwandlung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt in eine Aktiengesellschaft im Gesetz zu verankern. Ein solcher Artikel (Paragraph) bringt dann erste einmal Geld durch die Streuung von Aktien. Zudem wird der Finanzierungsbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gesenkt, was auch zur Senkung des Rundfunkbeitrages führen muss.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189024/topicseen.html#msg189024
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: befreie_dich am 25. Februar 2019, 18:30
Zulässigkeit einer Volksabstimmung zum Rundfunkbeitrag in deutschen Bundesländern und Europa

Wesentliche Inhalte des Threads zusammengefasst und ergänzt.

0.    Entscheidungslage

1.    Baden-Württemberg
2.    Bayern
3.    Berlin
4.    Brandenburg
5.    Bremen
6.    Hamburg
7.    Hessen
8.    Meckenburg-Vorpommern
9.    Niedersachsen
10.  Nordrhein-Westfalen
11.  Rheinland-Pfalz
12.  Saarland
13.  Sachsen
14.  Sachsen-Anhalt
15.  Schleswig-Holstein
16.  Thüringen

17.  Europa





0. Entscheidungslage

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: “BVerfG, Urteil vom 18.7.2018“
[..] Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe [..]




1. Baden-Württemberg

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz ~ 23.2.2017“
§ 29 Zulassung des Volksbegehrens (1) Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn [..] 2. im Fall des § 27 Abs. 3 die Gesetzesvorlage dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht. [..]

Zitat von: “ Volksabstimmungsgesetz ~ 25.1.2012“
§ 27 Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens [..] (3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen.[..]

Zitat von: “Landesverfassung Baden-Württemberg ~ 1.12.2015“
Artikel 60 [..] (6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt. [..]

Volksabstimmungsgesetz ~ 23.2.2017: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=7DEE1746D7CD471AE46E353480F7F9B7.jp81?quelle=jlink&query=VAbstG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VAbstGBW2016pP27 (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=7DEE1746D7CD471AE46E353480F7F9B7.jp81?quelle=jlink&query=VAbstG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VAbstGBW2016pP27)

Landesverfassung Baden-Württemberg ~ 1.12.2015: https://www.lpb-bw.de/bwverf/bwverf.htm (https://www.lpb-bw.de/bwverf/bwverf.htm)



2. Bayern

Zitat von: “Landeswahlgesetz Bayern ~ 12.7.2017“
Art. 62 Volksgesetzgebung [..]  (2) 1 Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). 2 Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.

Zitat von: “ Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern, Gesetzl. Voraussetzungen und Verfahren ~ 1.4.2018“
Nach Art.73 BV, Art.62 Abs.2 Satz1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.

Zitat von: “Verfassung Bayern ~ 11.11.2013“
Artikel 73 Staatshaushalt Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.

Landeswahlgesetz Bayern ~ 12.7.2017 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLWG-62  (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLWG-62)

Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern, Gesetzl. Voraussetzungen und Verfahren ~ 1.4.2018:  https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suv/wahlen/vb_und_ve_gesetzl_voraussetzungen_und_verfahren_allg_informationen_01-04-2018.pdf  (https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/suv/wahlen/vb_und_ve_gesetzl_voraussetzungen_und_verfahren_allg_informationen_01-04-2018.pdf)

Verfassung Bayern ~ 11.11.2013: http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVBZ8H-342381d074a76726b2cc1e1ddef5ddf9cc1f/2BayVerf.pdf?cdp=a  (http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVBZ8H-342381d074a76726b2cc1e1ddef5ddf9cc1f/2BayVerf.pdf?cdp=a)

Gehören Rundfunkbeiträge zum Staatshaushalt von Bayern?



3. Berlin

Zitat von: “Abstimmungsgesetz Berlin ~ 2.2.2018“
§ 12 Unzulässigkeit von Volksbegehren
 
(1) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig ( Artikel 62 Abs. 2 der Verfassung von Berlin ).

Zitat von: “Verfassung von Berlin ~ 22.3.2016“
Artikel 62 (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.

Abstimmungsgesetz Berlin ~ 2.2.2018: http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1bdh/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VAbstGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VAbstGBEV1P7  (http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1bdh/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VAbstGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VAbstGBEV1P7)

Verfassung von Berlin ~ 22.3.2016: https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/artikel.41525.php (https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/artikel.41525.php)



4. Brandenburg

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Brandenburg ~ 8.5.2018“
§ 5 Zulässigkeit (1) Volksinitiativen sind zulässig zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. (2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. (3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde. (4) Für Volksinitiativen, die die Auflösung des Landtages oder Gesetze, die den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen, oder die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung erstreben, gelten die Abschnitte 5 bis 7.

Zitat von: “Verfassung Brandenburg ~ 18.3.2015“
Artikel 76 (Volksinitiative) [..] (2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

Volksabstimmungsgesetz Brandenburg ~ 8.5.2018: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vagbbg  (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vagbbg)

Verfassung Brandenburg ~ 18.3.2015: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#3  (https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#3)



5. Bremen

Zitat von: “Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid ~ 4.9.2018“
§ 9 Unzulässige Volksbegehren Ein Volksbegehren ist unzulässig 1. über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge  und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung). 2. wenn der Gesetzentwurf a) mit der Landesverfassung, bei verfassungsändernden Gesetzen mit Artikel 1 oder 20 der Landesverfassung, oder b) mit geltendem Bundesrecht unvereinbar ist, 3. wenn der vorgelegte Gesetzentwurf bereits durch Volksentscheid abgelehnt und die Bürgerschaft inzwischen noch nicht neu gewählt worden ist (Artikel 70 Abs. 1 letzter Satz der Landesverfassung). Finanzwirksame Volksbegehren mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind (Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung).

Zitat von: “Verfassung Bremen ~ 2.10.2018“
Artikel 70 [..] (3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid ~ 4.9.2018: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70539.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d  (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70539.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Verfassung Bremen ~ 2.10.2018: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.75088.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d  (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.75088.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)



6. Hamburg

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Hamburg ~ 8.10.2015“
§ 1 Anwendungsbereich Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.


Zitat von: “Verfassung Hamburg ~ 20.7.2016“
Artikel 50 (1) 1 Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. 2 Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. 3 Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unterstützen. [..]

Volksabstimmungsgesetz Hamburg ~ 8.10.2015: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VoBegGHApG1&doc.part=X&doc.origin=bs  (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VoBegGHApG1&doc.part=X&doc.origin=bs)

Verfassung Hamburg ~ 20.7.2016: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VerfHApG4&doc.part=X&doc.origin=bs  (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VerfHApG4&doc.part=X&doc.origin=bs)



7. Hessen

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Hessen ~ 13.12.2012“
§ 1 VAG (1) Volksbegehren nach Artikel 124 der Verfassung unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.

(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

Zitat von: “Verfassung Hessen ~ 12.12.2018“
Art. 124 Verf (1) 1Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. 2Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 3Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. [..]

Volksabstimmungsgesetz Hessen ~ 13.12.2012: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=187&showdoccase=1&doc.part=X%C2%B6mfromHL=true#docid:170048,2,17770101 (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=187&showdoccase=1&doc.part=X%C2%B6mfromHL=true#docid:170048,2,17770101)

Verfassung Hessen ~ 12.12.2018: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=187&showdoccase=1&doc.part=X%C2%B6mfromHL=true#docid:170031,127,20181222 (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=187&showdoccase=1&doc.part=X%C2%B6mfromHL=true#docid:170031,127,20181222)



8. Mecklenburg-Vorpommern

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016“
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Volksinitiative bedeutet das Recht der wahlberechtigten Bürger, nach Maßgabe des Artikel 59 der Landesverfassung und dieses Gesetzes, dem Landtag Vorlagen zu unterbreiten, die Gegenstände der politischen Willensbildung oder einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf beinhalten. (2) Volksbegehren bedeutet ein Recht des Volkes zur Beteiligung an der Gesetzgebung, mit welchem nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes wahlberechtigte Bürger dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlußfassung vorlegen können. (3) Volksentscheid ist das Mittel, um nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes dem Volk einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorlegen zu können. [..]

Zitat von: “Verfassung Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016“
Artikel 59 (Volksinitiative) [..] (3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig. [..]

Zitat von: “Verfassung Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016“
Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) [..](2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht. [..]

Volksabstimmungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-VaGMVrahmen&st=lr (http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-VaGMVrahmen&st=lr)

Verfassung Mecklenburg-Vorpommern ~ 14.7.2016: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVrahmen&st=null (http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVrahmen&st=null)

Artikel 59: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=03A6685445570890A6FBB9EEA1402ED9.jp28?nid=23&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVpArt59&st=null (http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=03A6685445570890A6FBB9EEA1402ED9.jp28?nid=23&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVpArt59&st=null)

Artikel 60: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=24&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVV4Art60&st=null  (http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=24&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVV4Art60&st=null)



9. Niedersachsen

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Niedersachsen ~ 17.9.2015“
§ 12 Gegenstand des Volksbegehrens (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein (Artikel 48 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung). [..]

Zitat von: “Verfassung Niedersachsen ~ 30.6.2011“
Artikel 48 Volksbegehren (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. [..]

Volksabstimmungsgesetz Niedersachsen ~ 17.9.2015: http://www.nds-voris.de/jportal/;jsessionid=C2B936AEB5ED37B5AD6298B2724406F7.jp19?quelle=jlink&query=VAbstG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VAbstGNDpG1 (http://www.nds-voris.de/jportal/;jsessionid=C2B936AEB5ED37B5AD6298B2724406F7.jp19?quelle=jlink&query=VAbstG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VAbstGNDpG1)

Verfassung Niedersachsen ~ 30.6.2011: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfNDV3Art57&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VerfNDpArt44  (http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfNDV3Art57&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VerfNDpArt44)



10. Nordrhein-Westfalen

Zitat von: “Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 20.2.2019“
§ 8 Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag innerhalb der letzten zwei Jahre stattgegeben worden ist oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

Zitat von: “Verfassung Nordhrein-Westfalen ~ 20.2.2019“
Artikel 68 (Fn 10) (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 20.2.2019: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=6169&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=384933  (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=6169&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=384933)

Verfassung Nordhrein-Westfalen ~ 20.2.2019: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=3321&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=393352  (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=3321&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=393352)



11. Rheinland-Pfalz

Zitat von: “Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz ~ 22.12.2015“
§ 60d Gegenstand der Volksinitiative Eine Volksinitiative kann darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen ( Artikel 108 a Abs. 1 Satz 1 der Verfassung ). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft ( Artikel 108 a Abs. 1 Satz 2 der Verfassung ). Unzulässig ist auch eine Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, dessen Inhalt mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere Bundesrecht, unvereinbar ist oder der auf eine unzulässige Änderung der Verfassung gerichtet ist. Mehrere selbständige Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer auf Erlass eines Gesetzes gerichteten Volksinitiative sein.

Zitat von: “Verfassung Rheinland-Pfalz ~ 8.5.2015“
Artikel 108a (1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft. [..]

Zitat von: “Verfassung Rheinland-Pfalz ~ 8.5.2015“
Artikel 114 Die Verkündung eines Landesgesetzes ist zum Zwecke der Durchführung eines Volksentscheids auszusetzen, wenn es ein Drittel des Landtags verlangt. Erklärt der Landtag ein Gesetz für dringlich, so kann der Ministerpräsident es ungeachtet dieses Verlangens verkünden. Die Aussetzung von Gesetzen über Finanzfragen, von Abgabengesetzen und Besoldungsordnungen ist unzulässig.

Auf Anfrage beim Landtag RLP wurde auf Artikel 108 bis 109, sowie 114 bis 115 und besonders auf 108a der Landesverfassung verwiesen.

Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz ~ 22.12.2015: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml?doc.id=jlr-WahlGRP2004rahmen%3Ajuris-lr00&numberofresults=125&showdoccase=1&doc.part=X#jlr-WahlGRP2004pP60d  (http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml?doc.id=jlr-WahlGRP2004rahmen%3Ajuris-lr00&numberofresults=125&showdoccase=1&doc.part=X#jlr-WahlGRP2004pP60d)

Verfassung Rheinland-Pfalz ~ 8.5.2015: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=E5FFF3AF26B9A0C1C3335EB1176F84B3.jp10?doc.id=jlr-VerfRPrahmen%3Ajuris-lr00numberofresults=13&showdoccase=1&doc.part=X#jlr-VerfRPpArt108a  (http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=E5FFF3AF26B9A0C1C3335EB1176F84B3.jp10?doc.id=jlr-VerfRPrahmen%3Ajuris-lr00numberofresults=13&showdoccase=1&doc.part=X#jlr-VerfRPpArt108a)



12. Saarland

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Saarland ~ 13.10.2015“
§ 5 Entscheidung über den Zulassungsantrag (1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn
1.es den Anforderungen des Artikels 99 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht [..]

Zitat von: “Verfassung Saarland ~ 13.7.2016“
Artikel 99 (1) Volksbegehren 12 können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen. [..]

Volksabstimmungsgesetz Saarland ~ 13.10.2015: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VAbstG_SL_2014.htm#VAbstG_SL_2014_rahmen  (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VAbstG_SL_2014.htm#VAbstG_SL_2014_rahmen)

Verfassung Saarland ~ 13.7.2016: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm  (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm)



13. Sachsen

Zitat von: “Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 26.4.2018“
§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

Zitat von: “Verfassung Freistaat Sachsen ~ 11.7.2013“
Artikel 73 [Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid, Wiederholung] (1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt. [..]

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 26.4.2018: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4314#p1 (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4314#p1)

Verfassung Freistaat Sachsen ~ 11.7.2013: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung?follow_successor=no#a73 (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung?follow_successor=no#a73)



14. Sachsen-Anhalt

Zitat von: “Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 2.12.2014“
§ 1 Anwendungsbereich Das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 80 und 81 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Zitat von: “Verfassung Sachsen-Anhalt ~ 5.12.2014“
Artikel 81 Volksbegehren, Volksentscheid (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Das Volksbegehren muß von mindestens neun vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt werden. (2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter. [..]

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ~ 2.12.2014: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/tpi/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VAbstGST2005pG2&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint  (http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/tpi/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VAbstGST2005pG2&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint)

Verfassung Sachsen-Anhalt ~ 5.12.2014: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/tuw/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfSTpG6&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VerfSTV1Art80  (http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/tuw/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfSTpG6&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VerfSTV1Art80)



15. Schleswig-Holstein

Zitat von: “Volksabstimmungsgesetz Schleswig-Holstein ~ 14.6.2016“
§ 8 Entscheidung über die Zulässigkeit (1) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn sie 1. den Anforderungen des Artikels 48 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein oder 2. den Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht entspricht oder 3. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.

Zitat von: “Verfassung Schleswig-Holstein ~ 19.12.2016“
Artikel 48 Initiativen aus dem Volk [..] (2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig. [..]

Volksabstimmungsgesetz Schleswig-Holstein ~ 14.6.2016: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsessionid=42F770DE38335194DF50BD4C0C69170C.jp13?quelle=jlink&query=VoBegG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VoBegGSH2004pG1 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsessionid=42F770DE38335194DF50BD4C0C69170C.jp13?quelle=jlink&query=VoBegG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VoBegGSH2004pG1)

Verfassung Schleswig-Holstein ~ 19.12.2016: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VerfSH2014pArt41  (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VerfSH2014pArt41)
 


16. Thüringen

Zitat von: “Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag ~ 6.6.2018“
§ 1
Anwendungsbereich
[..](2) Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

Zitat von: “Verfassung Thüringen ~ 11.10.2004“
Artikel 68 [..](2) Bürgeranträge zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. [..]

Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag ~ 6.6.2018: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/6v1/page/bsthueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VoBegGTH2004rahmen&documentnumber=5&numberofresults=25&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-VoBegGTH2004pP1  (http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/6v1/page/bsthueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VoBegGTH2004rahmen&documentnumber=5&numberofresults=25&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-VoBegGTH2004pP1)

Verfassung Thüringen ~ 11.10.2004: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/9aa/page/bsthueprod.psml;jsessionid=4782BA30DC05AAA6BE5D193CB17E8A17.jp28?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfTHrahmen&documentnumber=1&numberofresults=128&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-VerfTHV2Art68 (http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/9aa/page/bsthueprod.psml;jsessionid=4782BA30DC05AAA6BE5D193CB17E8A17.jp28?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfTHrahmen&documentnumber=1&numberofresults=128&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-VerfTHV2Art68)




17. Europa

Zitat
Was kann als Bürgerinitiative vorgeschlagen werden?
Eine Bürgerinitiative ist in jedem Bereich möglich, in dem die Kommission befugt ist, Rechtsakte vorzuschlagen, z. B. Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr und öffentliche Gesundheit.
Quelle: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/basic-facts (http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/basic-facts)

Zitat
Um herauszufinden, ob Ihr Vorschlag Gegenstand einer Bürgerinitiative sein kann, müssen Sie prüfen, ob er einen Politikbereich betrifft, für den die EU zuständig ist und in dem die Kommission befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen.

Für die Registrierung müssen Sie unter anderem angeben, welche Vertragsbestimmung(en)   (Artikel oder allgemeinerer Bezug) Sie  für die vorgeschlagene Maßnahme für relevant halten. 1. Prüfen Sie, ob sich Ihre Idee auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Politikbereiche bezieht. 2. Prüfen Sie in den entsprechenden Artikeln im Vertrag, ob die Kommission in diesem Politikbereich die Befugnisse hat, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Die Kommission ist befugt, einen Rechtsakt vorzuschlagen, wenn * der Artikel auf ein Gesetzgebungsverfahren  („ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ oder „besonderes Gesetzgebungsverfahren“) verweist, außer in Sonderfällen, in denen der Artikel etwas anderes bestimmt (er also ausdrücklich erwähnt, dass eine andere Einrichtung als die Kommission den Vorschlag macht) ODER * der Artikel ausdrücklich erwähnt, dass die Kommission für den Vorschlag zuständig ist. Beispiel: "Der Rat, auf Vorschlag der Kommission, [...]“.
Quelle: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/competences (http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/competences)

 
Welcher Politikbereich wäre das beim Rundfunkbeitrag?


Hinweis: Hervorhebungen in Zitaten nicht im Original. Zeilenumbrüche zur Verkürzung reformatiert. ~ letzte Änderung des gesamten Textes. Aufbereitete Quelle:  http://www.disud.de/Normensammlung  (http://www.disud.de/Normensammlung)


Diskussionsanregung:

- Beispiele für un/zulässige Volksabstimmungen + Begründung. Vergleichbares?
- Bedeutung und Spielräume von Volksabstimmungen (je Land) aufgrund der gefundenen Gesetze
- Volksabstimmung bez. vor / nach 2013
- Anfrage an „rundfunk-frei.de“ bez. Zulässigkeitsfragen
- Fragen im Thread davor und zu hier
- …?



Zukunft dieses Threads: Bitte mit Recherchen und Anfragen (besonders Bayern: Rundfunkbeitrag/Staatshaushalt) und nicht durch unbegründete Behauptungen antworten. Es hilft, Anfragen zur Koordination hier zu schreiben. Aussagen mit Zitaten belegen. Neben Gesetzestexten könnten bisher veranstaltete Volksabstimmungen und deren Themen, bezogen auf deren Zulässigkeit interessante Quellen sein. Danke für die Berücksichtigung und das Verständnis.

Ggf. in einem anderen Thread diskutieren: Aufmerksamkeit, Volksabstimmung oder Revolution? Aussichten von Volksinitiativen zum Rundfunkbeitrag.
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: befreie_dich am 27. Februar 2019, 20:11
Informationen zur Zulässigkeit von Volksinitiativen und Volksabstimmungen können wie in den obigen Auszügen zu sehen, in den Verfassungen, den Volksabstimmungsgesetzen und Wahlgesetzen von den Bundesländern gefunden werden.

In den 15 Bundesländern ohne Bayern sind Volksabstimmungen zu Abgaben unzulässig. In Bayern sind Volksabstimmungen über den Staatshaushalt unzulässig.

Siehe auch:

Gesetzentwurf für das Volksbegehren "Bürgerrundfunk" (Bayern)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23620.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23620.0)
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: NixGEZmehr am 27. Februar 2019, 20:26
Wow!
Vielen, vielen Dank für Deine Mühe alles zusammenzufassen, @befreie_dich! Alle Daumen hoch, dafür!
Somit müssen wir uns unbedingt eine neue Strategie ausdenken!

Eine könnte sein, wie in Berlin, einen Volksentscheid zur Kündigung der Rundfunkverträge in allen Bundesländern zu initiieren.
http://jetzt-direkte-demokratie.de/fragen-und-antworten/ (http://jetzt-direkte-demokratie.de/fragen-und-antworten/)

Auch in Bayern sollte dieses möglich sein.

Wer einen "direkten Draht" zu "seine r/m" Bürgervertreter*in hat sollte sie/ihn "freundlichst" auf die "Wiederwahlbedingung" aufmerksam machen,
nämlich daß er/sie sich für die Kündigung der Staatsverträge zum Rundfunk einsetzen möge...
...denn schließlich wollen die doch wieder gewählt werden, oder?  >:D

rundfunk-frei ist schon informiert, ich hoffe, daß dieses hier auch gelesen und beachtet wird, denn das Potenzial ist schon groß und es kann nur besser werden...
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: art18GG am 01. März 2019, 13:50
Da ich für mein Leben keinen Rundfunk und kein Fernsehen brauche, frage ich mich sowieso, weshalb fast jedes Bundesland eine eigene Landesrundfunkanstalt hat. Nach den ernüchternden Erkenntnissen zur Abgabenfrage habe ich meinen ersten Gesetzesentwurf für Nordrhein-Westfallen überarbeitet und neu formuliert. Das Ergebnis stelle ich in einem anderen Thread zur Diskussion:

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg189722.html#msg189722

Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: Bürger am 26. März 2019, 21:35
Zur Anregung für die weitere Diskussion hier ein Querverweis aus aktuellem Anlass zur
Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc. und
diesbezüglichen Überlegungen von rundfunk-frei.de aus
Neue Bewegung gegen den Rundfunkbeitragszwang – rundfunk-frei.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29909.msg191365.html#msg191365
ANTWORTEN AUF HÄUFIGE FRAGEN
Erläuterungen zu dem historisch einzigartigen direktdemokratischen Rundfunk-Volksentscheid.

Ist ein Volksentscheid zur Befreiung vom Rundfunkbeitragszwang möglich?
Zitat
Wir empfehlen, diese Fragestellung unter zwei Gesichtspunkten zu betrachten. Zum einen geht es darum, zu erkunden, ob die juristische Möglichkeit grundsätzlich dem Volk eingeräumt wird, und zum anderen, ob die Umsetzung des Versprechens, dass alle Macht vom Volke ausgeht, auch wirklich in unserem Land umsetzbar ist – und zwar losgelöst von möglichen juristischen Hürden.

Wie sieht zunächst die Möglichkeit eines Volksentscheides unter rein juristischer Betrachtung aus?
Zitat
Diese Grundsatzfrage lässt sich auch nach vielen Gesprächen mit Experten nicht eindeutig beantworten, denn es gibt dazu unterschiedliche Auffassungen. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die Verfassungen der einzelnen Bundesländer beinhalten einen Abschnitt, der besagt, dass zu Steuern, Abgaben, Beiträgen und Gebühren Volksentscheide nicht zulässig sind. Nur im Bundesland Bayern gibt es diese Regelung nicht. Auf den ersten Blick scheint damit in allen anderen Bundesländern ein Volksentscheid zur Abschaffung des Rundfunkzwangsbeitrages ausgeschlossen. Doch dies ist nicht zwingend der Fall und wurde bisher noch nie abschließend durch einen Präzedenzfall geprüft, denn auch für diese anscheinend so ausweglose Situation könnte eine einzigartige Lösung geschaffen werden. Diese könnte wie folgt aussehen:
Um eine Zulässigkeit des Volksentscheides zu ermöglichen, bedarf es einer Formulierung, die den Reformwillen des Volkes in den Vordergrund stellt und die Abgabe nur indirekt einbezieht. Ein wesentlicher Schlüssel wäre aus unserer Sicht ein so genanntes Aufhebungsgesetz, welches durch das Landesparlament zu beschließen wäre, um die Kündigung der Rundfunkstaatsverträge herbeizuführen, damit eine Neuregelung eingeleitet werden kann.

Durch die gesetzlich vorgeschriebene zweijährige Kündigungsfrist der Staatsverträge wäre die Finanzierung des Rundfunks weiterhin uneingeschränkt gesichert, bis eine Neuregelung in Kraft tritt. Unser letztendliches Bestreben liegt darin, in einem weiteren Schritt innerhalb dieser 2 Jahre ein alternatives, frei vom Zwang bestehendes Finanzierungsmodell über den direktdemokratischen Weg zu erwirken.

Mit der Mobilisierung zum Volksentscheid möchten wir diesen Veränderungsprozess politisch einleiten, um zu klären, was das Versprechen, dass alle Macht vom Volke ausgeht, wirklich in der Praxis wert ist. Der genaue Ablauf und Wortlaut muss für jedes Bundesland juristisch spezifisch ausgearbeitet werden. Es liegt nun an uns allen, diese einmalige Chance zu nutzen und endlich die zwangsfinanzierten Rundfunkanstalten in freiwillig finanzierte, gerechte, faire und direktdemokratisch bestimmte Medienunternehmen umzuwandeln.

Was wäre, wenn ein Volksentscheid „offiziell“ verboten ist?
Zitat
Jedes juristische Hindernis ist kein Naturgesetz, sondern ein durch Menschen künstlich geschaffenes Gedankenkonstrukt. Das bedeutet, dass der Mensch selbst dieses wieder verändern kann. Befreit euch deshalb in diesem Zusammenhang von einer möglichen Passivität und aktiviert eure Veränderungskraft, denn ein solches Verbot wäre erst recht ein Grund der selbstermächtigten Mobilisierung jedes Einzelnen für eine kraft- und friedvolle Befreiung vom Rundfunkbeitragszwang.
 

Quellen:
homepage rundfunk-frei.de: https://www.rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html
facebook »rundfunk-frei«: https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=1251382468353443&id=1195789343912756
Titel: Re: Zulässigkeit von "Volksinitiativen" zu Abgaben/ Beiträgen, etc.
Beitrag von: art18GG am 29. März 2019, 14:43

Zitat von: “ Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern, Gesetzl. Voraussetzungen und Verfahren ~ 1.4.2018“
Nach Art.73 BV, Art.62 Abs.2 Satz1 LWG ist ein Volksentscheid und damit auch ein ihm vorausgehendes Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind damit auch alle Vorlagen mit nicht nur unwesentlicher Haushaltsrelevanz ausgeschlossen.

Gehören Rundfunkbeiträge zum Staatshaushalt von Bayern?
Nein. Denn hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht in seinen Unsinnsurteilen vom 18. Juli 2018 in der Randnummer 59 folgendes fest:
Zitat
[…] Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht den Landesrundfunkanstalten und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten zu (§ 10 Abs. 1 RBStV).
Es fließt nicht in den allgemeinen Haushalt (vgl. BVerfGE 113, 128 <146>).
Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html