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Autor Thema: Intendant Wilhelm entlarvt grundlegende Annahmen des EuGH-Urteils als falsch  (Gelesen 5561 mal)

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Die Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der neuen Runkfunkbeitragsgesetzgebung mit EU-Recht vom Dezember 2018, behauptet, der neue Rundfunkbeitrag stelle keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar, weil sich die Höhe der Beihilfe an den Rundfunk nicht geändert habe.

Der Entscheid des EuGH stützt sich im wesentlichen auf diese Behauptung, die erfolgten Änderungen hätten zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütungen, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, geführt. Weil die Vergütung, damit die als staatlich klassifizierte Beihilfe sich nicht erhöht habe, liege keine wesentliche Änderung vor und deshalb habe keine Vorlage erfolgen müssen, so der Tenor des Urteils.
 
Bereits die augenscheinlichen Tatsachen widersprechen der für das gesamte Urteil grundlegenden Behauptung, die Einnahmen und Vergütungen, sprich die Beihilfe des Rundfunks hätten sich nicht erhöht.
De facto sind die Einnahmen aus dem Beitrag in den Folgejahren gegüber der Höhe der Einnahmen aus der Gebühr in 2012 um ca. eine halbe Milliarde gestiegen, wie man z.B. hier nachlesen kann:

https://de.statista.com/infografik/2284/einnahmen-der-oeffentlich-rechtlichen-sender-durch-den-rundfunkbeitrag/

Die Pressemitteilung des EuGH zum Plädoyer des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona, nachzulesen hier, teilt mit: 
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180140de.pdf
Zitat
„Unabhängig von seiner Höhe [den Gesamteinnahmen des Beitrags, meine Anmerkung] sei der Anteil an dem Aufkommen, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen werde“
[...]
„Es bestehe folglich kein automatischer Zusammenhang zwischen einer (eventuellen) Erhöhung des endgültigen Aufkommens und der Höhe der Beihilfe, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhielten. Die bloße Änderung der Grundlage für die Bestimmung der Zahlungspflicht der Beitragspflichtigen für sich allein könne die Höhe der von den Rundfunkanstalten empfangenen Beihilfen nicht ändern und daher keinen Einfluss auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben.“

Die Pressemitteilung des EuGH zum Urteil selbst teilt mit, nachzulesen hier:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf
Zitat
„Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.“


Im Gegensatz zur bloßen Behauptung des Generalanwalts am EuGH, die sich das Gericht augenscheinlich ungeprüft zu eigen gemacht hat, und wonach eventuelle, de facto vorhandene, Mehreinnahmen nicht ausgegeben würden und deshalb selbst wenn Mehreinnahmen vorlägen, die Vergütungen, also die eigentliche Beihilfe nicht erhöht worden seien, wird das Geld de facto nach Angaben des Intendant des Bayerischen Rundfunks Wilhelm auch aktuell vom Rundfunk ausgegeben.

Herr Wilhelm gab gemäß eines Berichts der Zeitung ´Die Zeit´ vom 28.12.2018, siehe hier, an:

https://www.zeit.de/kultur/film/2018-12/rundfunkbeitrag-erhoehung-betrag-entscheidung-ministerpraesidenten-ard-klage

Schon jetzt entspreche die Höhe des [nominellen, meine Anmerkung] Rundfunkbeitrags nicht mehr dem realen Aufwand [den tatsächlichen Ausgaben]:
Zitat
"Wir verwenden heute zusätzlich die Gelder der Beitragsrücklage [sprich die Mehreinnahmen infolge der Umstellung auf einen Beitrag, die es nach Generalanwalt und EuGH nicht gibt, meine Anmerkung], die zwischen 2013 und 2016 angespart wurde. Rechnet man diese angesparten Mittel auf die Höhe des monatlichen Beitrags um, dann liegen wir heute schon real bei 18,35 Euro." Die Rücklage werde bis 2020 aufgebraucht sein.


Der Intendant des Bayerischen Rundfunks Wilhelm straft mit seiner am 28.12.2018 veröffentlichten Aussage den Generalanwalt des EuGH Herrn Campos Sánchez-Bordona und dessen Behauptung, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Vorlagepflicht bestanden habe, wesentliche Höhe der Beihilfe, sei nicht verändert bzw. erhöht worden, damit Lügen.
Ebenfalls entfällt damit die Grundlage für eine angeblich fehlende Genehmigungspflicht gemäß Eu-Recht, die fälscherlicherweise vom Gericht angenommen wurde, nämlich eben diese vermeintliche Tatsache, die Größe der Beihilfe habe sich nicht erhöht.

Wer aktuell mit Bezug auf das gefällte Urteil vor dem EuGH von einem deutschen Gericht gefragt wird, ob er er seine Klage vor dem Hintergrund der ablehnenden Entscheidung des EuGH aufrechterhalten wolle, der möchte das jeweilige Gericht vielleicht auf obige Enthüllungen, die BR-Intendant Wilhelm in der Zeit gemacht hat, aufmerksam machen.
Verbunden mit dem Vorschlag, aufgrund der neuen Erkenntnisse, eine erneute Vorlage beim EuGH zu machen, mit der Frage, ob die Gesetzgebung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, die den Beitrag ab 2013 regelt, nicht doch vorlagepflichtig gewesen ist aufgrund der neuen Erkenntnisse.
Der ehemalige Bundesinnenminister Kanther musste ja auch zurücktreten, nachdem ihm Steuerhinterziehung nachgewiesen wurde, obwohl er vorher über Jahre CDU-Minister war und eine weiße Weste vorgetäuscht hat. Warum sollte der EuGH aufgrund der neuen Erkenntnisse nicht auch ein neues Urteil fällen. 

Wer noch eine mündliche Verhandlung vor sich hat, der kann entsprechende Beweisanträge zur Sicherung der Tatsachen, die Wilhelms Aussage belegen, stellen.
 
Sollte der Intendant und ehemalige Regierungssprecher Merkels allerdings gelogen haben und der Zeit Fake-News aufgetischt haben, wäre auch das eine den Rundfunk und seine Akteure auf erwartbare Weise entlarvende Erkenntnis.


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Möglicher weiterer Beleg siehe u.a. unter
Ministerpräsidenten und Intendanten diskutieren über Zukunft des örR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30264.0.html
Medienkorrespondenz, 19.02.2019
Ministerpräsidenten und Intendanten diskutieren über Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Zitat
[...] Unabhängig davon, ob die neue Beitragsperiode zwei oder vier Jahre dauert, würde die KEF letztlich in beiden Fällen dafür plädieren, den Rundfunkbeitrag anzuheben. Das hängt vor allem damit zusammen, dass seit Anfang 2017 die Anstalten auch aus Rücklagen finanziert werden, die in der Periode 2013 bis 2016 in Folge der Umstellung von der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den allgemeinen Rundfunkbeitrag entstanden sind. Diese Gelder werden Ende 2020 aufgebraucht sein. [...]
Weiterlesen auf:
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/ministerpraesidenten-und-intendanten-diskutieren-ueber-zukunft-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks.html

Zur weiteren (auch "gerichtsfesten") Untersetzung bedürfte das aber mglw. noch ein paar nachvollziehbarer Berechnungen...


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An dieser Stelle möchte ich wieder einmal auf das Gutachten
Haucap / Norman / Benndorf / Pagel: Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells (erstellt für Sixt, 2014)
http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspolitische_Perspektiven/058_OP_Haucap_Normann_Benndorf_Pagel.pdf

Es ist schon seit 2014 bekannt, daß schon vor der Umstellung auf die Zwangsbebeitragung von Nichtnutzern Mehreinnahmen absehbar waren.


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Es ist schon seit 2014 bekannt, daß schon vor der Umstellung auf die Zwangsbebeitragung von Nichtnutzern Mehreinnahmen absehbar waren. (...)

Dieser Umstand der "Mehreinnahmen" war Allen bekannt, sonst hätten die Rundfunker alles beim "Alten" belassen.

Zitat
(..) Zum Ende des ersten Beitragsjahres verdichteten sich die Hinweise, dass das Ziel der Aufkommensneutralität  verfehlt werden würde. So empfahl die Kommission zur Ermittlung  des  Finanzbedarfs  der  Rundfunkanstalten (KEF) etwa in einer Pressemitteilung vom 18.12.2013, den vollen Rundfunkbeitrag ab 2015 um  73  Cent  von  17,98  Euro  auf  17,25  Euro  pro  Monat  zu  senken,  da  bis  zum  Ende  der  Beitragsperiode  2013-2016 Mehreinnahmen von mindestens 1,1495 Milliarden Euro erwartet würden. (...)
  >:(
Was auch eingetreten ist!
Quelle: http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspolitische_Perspektiven/058_OP_Haucap_Normann_Benndorf_Pagel.pdf


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Bitte berücksichtigen, dass es mglw. nicht nur um tatsächliche Mehreinnahmen geht, sondern auch um den Umfang.
Irgendwie war im EuGH-Urteil(?) von einer %-Regelung die Rede (10%? 20%?), was erst dann als eine "wesentliche Änderung der Beihilfenhöhe" klassifiziert würde.
Das meinte ich auch mit o.g. erforderlichen "Berechnungen" - d.h. Berechnung des Steigerungsrate bezogen auf Jahreszeitraum und/oder "Gebühren-(Beitrags-)Periode".
Bitte diesbezüglich noch mal sichten + hier mit ergänzen - mir fehlt leider akut die Zeit dazu.


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Irgendwie war im EuGH-Urteil(?) von einer %-Regelung die Rede (10%? 20%?), was erst dann als eine "wesentliche Änderung der Beihilfenhöhe" klassifiziert würde.

Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=11303666
Rn. 5
Zitat
Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004
[...]
„(1)      Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
Rn. 55
Zitat
[...] Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.


Erwägungsgrund der benannten Verordnung Nr. 794/2004

VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSION vom 21. April 2004zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1551202784893&uri=CELEX:32004R0794
Zitat
(4)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass geringfügige Erhöhungen bis zu 20 % der Ausgangsmittel für eine Beihilferegelung, mit denen insbesondere der Inflation Rechnung getragen wird, bei der Kommission nicht angemeldet werden müssen, da dies kaum etwas an der ursprünglichen Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung durch die Kommission ändern dürfte, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Beihilferegelung unverändert bleiben.
Zitat
Artikel 4
Anmeldung
bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren

(1)   [...] Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen. [...]


Bitte aber auch Obacht auf die Überschrift zu Art. 4; demnach hätte sie dennoch gemeldet werden müssen.
Weiteres dazu, siehe Anhang zur Verordnung, hat es doch offenbar Formvorgaben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Irgendwie war im EuGH-Urteil(?) von einer %-Regelung die Rede (10%? 20%?), was erst dann als eine "wesentliche Änderung der Beihilfenhöhe" klassifiziert würde.
Das meinte ich auch mit o.g. erforderlichen "Berechnungen" - d.h. Berechnung des Steigerungsrate bezogen auf Jahreszeitraum und/oder "Gebühren-(Beitrags-)Periode".
Möglich wäre auch, daß der EuGH die Rückstellungen nicht beachtet hat.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Dazu
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=11303666
und in Ergänzung zu obigem Beitrag von "pinguin" noch
Rn. 65 mit der Feststellung...
Zitat
Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
...deren konkrete Grundlage jedoch ebenfalls erst noch "aus der Nase gezogen" werden muss:

Die Erklärungen der "deutschen Regierung" und der "Kommission" dazu sind mglw. nicht bekannt - ebenso wenig etwaige Aussagen der Rundfunkanstalten.

"Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge" - siehe u.a. unter
EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg181050.html#msg181050
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 26. September 2018(1)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623
[...]

Daraus besagte Nr. 55 und folgende
Zitat
55.      Diese Änderung könnte theoretisch eine Erhöhung der Zahl der Beitragspflichtigen und folglich eine Erhöhung der hieraus erzielten Erträge der Rundfunkanstalten mit sich bringen. In der Praxis scheint das aber nicht der Fall gewesen zu sein. Die Kommission gibt die von der KEF veröffentlichen Zahlen wieder(38), nach denen diese Erträge zwischen 2009 (vor der Gesetzesänderung) und 2016 stabil geblieben sind(39).

56.      Jedenfalls hängt der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingenommene Betrag nicht ausschließlich vom allgemeinen Aufkommen des Beitrags ab(40). Unter den Aspekten, die die Feststellung der endgültigen Einnahmen dieser Einrichtungen aus dem Beitrag beeinflussen, ist die Intervention der KEF hervorzuheben, die den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überprüft und ermittelt(41). Die Berichte der KEF dienen als Grundlage für die förmlichen Entscheidungen der Landesparlamente und -regierungen über die Höhe der Gebühren(42).

57.      Es lässt sich also feststellen, dass weder die Erhöhung der Zahl der Beitragspflichtigen noch die (angebliche) Erhöhung des auf diese Weise letztendlich erzielten Aufkommens für die Beurteilung der Neuigkeit der Maßnahme im genannten Sinne relevant sind. Unabhängig von seiner Höhe ist der Anteil an dem Aufkommen, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen wird (also der Teil, der tatsächlich als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann), der, den die Landesparlamente und -regierungen nach Intervention der KEF festlegen. Es besteht folglich kein automatischer Zusammenhang zwischen einer (eventuellen) Erhöhung des endgültigen Aufkommens und der Höhe der Beihilfe, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhalten.

und die erwähnten Fußnoten 38 und 39 (der schnelleren Erfassbarkeit etewas "aufgedröselt"
Zitat
38      Diese Kennzahlen zeigen stabile Ertragszahlen (in Mio. Euro) über die Jahre 2009 bis 2016:
2009: 7 416,
2010: 7 362,
2011: 7 347,
2012: 7 306,
2013: 7 480,
2014: 8 082,
2015: 7 842,
2016: 7 825.
Die Angaben ergeben sich aus
KEF, 20. Bericht (2016), Tabelle 124, S. 199 (Jahre 2013–2016), (https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/20._Bericht.pdf) sowie
KEF, 19. Bericht (2014), Tabelle 96, S. 141 (Jahre 2009–2012) (https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/19._Bericht.pdf),
Fn. 24 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.

39      Dies wird durch die Angaben der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Allein in den Jahren 2013/2014 stiegen die Einnahmen gegenüber 2012, dem letzten Kalenderjahr, in dem die alte Regelung galt, um 8,7 %, aber diese Steigerung war gerade der Grund für die Herabsetzung des Beitrags ab dem 1. April 2015 (von 17,98 Euro auf 17,50 Euro, von denen 30 Cent den Rücklagen zugewiesen wurden).
...wobei die "Rücklagen" ja aufgebraucht werden.

Jetzt also bitte weiterrechnen... ;)


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