Die Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der neuen Runkfunkbeitragsgesetzgebung mit EU-Recht vom Dezember 2018, behauptet, der neue Rundfunkbeitrag stelle keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar, weil sich die Höhe der Beihilfe an den Rundfunk nicht geändert habe.
Der Entscheid des EuGH stützt sich im wesentlichen auf diese Behauptung, die erfolgten Änderungen hätten zu
keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütungen, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, geführt. Weil die
Vergütung, damit die als staatlich klassifizierte Beihilfe
sich nicht erhöht habe, liege keine wesentliche Änderung vor und deshalb habe keine Vorlage erfolgen müssen, so der Tenor des Urteils.
Bereits die augenscheinlichen Tatsachen widersprechen der für das gesamte Urteil grundlegenden Behauptung, die Einnahmen und Vergütungen, sprich die Beihilfe des Rundfunks hätten sich nicht erhöht.
De facto sind die Einnahmen aus dem Beitrag in den Folgejahren gegüber der Höhe der Einnahmen aus der Gebühr in 2012 um ca. eine halbe Milliarde gestiegen, wie man z.B. hier nachlesen kann:
https://de.statista.com/infografik/2284/einnahmen-der-oeffentlich-rechtlichen-sender-durch-den-rundfunkbeitrag/Die Pressemitteilung des EuGH zum Plädoyer des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona, nachzulesen hier, teilt mit:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180140de.pdf„Unabhängig von seiner Höhe [den Gesamteinnahmen des Beitrags, meine Anmerkung] sei der Anteil an dem Aufkommen, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen werde“
[...]
„Es bestehe folglich kein automatischer Zusammenhang zwischen einer (eventuellen) Erhöhung des endgültigen Aufkommens und der Höhe der Beihilfe, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhielten. Die bloße Änderung der Grundlage für die Bestimmung der Zahlungspflicht der Beitragspflichtigen für sich allein könne die Höhe der von den Rundfunkanstalten empfangenen Beihilfen nicht ändern und daher keinen Einfluss auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben.“
Die Pressemitteilung des EuGH zum Urteil selbst teilt mit, nachzulesen hier:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf„Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.“
Im Gegensatz zur bloßen Behauptung des Generalanwalts am EuGH, die sich das Gericht augenscheinlich ungeprüft zu eigen gemacht hat, und wonach eventuelle, de facto vorhandene,
Mehreinnahmen nicht ausgegeben würden und deshalb selbst wenn Mehreinnahmen vorlägen, die Vergütungen, also die
eigentliche Beihilfe nicht erhöht worden seien, wird das Geld de facto nach Angaben des Intendant des Bayerischen Rundfunks Wilhelm auch aktuell vom Rundfunk
ausgegeben.
Herr Wilhelm gab gemäß eines Berichts der Zeitung ´Die Zeit´ vom 28.12.2018, siehe hier, an:
https://www.zeit.de/kultur/film/2018-12/rundfunkbeitrag-erhoehung-betrag-entscheidung-ministerpraesidenten-ard-klageSchon jetzt entspreche die Höhe des [nominellen, meine Anmerkung] Rundfunkbeitrags nicht mehr dem realen Aufwand [den tatsächlichen Ausgaben]:
"Wir verwenden heute zusätzlich die Gelder der Beitragsrücklage [sprich die Mehreinnahmen infolge der Umstellung auf einen Beitrag, die es nach Generalanwalt und EuGH nicht gibt, meine Anmerkung], die zwischen 2013 und 2016 angespart wurde. Rechnet man diese angesparten Mittel auf die Höhe des monatlichen Beitrags um, dann liegen wir heute schon real bei 18,35 Euro." Die Rücklage werde bis 2020 aufgebraucht sein.
Der Intendant des Bayerischen Rundfunks Wilhelm straft mit seiner am 28.12.2018 veröffentlichten Aussage den Generalanwalt des EuGH Herrn Campos Sánchez-Bordona und dessen Behauptung, die
für die Beurteilung der Frage, ob eine Vorlagepflicht bestanden habe,
wesentliche Höhe der Beihilfe, sei
nicht verändert bzw. erhöht worden, damit
Lügen.
Ebenfalls entfällt damit die Grundlage für eine angeblich fehlende Genehmigungspflicht gemäß Eu-Recht, die fälscherlicherweise vom Gericht angenommen wurde, nämlich eben diese vermeintliche Tatsache, die Größe der Beihilfe habe sich nicht erhöht.
Wer aktuell mit Bezug auf das gefällte Urteil vor dem EuGH von einem deutschen Gericht gefragt wird, ob er er seine Klage vor dem Hintergrund der ablehnenden Entscheidung des EuGH aufrechterhalten wolle, der möchte das jeweilige Gericht vielleicht auf obige Enthüllungen, die BR-Intendant Wilhelm in der Zeit gemacht hat, aufmerksam machen.
Verbunden mit dem Vorschlag, aufgrund der neuen Erkenntnisse, eine erneute Vorlage beim EuGH zu machen, mit der Frage, ob die Gesetzgebung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, die den Beitrag ab 2013 regelt, nicht doch vorlagepflichtig gewesen ist aufgrund der neuen Erkenntnisse.
Der ehemalige Bundesinnenminister Kanther musste ja auch zurücktreten, nachdem ihm Steuerhinterziehung nachgewiesen wurde, obwohl er vorher über Jahre CDU-Minister war und eine weiße Weste vorgetäuscht hat. Warum sollte der EuGH aufgrund der neuen Erkenntnisse nicht auch ein neues Urteil fällen.
Wer noch eine mündliche Verhandlung vor sich hat, der kann entsprechende Beweisanträge zur Sicherung der Tatsachen, die Wilhelms Aussage belegen, stellen.
Sollte der Intendant und ehemalige Regierungssprecher Merkels allerdings gelogen haben und der Zeit Fake-News aufgetischt haben, wäre auch das eine den Rundfunk und seine Akteure auf erwartbare Weise entlarvende Erkenntnis.