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Autor Thema: AG DOK/ Gersdorf: Gutachten z. gesetzl. Präzisierg. d. ö.r. Angebotsauftrags  (Gelesen 3494 mal)

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Edit "Bürger":
Ausgelagert aus der Pressemeldung unter
AG-Dok-Gutachten: Vorgaben zum Informationsanteil bei ARD und ZDF zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29468.0.html
hier für die inhaltliche Diskussion des Gutachtens.

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AG DOK, 22.10.2018
Kein „Grundrecht auf Quotenorientierung“
AG DOK legt verfassungsrechtliches Gutachten zum Rundfunkauftrag vor

Zitat
„Der Gesetzgeber ist berechtigt, den Angebotsauftrag der Sendeanstalten dahin zu konkretisieren, dass sie schwerpunktmäßig in den Bereichen Information, Bildung und Beratung senden.“

Das ist die Kernaussage eines Gutachtens, mit dem die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK) frischen Wind in die Debatte um Auftrag und Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fächern will. Der Leipziger Verfassungs- und Medienrechtler Prof. Hubertus Gersdorf hat im Auftrag des größten film- und medienpolitischen Berufsverbands in Deutschland untersucht, ob und wie weit eine Präzisierung des Rundfunkauftrags mit der Rundfunkfreiheit kollidiert – und kam dabei zu einer Reihe bemerkenswerter Erkenntnisse [...]

Zitat
Medien-Reaktionen:
Interview mit Prof. Gersdorf zum Gutachten auf MDR-Kultur vom 30.10.2018
https://media02.culturebase.org/data/docs-ag-dok/mehr%20Dokumentationen%20ins%20Fernsehen_MDR-Gespr%C3%A4ch%20am%2030.10.18.mp3
Interview mit Thomas Frickel (ab Minute 16:30) zum Gutachten auf Dlf in der Sendung "medias res" vom 29.10.2018
https://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2018/10/29/mediasres_medienmagazin_29102018_komplette_sendung_dlf_20181029_1558_0d6bfe7c.mp3
FAZ vom 23.10.2018 (paid)
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ein-gutachten-zum-programmauftrag-von-ard-und-zdf-15851265.html
DWDL.de vom 22.10.2018
https://www.dwdl.de/nachrichten/69381/politik_duerfte_ardzdf_mehr_infoprogramm_vorschreiben/
Neues Deutschland vom 25.10.2018
https://www.neues-deutschland.de/artikel/1104327.ard-zdf-quotenwahnsinn.html

Weiterlesen unter
https://www.agdok.de/de_DE/verfassungsrechtliches-gutachten-rundfunkauftrag


Hier geht's zum Gutachten:

Rechtsgutachten im Auftrag der
Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK)
Informationsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Ist eine gesetzliche Präzisierung des Angebotsauftrags verfassungsrechtlich möglich – und wie weit darf sie gehen?
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf
Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht
(PDF, 26 Seiten, ~300kB)
https://media02.culturebase.org/data/docs-ag-dok/Gutachten_zum_Rundfunkauftrag_Prof._Dr._Gersdorf.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2019, 18:44 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 886
Man schaue sich nur mal den Teil "Schutz der Rundfunkbeitragszahler" an.
Für mich steht dort fast alles drin.

Witzigerweise sagt er
Zitat von: Gutachten Prof. Gersdorf, Seite 10
Die Festlegung des Funktionsauftrags und der damit einhergehende Schutz der Rundfunkbeitragszahler vor einer unverhältnismäßigen Belastung ist Sache des Gesetzgebers.

Wenn der Gesetzgeber aber ein Gesetz macht, das mich schützen soll, aber nicht schützt (kein eingrenzender Funktionsauftrag), dann ist doch dieses Gesetz verfassungswidrig.

Gibt es eine Schlussfolgerung die jemals klarer war?
Schimmel, Marsch und Hirn!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2018, 15:13 von DumbTV«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 577
Gersdorfs Gutachten und die darin formulierten Erkenntnisse bieten einen ersten(sic!) wichtigen und m.E. richtigen Schritt zur Möglichkeit einer ministerpräsidentlichen Um- und Neuorientierung hin zu einem veränderten RF-Staatsvertrag, wenn er bspw. schreibt:

Zitat von: Prof. Dr. Hubertus Gersdorf im Rechtsgutachten der AG DOK
Das Erfordernis der Wahrung der Angebotsautonomie [des örR] lässt die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und zur Beachtung des grundrechtlichen Schutzes der Rundfunkbeitragszahler (Art. 2 Abs. 1 GG) und der privaten Rundfunkanbieter jedoch unberührt. Der gebotene Schutz der Rundfunkbeitragszahler [...], der privaten Anbieter [...] und der Auftrag des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Angebotsauftrags [...] stehen nicht zur Disposition des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es ist Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, im Rahmen der Ausgestaltung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die grundrechtlich geschützten Interessen aller betroffenen Personenkreise zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen*.

(*Letzteres wurde spätestens seit 2013 bis zum heutigen Tag ignoriert und vermieden. Es reicht eben nicht, einfach nur einen sich unendlich vergrößernden Futtertrog für die Säue hinzustellen...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2018, 15:00 von drone«

m
  • Beiträge: 243
  • Murks? Nein danke!
Die Aussagen des BVerfG im und zum Urteil vom 18.7.18 sollen zum Schnittmesser werden, mit welchem der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf ein perfektes Maß geschnitten werden kann. Eine Kopie der Angebote der Privaten ist nicht notwendig.

Zitat
Zuletzt im Juni 2018 [sic!] stellte das BVerfG in seinem Urteil zum Rundfunkbeitrag hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrags fest: Die Rundfunkanstalten hätten „die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet“. Die Anstalten hätten auf diese Weise – so führte es das oberste deutsche Gericht weiter aus – „zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann“.
Quelle:
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/ag-dok-gutachten-vorgaben-zum-informationsanteil-bei-ard-und-zdf-zulaessig.html

Zitat von: Ferdinand Kirchhof
„Der Rundfunkbeitrag wird speziell zur Finanzierung des demokratiewesentlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, ohne den Druck zu Marktgewinnen, die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen, das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu stellen und professionell die Vielfalt der Meinungen ab zu bilden.“
Quelle:
GEZ Wahnsinn richterlich bestätigt. Ein Kommentar von 451 Grad
[Video ~9min, Sprungzeit 5:45min, veröffentlicht 20.07.2018]
https://youtu.be/Fdmcz8tKND4?t=354


Original-Wortlaute
in der Pressemitteilung des BVerfG
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß
Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018
Urteil vom 18. Juli 2018
1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
[...]
Wesentliche Erwägungen des Senats:
[...]
2. [...]
a) In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil. [...]
[...]

...sowie im Urteil
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn 80 und 81
Zitat
80
[...] Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]


Edit "Bürger":
Zum Video noch die Original-Wortlaute der Pressemeldung sowie des Urteils des BVerfG ergänzt.
Bitte im Weiteren eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
AG DOK/ Gersdorf: Gutachten z. gesetzl. Präzisierg. d. ö.r. Angebotsauftrags
und das eingangs erwähnte und verlinkte Gutachten von Prof. Gersdorf für die der AG DOK zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2019, 17:01 von Bürger«

 
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