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Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke

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PersonX:

--- Zitat von: art18GG am 28. Januar 2019, 14:05 ---... eine Mitteilung vom Petitionsausschuss ..., dass sein Anliegen noch einmal überprüft wird. Da bin ich mal gespannt, was dabei dann herauskommt.

--- Ende Zitat ---
https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/einleitung/1-teil-einleitung/a-rechtsbehelfe/i-formlose-rechtsbehelfe.html
Es erfolgt "formlos, fristlos und fruchtlos" dazu 'irgendwann' die "Mitteilung von der Art der Erledigung".
Zum Grund siehe z.B. hier bei den "..." nach Petition

--- Zitat ---Zu den formlosen Rechtsbehelfen, mittels derer der Bürger eine Kontrolle der Verwaltung „anregen“ – nicht aber: „erzwingen“ – kann und die häufig als „formlos, fristlos und fruchtlos“ verspottet werden, gehört die...
Petition: ...
--- Ende Zitat ---


In Sachsen war ein möglicher Grund z.B.

--- Zitat ---Eine Behandlung Ihres Anliegens als Petition ist jedoch nicht möglich.

Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
--- Ende Zitat ---
Siehe für weitere Informationen zu diesem Vorgang unter
Bestätigungen, dass jeweil. Rundfunkanstalt KEINE Behörde ist
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957

--> Das Problem, wenn Mehrländer, dann u.U. keine Verwaltung nur eines Landes ;)

ope23:
Erst jetzt habe ich die Muße, den oben wiedergegebenen Text an den Landtagspräsidenten zu lesen.

Ich bin angenehm überrascht darüber, dass der Text feine Argumente bringt sowie sehr gut lesbar und vor allem respektvoll formuliert ist. Die Pointe


--- Zitat von: art18GG am 03. Januar 2019, 15:23 ---
--- Zitat ---[...] Es ist mir durchaus bewusst, dass man einen Staat, der Unrecht begehen will, nicht aufhalten kann.
Man kann einem solchem Staat jedoch immer wieder sagen, dass er Unrecht tut. [...]

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

finde ich sehr gut. Das kann man auch einem Landtagspräsidenten so sagen, ohne die Grenzen der Höflichkeit zu überschreiten.
 

art18GG:
Diskriminierung ist in Deutschland eigentlich verboten, dennoch meinen Politik, Medien und Gerichte, von diesem Verbot absehen zu können, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht. Mein Bekannter versucht gerade herauszufinden, welche Rolle dabei die Referate für Medien- und Presserecht in den Staatskanzleien der Landesregierungen spielen. Er hat in diesem Zusammenhang dem Petitionsausschuss im Land Nordrhein-Westfalen geschrieben. Das Schreiben darf ich wie immer in anonymisierter Form im Forum veröffentlichen:

--- Zitat ---Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Petition: 17-P-2019-06330-01; c/o Befreiungsmöglichkeit vom
          Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen,
          wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.
         
             
Sehr geehrter Petitionsausschuss,

mit Bezug auf ihr Schreiben vom 22.01.2019 und meine Eingabe mit Datum vom Neujahrstag übersende ich Ihnen eine Kopie der Nicht-Annahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – 1 BvR 2550/12 – vom 12.12.2012 zur Kenntnis, die ein Bekannter für mich vor einigen Jahren von der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes heruntergeladen hat. Die Quelle dürfte damit auch für Sie überprüfbar sein.

Da der Referent für Medien- und Presserecht aus der Staatskanzlei die Hinweise des Gerichtes zur Auslegung des §4 Abs. 6 Satz 2 RBStV wahrscheinlich bewusst falsch oder zumindest in sehr fahrlässige Weise interpretiert hat, möchte ich Sie bitten die entsprechenden Passagen selbst zur Kenntnis zu nehmen.

Sofern in der Sache noch weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, stehe ich Ihnen selbstverständlich für jegliche Rückfragen in schriftlicher Form zur Verfügung.

Hochachtungsvoll


Anlage: Beschluss zur Nicht-Annahme des Bundesverfassungsgerichtes in der
              Beschwerdesache – 1 BvR 2550/12 – vom 12.12.2012.

--- Ende Zitat ---

Quellenverzeichnis:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
- 1 BvR 2550/12 - Rn. (1-10),
http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html

--- Zitat ---Rn 5
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).
--- Ende Zitat ---

art18GG:
Mit Bezug auf diese Petition zeigt die Schweiz, die so etwas ähnliches wie den Rundfunkbeitrag eingeführt hat, dass die Befreiung von Nicht-Nutzern durchaus möglich ist. Siehe hierzu:

Schweiz: Mediensteuer - bisher 1800 Gesuche um Befreiung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30277.msg189707/topicseen.html

Es wird aber auch dort sicherlich noch über die Gleichsetzung von Internet mit einer Empfangsmöglichkeit, die in vielen europäischen Ländern angelehnt wird, gestritten werden, was in dem obigen Thread auch diskutiert wird.

art18GG:
Ich habe den obigen Zeitungsartikel aus der Neuen Züricher Zeitung an meinen Bekannten weitergeleitet. Er hat diesen Artikel in der Zwischenzeit an den Petitionsausschuss weitergeleitet und mir die Erlaubnis gegeben sein Anschreiben hier in anonymisierter Form zu veröffentlichen: 
 

--- Zitat ---
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Petition: 17-P-2019-06330-01; c/o Befreiungsmöglichkeit vom
          Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen,
          wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.
         
             
Sehr geehrter Petitionsausschuss,

mit Bezug auf ihr Schreiben vom 22.01.2019 und meine Eingaben vom Neujahrstag und vom 28.01.2019 in der obigen Angelegenheit übersende ich Ihnen einen Artikel aus der Neuen Züricher Zeitung vom 26.02.2019 zur Kenntnis. Ein Bekannter hatte mir die Kopie dieses Artikels übergeben, um mich darauf aufmerksam zu machen, dass es in der Schweiz eine ähnliche Lösung für die in meiner Petition aufgeworfene Problematik gibt, weshalb ich diese Kopie an Sie weiterleiten möchte.

Aus dem Zeitungsartikel können Sie tatsächlich entnehmen, dass es möglich ist, die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu reformieren, ohne dass dabei gleichzeitig die konkrete Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und von Opponenten (Gegner von über staatliche Beihilfe finanzierte Rundfunkanstalten) eingeleitet wird.     

Im Kern entspricht die Schweizer Lösung schon dem, was ich in meiner Petition vom 3. August 2018 vorschlage, wenngleich die Spende für karitative Zwecke fehlt. Die gleichzeitige Spende an karitative Zwecke halte ich jedoch für wichtig, da sich die Antragsteller nur so vor irgendwelchen unseriösen Unterstellungen schützen können. 

                                  Hochachtungsvoll



Anlage:
Artikel aus der Neue Züricher Zeitung vom 26.02.2019
https://www.nzz.ch/feuilleton/medien/mediensteuer-bisher-1800-gesuche-fuer-befreiung-ld.1462578


--- Ende Zitat ---

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