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Teilzahlung vereinbart, nun Gesamtzahlung gefordert, Drohung mit Haftbefehl

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Cali:
Ich weiß nicht ob es stimmt, aber ich hatte mal gelesen, das eine Vermögensauskunft, eine Anerkennung der Schuld beinhaltet, d.h. wenn man die Vermögensauskunft abgibt, erkennt man die Schuld an.

Es wäre also theoretisch nicht möglich, nur durch sein verhalten den Freiheitsentzug abzuwenden, oder irre ich mich dort jetzt total?

Lev:
@ Cali

--- Zitat ---Ich weiß nicht ob es stimmt, aber ich hatte mal gelesen, das eine Vermögensauskunft, eine Anerkennung der Schuld beinhaltet, d.h. wenn man die Vermögensauskunft abgibt, erkennt man die Schuld an.
--- Ende Zitat ---

Mein guter Cali das ist völlig richtig! 
Die Vermögensauskunft (und das Vermögensverzeichnis) ist i.d.R. zu beurkunden mit einer Unterschrift. Wer diese leistet, räumt die Schuld ein.
Das Verfahren wäre dann zu ungunsten des Schuldners beendet.


                                                 Was ist, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe
____________________________der Vermögensauskunft nicht nach kommt?__________________________________

Also was ist, wenn der sogenannte Schuldner die Unterschrift über sein Vermögen verweigert und keine Auskunft gibt?

                                                     Dann ist Zwang das erste Mittel der Wahl.
I.d.R. verfährt der GV dann nach 802l*. Insofern die Ladung wahrgenommen wurde, besteht zumindest die Möglichkeit 802g zu umlaufen.
802g ist dann normalerweise das letzte Mittel und nicht mehr das erste.

* https://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html 
§ 802l ZPO
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802g.html
§ 802g ZPO


Lev

pinguin:

--- Zitat von: Lev am 27. Dezember 2018, 19:32 ---Die Vermögensauskunft (und das Vermögensverzeichnis) ist i.d.R. zu beurkunden mit einer Unterschrift. Wer diese leistet, räumt die Schuld ein.
--- Ende Zitat ---
Nehmen wir mal den Fall; es hätte keinen gerichtlichen Titel und der Unterzeichner dieser Zwangsunterschrift würde mit dieser Unterschrift schriftlich auf diesem Dokument festhalten, daß mit der Leistung dieser Unterschrift kein Schuldanerkenntnis erfolgt?

Und, übrigens, zu Deinem § 802g heißt es:


--- Zitat ---Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht
--- Ende Zitat ---
Der GV darf  von sich aus hier nichts festlegen.

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