"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern
Teilzahlung vereinbart, nun Gesamtzahlung gefordert, Drohung mit Haftbefehl
GesamtSchuldner:
--- Zitat von: FritzP am 23. Dezember 2018, 17:36 --- Da der Gläubiger auch einer Teil/Ratenzahlung zugestimmt hat,
--- Ende Zitat ---
Wie sieht denn diese Zustimmung genau aus?
Hat der Gläubiger einem konkreten Teilzahlungsplan zugestimmt und wurde dieser Plan durch die Zahlung der Rate eingehalten?
DumbTV:
In Ergänzung zu obigen Beitrag:
--- Zitat von: DumbTV am 25. Dezember 2018, 19:22 ---... Schreiben die eine Vermögensauskunft ankündigen, sehen überlicherweise anders aus und erwähnen eine ggf. anstehende Vermögensauskunft ausdrücklich. Siehe z.B.: ...
--- Ende Zitat ---
hier ein Schreiben vom GV aus dem Fall, indem eine Vermögensauskunft angekündigt wird:
Thread: Brief vom GV - unverzüglich geantwortet - wie geht´s weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg79256.html#msg79256
Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob in diesem Fall tatsächlich ein Haftbefehl beantragt werden würde oder lediglich eine Drohkulisse aufgebaut wird? Zum einen aufgrund der relativ "geringen" noch offenen Summe sowie der bereits getätigten (Teil-) Zahlungen. Sollte tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt werden, könnte sich dieser wohl durch Zahlung des angeforderten Betrages erledigen.
Bei der Wahrnehmung des Termins könnte ein vertrauensvoller Zeuge sinnvoll sein. Auch um ggf. auf Unerwartetes reagieren zu können und ggf. öffentlich zu machen.
Im Vorfeld könnte, beim GV, auch in Erfahrung gebracht werde, was trotzt wohl geleisteter Ratenzahlungen der Grund für das Schreiben ist. Siehe auch vorherigen Beitrag von "GesamtSchuldner"
--- Zitat von: GesamtSchuldner am 26. Dezember 2018, 03:27 ---... Hat der Gläubiger einem konkreten Teilzahlungsplan zugestimmt und wurde dieser Plan durch die Zahlung der Rate eingehalten?
--- Ende Zitat ---
pinguin:
Würde hier aber nicht Schritt 2 vor Schritt 1 gemacht?
Die ersuchte Stelle hat von Amts wegen zu ermitteln, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen; darüber hat es doch eine auch im Forum schon bekannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes? BFH VII B 151/85; Jau, siehe hier:
Re: Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382
Wieso sollte es also bei einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen, (siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2 + Rn. 29), nicht eines gerichtlichen Titels bedürfen, den alle Unternehmen erwirken müssen, die finanzielle Forderungen gegenüber "zahlungsunwilligen" "Schuldnern" haben?
Zumal neben dem BGH alleine die Landgerichte befugt sind, gerichtlich Streitereien zu klären: siehe §87ff GWB.
art18GG:
Generell sollte man bei solchen Androhungen auch auf den Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verweisen, der da lautet:
--- Zitat ---
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
--- Ende Zitat ---
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verbot-der-schuldhaft-9396/
Solche Schreiben bitte auch im Rahmen der Beschwerdeaktion bei Amnesty International nach London senden:
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044
Lev:
@ art18GG
--- Zitat ---Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---...
Andererseits ist die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 gewählte Formulierung “allein deshalb, weil er nicht in der Lage ist” für die Auslegung des Artikels von besonderer Bedeutung. Aus ihnen ergibt sich, dass das Verbot der Freiheitsentziehung eben gerade nicht für alle Fälle gilt, in denen der Schuldner die Unmöglichkeit der Erfüllung schuldhaft herbeigeführt hat oder herbeizuführen beabsichtigt. Insbesondere wird hierdurch die Zulässigkeit von Freiheitsstrafen für Betrug, Untreue, Unterschlagung u. ä. sowie des persönlichen Sicherheitsarrestes (§§ 918, 933 ZPO) nicht beeinträchtigt. Die Haft zur Erzwingung der Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) sowie zur Erzwingung einer Vermögensauskunft (§ 802g ZPO) wird durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention nicht betroffen, weil der Schuldner in diesen Fällen in der Lage ist, durch sein Verhalten die Freiheitsentziehung abzuwenden.
--- Ende Zitat ---
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verbot-der-schuldhaft-9396/
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