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Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage

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PersonX:

Bei den Gründen ist doch wohl zu beachten, wann diese bekannt werden. Es kann zwar vielleicht sein, dass der Grund von Anfang an bestand, aber dem Kläger selbst nicht bekannt war. Der Kläger auch keinen Anwalt hatte, welcher helfen konnte. Der Richter so etwas gar nicht erkennen wollte. Obwohl ja bei einer Anfechtung der Leistungsbescheid Teil der Prüfung sein sollte. -> Aber es gibt wahrscheinlich kein brauchbares Protokoll der angestellten Prüfung nach einem vorgegebenen Schema.
Ja was nun? Vielleicht kann dazu wegen "Nichtigkeit" noch eine weitere Klage, welche an keine Frist gebunden ist geführt werden.

gez_verachter:
Hallo Zusammen,

X hat eine fiktive Erinnerung wie in Beitrag 18 eingereicht.

Nun kam eine fiktive Antwort vom AG, dass bezüglich der genannten, noch laufen Anfechtungsklage vorgetragen werden soll.

X ist verwundert. Es wurde eine Erinnerung eingelegt - hiermit wird ein formell-rechtlicher Einwand gerügt, keine Abwehrklage nach §767 ZPO, welche einen materiell - rechtlichen Einwand rügt. Damit sollte doch die laufende Anfechtungsklage unerheblich sein?

Zudem überlegt X, was er vortragen soll. Einfach eine Kopie der eingereichten Klageschrift dazu packen und gut?

MfG

Schreiben: https://www.bilder-upload.eu/bild-6c93e0-1550424440.jpg.html

gez_verachter:
Hallo Zusammen,

die Erinnerung wurde vom fiktiven AG abgewiesen.

Auf die genannten Punkte wurde quasi nicht eingegangen. Der in der Erinnerung vorgebrachte Einwand, das Mahnschreiben sei kein Verwaltungsakt, wurde als unbegründet abgestempelt:


--- Zitat ---Es liegt ein vollstreckbarer Verwaltugnsakt in dem Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 vor. Der Vortrag des Erinnerungsführers, dass der Mahnbescheid vom 02.10.2015 kein Verwaltungsakt darstelle, ist unerheblich.
--- Ende Zitat ---

Darauf wurde fiktive Beschwerde eingelegt:


--- Zitat ---Laut Beschluss des AG XXX vom XX.12.2019, eingegangen am XX.01.2020, sei der Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 ein Verwaltungsakt und damit vollstreckbar.
Dies wurde in der Erinnerung vom 19.12.2018 auch nicht bestritten.

Es wurde hervorgebracht, dass es für die in der Vollstreckung enthaltenen Mahngebühren eines Ver-waltungsaktes bedarf – dieser liegt nicht vor.

--- Ende Zitat ---

Hierauf kam nun der Beschluss vom AG, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird:


--- Zitat ---Die Kosten für die Vollstreckung können gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Mahnung dieser Kosten bedarf es gemäß § 14 Abs. 4 LvWVG nicht. Dementsprechend durfe die Beschwerdegegnerin die Mahngebühr von jeweils 4,00€ zu Recht nach § 31 Abs. 2, Abs, 7 LVwVG i.V. m. § 1 Abs. 1 LVwVGKO fordern und vollstrecken (VG Sigmaringen (5. Kammer), Beschluss vom 19.05.2016 - 5 K 1636 / 16). Eines weiteregehenden Verwaltungsaktes bedarf es nicht.
--- Ende Zitat ---

Fiktiver Galaxyreisender ist nun verwirrt - nach § 14 Abs. 4 LvWVG  kann man die Mahnpflicht ja umgehen, wie man gerade Lust?!

Ferner steht in dem fiktiven Beschluss, das Verfahren wird zur Entscheidung dem zuständigen Landgericht übergeben.
Ist damit der Beschluss des AG sowieso Wurscht und erst der Beschluss durch das LG entscheidend?

Viele Grüße

GEiZ ist geil:

--- Zitat von: gez_verachter am 14. Februar 2020, 12:27 ---Ist damit der Beschluss des AG sowieso Wurscht und erst der Beschluss durch das LG entscheidend?

--- Ende Zitat ---

Genau. Das AG kann ja nicht über die Beschwerde gegen das AG entscheiden. Viel Erfolg!

gez_verachter:
Und heute kam das Urteil des LG, welches sich, oh wunder, mit dem des AG deckt:


--- Zitat ---Auf die zutreffenden Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses vom X.01.2020 (Anmerkung: Beschluss des AG) wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass auch nichts gegen die Vollstreckung zu erinnern ist, soweit mit ihr die Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 32,40€ beigetrieben werden sollen. Denn gemäß § 788 Abs. 1 ZPO fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.

Die Kosten (Anlage 1 zum GKG Nr. 2121) des erfolglosen Rechtsmittels hat der Schuldner zu tragen, § 97 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---

So, Galaxyreisender haben fertig, keine Ahnung was nun noch machbar ist. Anfechtungsklage verloren, Erinnerung gegen ZV verloren, Beschwerde verloren. Noch jemand einen Rat?

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