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Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage

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gez_verachter:
Da es sich in meinem fiktiven Fall nicht um eine WG sondern die Mahngebühren, bin ich mir nicht sicher, ob zitierter Satz dennoch passt?

PersonX:

Passen wird das mit der Aufteilung, wenn mehr als eine Person zu gegen war. War das nicht der Fall, dann würde das Verwenden möglicherweise Schwierigkeiten bringen.
Kompliziert wird es auch, wenn so eine Person bereits wo anders z.B. andere WG -Hauptwohnsitz mit EMA Anmeldung- teilweise bezahlt hat und dazu auch nicht länger als knapp 6 Monate anwesend war und deshalb keine EMA Anmeldung für diese Wohnung vorliegt, welche jetzt Gegenstand der Vollstreckung ist. Wie so ein Sachverhalt in eine Begründung geschrieben werden kann wäre zu überlegen, wenn es so einen Vorfall tatsächlich gab.


Ist man nur eine Person, dann gibt es vielleicht keine Schwierigkeiten bei der Aufteilung des Rundfunkbeitrags, es könnte daher günstig sein, diesen Status regelmäßig zu wechseln.

Markus KA:

--- Zitat von: Markus KA am 06. Dezember 2018, 17:16 ---Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.
--- Ende Zitat ---

Korrektur gemäß Urteil VG Sigmaringen vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 20 :

--- Zitat ---"Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt z.B. die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht."
--- Ende Zitat ---
Quelle: VG Sigmaringen 5. Kammer Landesrecht BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/49s/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VG_Sigmaringen_5_K_1636-16_MWRE160001765.pdf;jsessionid=273E78AED8B91DB60C1E3D148BA46479.jp81

Markus KA:

--- Zitat von: Markus KA am 06. Dezember 2018, 17:16 ---Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.
--- Ende Zitat ---

Korrektur und Hinweis aus dem Urteil VG Sigmaringen vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 20 :

--- Zitat ---"Zudem erfasst die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorangegangenen Tatsacheninstanz entstanden sind. Hierzu zählt z.B. die Nichtigkeit des Leistungsgebots nicht."
--- Ende Zitat ---
Quelle: VG Sigmaringen 5. Kammer Landesrecht BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/49s/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VG_Sigmaringen_5_K_1636-16_MWRE160001765.pdf;jsessionid=273E78AED8B91DB60C1E3D148BA46479.jp81

gez_verachter:
Sagt ja auch Satz §767 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage:

"(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können."


Wenn die Anfechtungsklage noch läuft, können dort ja noch die Einwendungen hervorgebracht werden.

Ist nur schwierig, wenn die VwG's die Punkte der Vollstreckung bei der Anfechtungsklage abschmettern, mit der Begründung, sie wären kein Teil dieser … 

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