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Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage

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gez_verachter:
Hallo Zusammen!

Ich habe zwar das Forum schon ziemlich durchsucht, doch für meinen fiktiven Fall finde ich kaum Begründungen für eine Vollstreckungsabwehrklage und hoffe auf Tipps, die Zeit drängt.

April 2015 Festsetzungsbescheid i.H.v. 439,XX Euro.
April 2015 Widerspruch
Oktober 2015 Mahnung (mit Rechtsbehelf aber mit Floskeln geschrieben) i.H.v. 602,XX Euro (439,XX Euro aus Säumniszuschlag + 4,00 Euro Mahngebühr + offene Forderung nach April)
-> Auf diese Mahnung wurde reagiert, dass noch immer ein Widerspruchsbescheid aussteht.
Januar 2017 Widerspruchsbescheid
Januar 2017 Klage beim VwG sowie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Mai 2017 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom VwG abgelehnt, Hauptverfahren läuft noch.
November 2018 Zweiter Festsetzungsbescheid mit Hinweis auf eingeleitete Vollstreckung
Dezember 2018 Brief von OGV mit Bitte um Zahlung

Nun geht es darum, die Vollstreckung abzuwehren. Da ein Vollstreckungsschutz nach §765 ZPO nur in den seltensten Ausnahmefällen erlassen wird, würde fiktive Person X eine Vollstreckungsabwehrklage nach §767 einleiten und bis zu dessen Urteilsfindung nach §769 eine Einstweillige Verfügung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Dieses Schreiben (Oder sollte beides seperat verfasst werden?) würde dann entsprechend an das zuständige AG gehen mit Info direkt an den GV.
Soweit das Vorgehen - für Tipps und Verbesserungsschläge bin ich natürlich sehr dankbar.  (#)

Nun das Kernproblem: Fiktive Person X hat keine Ahnung, mit welchen Begründungen sie die Vollstreckungsabwehrklage schmücken soll. Eine Mahnung wurde damals versand, jedoch stimmt der dort genannte Betrag nicht mit dem Festsetzungsbescheid überein.
Ferner fordert der OGV eine Summe (Wie ich annehme - eine Aufschlüsselung der Summe liegt nicht vor) die sich schätzungsweise zusammensetzt aus: Festsetzungsbescheid (in dem 8 Euro Säumniszuschlag enthalten sind, welche lt. Urteil im Mai 2017 vom VwG nicht vollstreckbar sind) zzgl. 4,00€ Mahngebühren (Mahngebühren sind ebenfalls nicht vollstreckbar, wenn ich mich nicht täusche?).

Sollte hier vor der Klage erstmal Akteneinsicht beim OGV und Aufschlüsselung der Kosten beantragt werden?

Über Tipps bin ich sehr dankbar,

beste Grüße  8)


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.

Markus KA:
Hierzu auch:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

Zunächst könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die Klagebegründungen aus der laufenden Anfechtungsklage auch für die Vollstreckungsabwehrklage verwendet worden sind.

Möglicherweise in einer Ergänzung auf die möglicherweise rechtswidrigen Mahngebühren hingewiesen worden ist.

gez_verachter:
Diesen Thread habe ich schon mehrfach hoch und runter gelesen. Jedoch hat fiktive Person X das Problem, dass:

- Eine Mahnung mit Rechtsbehelf versandt wurde.
- Die Mahngebühren in der Mahnung getrennt von dem Betrag des Festsetzungsbescheides aufgeführt wurden, somit eine Trennung klar ersichtlich ist.

Damit bleibt lediglich der Punkt der "nicht vollstreckbaren Mahngebühren i.H.v. 4,00€" wenn ich das richtig sehe?

Folgende Fragen stehen X noch im Raum:

- Sollte zuerst beim GV Akteneinsicht und Aufschlüsselung der Kosten beantragt werden, oder sofort eine Vollstreckungsabwehrklage an das AG gesendet werden? Momentan bestehen ja nur "Mutmaßungen", da im Schreiben vom OGV (noch nicht förmlich!) lediglich eine Gesamtsumme angegeben ist.

- Sollte parallel zur Abwehrklage und dem Antrag der einstweiligen Verfügung nach §769 dennoch zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §765 ZPO gestellt werden? Oder ist dies nicht sinnvoll bzw. führt zu mehrkosten o.Ä.?


gez_verachter:
Fiktive Person X könnte folgende Klage verfasst haben:


--- Zitat ---XXXX
- Kläger -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –

Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 769 Abs. 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshand-lung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermäch-tigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Be-klagten vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentli-chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Vorausset-zungen werden von dem Mahnschreiben der Beklagten vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Ver-waltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Hinzu kommt, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in dem Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von 602,46 EUR auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX festgesetzten Rundfunkbeiträgen (XX,XX EUR) sowie Mahngebühren in Höhe von X,XX EUR zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eige-ne Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Kläger verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid genannten Betrag in Höhe von 443,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Kläger –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV  vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015

--- Ende Zitat ---

Bei dem roten Abschnitt steht X irgendwie gerade auf dem Schlauch. Wenn ich in Tabellenform die einzelnen Summen der Festsetzungsbescheide aufkummuliere und zusätzlich noch 4,00 EUR Mahngebühre dazu schreibe - warum sollte dann eine Trennung nicht erkennbar sein?

Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen

Hier noch die "Mahnung" und der "Rechtsbehelf", der, glaube ich, doch keiner ist  (#) (#) (#) (#)

https://ibb.co/JjvM7ds
https://ibb.co/rHy0nfX

Sollte zusätzlich zur Klage noch Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO beantragt werden?

Markus KA:
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass es vorteilhafter sein könnte, zuerst die Klage ohne Begründung einzureichen. Nebenbei könnte erwähnt worden sein, dass auch für eine Vollstreckungsabwehrklage, wie für eine Anfechtungsklage, Gerichtskosten anfallen können.

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