"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
marga:
--- Zitat von: gez_verachter am 05. Dezember 2018, 23:26 ---Fiktive Person X könnte folgende Klage verfasst haben:
(...)
Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. (...)
Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.
(..)
--- Ende Zitat ---
Werter user @gez_verachter,
hierbei lese man(n) Frau sich das Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 16. Januar 2017 AZ: 6 K 2061/15, bitte durch:
Hier der Link zu der Urteilsbegründung:
--- Zitat ---(...) Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. (...)
--- Ende Zitat ---
>:( :o
Quelle: Ist die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug gemäß Art. 95 SVerf erfolgt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29399.msg184641.html#msg184641
Markus KA:
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass in Anfechtungsklagen auf Rechtsfragen z.B. zum Thema vollstreckbarer Titel oder Vollstreckung von Seiten des Gerichtes ausgewichen wurde, mit der Begründung, das Thema Vollstreckung ist nicht Teil der Anfechtungsklage.
Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.
Es ist anGerichtet!!! 8)
gez_verachter:
Da mir niemand den roten Absatz im Zitat meines letzten Beitrags erklären konnte, könnte ihn X einfach mal aus der Begründung enfernt haben. Hier die fertige Klageschrift. Hinzugefügt wurde von X der Antrag gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Vollstreckungsschutz sowie die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Verbrecherbande will unrechtmäßig vollstrecken und X muss dann das Verfahren zahlen?! Soweit kommt es noch!). Änderungen sind rot markiert. Einwände, Vorschläge und Verbesserungen sind sehr willkommen, die Klage könnte X an einem kommenden fiktiven Montag sonst versenden. (#)
X könnte überlegen, den Grünen Satz aus der Begründung zu entfernen. Den der Beklagten ist es ja eigentlich nicht möglich, nach LVwVG zu vollstrecken, da die Beklagte ja keine Behörde oder unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft ist, oder?
Das Schreiben könnte X mit Hilfe des Forums erstellt haben. Warum wird dort teilweise vom "Gläubiger" und teilweise vom "Beklagten" gesprochen, und nichts stets vom Beklagten? Schließlich ist die Forderung doch nicht rechtskräftig, solange noch eine Anfechtungsklage läuft, und damit ist die Bezeichnung Gläubiger doch noch nicht angebracht? Besonders verstehe ich nicht, warum im grün markierten Satz Gläubiger und Beklagter als getrennte Personen gesehen werden, obwohl doch beides ein und diesselbe Person ist (SWR) ? :o :o :o
--- Zitat ---Sobald die Forderung rechtskräftig durch z. B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid tituliert wurde, kann der Antragsteller des Mahnverfahrens das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Die Parteibezeichnung ändert sich sodann von Antragsteller zum Gläubiger und vom Antragsgegner zum Schuldner.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO
XXXX
- Kläger -
gegen
Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –
Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangs-maßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
3. gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen An-ordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im Falle der Nicht-Zuständigkeit bitte der Kläger das Verfahren gem. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungs-gesetz (GVG) an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen und bis zur Ent-scheidung des als zuständig erklärten Gerichts über die Vollstreckungsabwehrklage und aufgrund des gleichsam eingereichten Vollstreckungsschutzantrags die "Zwangsvollstreckung einstweilen einzustel-len".
Begründung:
Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Beklagten grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festge-setzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1 LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß § 14 Abs.1 LVwVG werden die Kosten für Amtshand-lung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermäch-tigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.
Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Be-klagten vom 02.10.2015 zu erkennen.
Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentli-chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Vorausset-zungen werden von dem Mahnschreiben der Beklagten vom 02.10.2015 nicht erfüllt.
Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln
„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“
beinhaltet.
Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Ver-waltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.
Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.
Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eige-ne Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Kläger verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).
Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXX) nicht vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
- Kläger –
Anlagen:
- Kopie Schreiben OGV XXX vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
- Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
- Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
--- Ende Zitat ---
noGez99:
Eventuell noch Art. 10 EMRK?
Art. 10 EMRK
-> "Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".
Eine LRA in der Eigenschaft als Behörde versucht eine Zwangsvollstreckung aufgrund des Landesgesetzes RBSTV von einem Nichtnutzer, der sich bei der LRA abgemeldet hat.
Art. 10 EMRK, vorrangig vor Bundesgesetz anzuwenden, verbietet das: "Without interference by public authority"
gez_verachter:
Danke für den Tipp. Bitte beachte noch meinen Nachtrag im bearbeiteten Beitrag ;)
--- Zitat ---X könnte überlegen, den Grünen Satz aus der Begründung zu entfernen. Den der Beklagten ist es ja eigentlich nicht möglich, nach LVwVG zu vollstrecken, da die Beklagte ja keine Behörde oder unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft ist, oder?
Das Schreiben könnte X mit Hilfe des Forums erstellt haben. Warum wird dort teilweise vom "Gläubiger" und teilweise vom "Beklagten" gesprochen, und nichts stets vom Beklagten? Schließlich ist die Forderung doch nicht rechtskräftig, solange noch eine Anfechtungsklage läuft, und damit ist die Bezeichnung Gläubiger doch noch nicht angebracht? Besonders verstehe ich nicht, warum im grün markierten Satz Gläubiger und Beklagter als getrennte Personen gesehen werden, obwohl doch beides ein und diesselbe Person ist (SWR) ? :o :o :o
--- Ende Zitat ---
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