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Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage

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Markus KA:

--- Zitat von: gez_verachter am 07. Dezember 2018, 18:02 ---Das leuchtet ein, besteht ohne Begründung dann aber nicht eine erhöhte Gefahr, dass die Gerichte dem Antrag der einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Klärung der Abwehrklage nicht statt geben?
--- Ende Zitat ---
In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein. dass die Vollstreckungsabwehrklage selbst ein gewichtiger Grund für den ein oder anderen Antrag im Sinne der hemmenden Wirkung gewesen sein.
Sollten von Seiten das Gerichtes Fragen zu einer Begründung offen sein, könnte es vorgekommen sein, dass das Gericht den Antragsteller darüber informiert hat. Im Falle eines überraschenden Beschlusses könnte dem Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) zur Verfügung stehen.

gez_verachter:
Super, danke.

Würde fiktive Klageerhebung so passen? Sollte für die Begründung eine Frist genannt werden?


--- Zitat ---Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


XXXX
- Kläger -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –

Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
3. gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Eine Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz. Um entsprechende Bearbeitungszeit wird gebeten.


Mit freundlichen Grüßen





XXX
- Kläger –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXX vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
--- Ende Zitat ---

gez_verachter:
X überlegt, Erinnerung statt Klage einzureichen, da Paragraph 766 und damit die Erinnerung der eventuell richtige Weg ist, da ein formell-rechtlicher Einwand und kein materiell-rechtlicher (für diesen isf die Klage gedacht) Vorliegt:


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html

Antrag wäre dann Erinnerung nach 766 ZPO und Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO, mit Begründung wie in der Klage.

Könnte sich jemand dazu äußern?

gez_verachter:
X hat geträumt dies demnächst einzureichen:

X ist bis dahin über Tipps und Verbesserungsvorschläge dankbar!  (#)


--- Zitat ---Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –

Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Antragsteller –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
--- Ende Zitat ---

PersonX:
PersonX ist sich noch nicht sicher, wie es tatsächlich schriftlich zu formulieren wäre, aber der O-Ton war sinngemäß "Die Aufteilung des Rundfunkbeitrags ist ein Vollstreckungshindernis." Diese Aussage wurde notiert als es bei einer mündlichen Verhandlung um das Thema Gesamtschuld ging. Sollte es also im fraglichen Zeitraum eine WG gegeben haben, dann sollte wohl geprüft werden ob so ein Hindernis geltend gemacht werden könnte.

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