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EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018

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Kurt:

--- Zitat ---Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.
--- Ende Zitat ---

Quelle: Pressemitteilung: Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf

querkopf:
Wer sich die Mühe macht, das Urteil zumindest einmal zu überfliegen, der wird feststellen, daß das Gericht sich einzig und allein mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nach EU-Recht genehmigungspflichtige Beihilfe handelt oder nicht.

Mit den Fragen 4 bis 7 des LG Tübingen hat sich das Gericht allein deshalb nicht auseinandergesetzt, weil es sie aus allein verfahrensrechtlicher Sicht für unzulässig hält, da das LG Tübingen in seinem Vorlagebeschluß nicht dargelegt hat, daß die Kläger in den dort anhängigen Verfahren konkret von diesen Rechtsfragen betroffen sind:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018, Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930

--- Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17 ---48   Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den
Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts
auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113,
der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der
Niederlassungsfreiheit.

49   Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen
den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den
Ausgangsverfahren herstellt. Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt,
der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.

50   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein
Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder
hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung
eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016,
Tele2 Sverige und Watson u. a., C 203/15 und C 698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und
die dort angeführte Rechtsprechung).

51   Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.
--- Ende Zitat ---

Dies bedeutet aber, daß hier noch alle Optionen offen sind. Der EuGH hat mit der Zurückweisung der Fragen nicht in der Sache entschieden, so daß ein von diesen Fragestellungen betroffener Kläger, dessen Klage im Idealfall vor dem LG Tübingen verhandelt werden sollte, nach wie vor nicht damit ausgeschlossen ist, die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit den Eu-rechtlichen Vorgaben zur Informations- oder Niederlassungsfreiheit in einem weiteren Verfahren vor dem EuGH prüfen zu lassen.

Noch also ist nicht aller Tage Abend...

mullhorst:
Dann muß demnach eine weitere Vorlage an den EuGH von Betroffenen vorgelegt werden?
Von den Fragen 4 - 7 die nicht abgehandelt wurden ist doch eh jeder Betroffen  :-\

drone:

--- Zitat von: mullhorst am 13. Dezember 2018, 13:36 ---Dann muß demnach eine weitere Vorlage an den EuGH [...] vorgelegt werden?

--- Ende Zitat ---
Bei den Fragen 4-7 meinst Du sicherlich den EGMR, oder?

pinguin:
Dem User Querkopf ist hier zuzustimmen; in Punkto Charta, bzw. Konvention ist nichts verloren, außer Zeit, weil dazu nichts entschieden worden ist.

Es bedarf der besseren Vorlageformulierung und ihrer Begründung gemäß den Vorgaben des Gerichtshofes.

Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.

Leider ist es versäumt worden, den EuGH mit seiner eigenen Rundfunk-Rechtssache C-260/89 zu konfrontieren, wo ja bereits entschieden worden ist, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

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