Mangels Zeit lediglich ein Kurzbericht:
ca. 90 minütige Verhandlung mit Unterbrechung von 15 min., da der Senat sich zurückzog, um die gleich zu Beginn durch RA Gebauer (Vertreter von N. Häring) geäußerte Rüge zu diskutieren, dass nicht der 6. Senat (u.a. Rundfunkrecht), sondern wohl der 9. Senat (u.a. sonstiges Abgabenrecht) der richtige Spruchkörper sei.
Da es sich um Anfechtung eines Beitragsbescheides handele, sei der 6. Senat schon der richtige, so der vorsitzende Richter Kraft nach Beratschlagung.
Es ging im Weiteren insbesondere um die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundeslandes Hessen in der Frage der in der Satzung des HR festgeschriebenen fehlenden Zahlungsmodalität mittels Bargeld. Die Satzung sei durch den Rundfunkstaatsvertrag und dieser durch das Zustimmungsgesetz legitimiert, Einzelheiten zum Verfahren zur Beitragserhebung zu regeln.
Diskutiert wurden insbesondere Bundesbankgesetz §14 Absatz 1 Satz 2
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
§ 14 Notenausgabe
(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.
und §128 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
Art. 128
(ex-Artikel 106 EGV)
(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.
Dr. Kraft (vorsitzender Richter) stellte nach längerer Rechtsdiskussion fest, dass es in der bisherigen Rechtsprechung doch einige Widersprüche gäbe und auch Ausnahmen existieren würden (u.a. Kraftfahrzeugssteuergesetz) und dass sich all dem letztendlich möglicherweise entnehmen ließe, dass der Gesetzgeber das Giralgeld nicht dem Bargeld gleichgesetzt hat und somit ein Verstoß gegen §14 Abs. 1 (2) Bundesbankgesetz durchaus vorliegen könnte.
Zudem sei der Senat geneigt, die Fragestellungen dem EuGH vorzulegen.
Die
Urteilsverkündung erfolgt noch heute (auch mittels Pressemitteilung innerhalb von 15 Minuten nach Entscheidung des Senats)
Link:
https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=p&q=*