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  • VERHANDLUNGEN VG Karlsruhe, Di. 16.10.18, ab 9.30 Uhr: 16. Oktober 2018

Autor Thema: VERHANDLUNGEN VG Karlsruhe, Di. 16.10.18, ab 9.30 Uhr  (Gelesen 4237 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Verhandlungen

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Dienstag, 16.10.18

9.30 Uhr

10.30 Uhr

11.30 Uhr


Einzelrichterin

Nördliche Hildapromenade 1

76133 Karlsruhe




https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht+Karlsruhe/@49.0128105,8.3842744,15z/data=!4m2!3m1!1s0x0:0xc3f46ab90c6f5f41?sa=X&ved=0ahUKEwjz9cKc7cbSAhVMSZoKHSM4CPIQ_BIIaTAN


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2018, 12:49 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
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Gibt es schon ein kleines Feedback?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 20:00 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Eingeladen hat das Gericht, das den Klägern genügend Zeit und "Raum" für Vortrag und Fragen jeglicher Art zur Verfügung gestellt hat.

Als Zuschauer waren neben der Gerichtspräsidentin, zwei Damen, wohl aus der Ausbildung des Gerichtes, und fünf Mitstreiterinnen und Mitstreiter.

1. Verhandlung

Das erste Verfahren betrifft unsere "klassische" Anfechtungsklage gegen Bescheide. Allerdings erging diese Klage aus einer Vollstreckung hervor, die damit blockiert werden konnte.

(Die bisherige fiktive Erfahrung könnte gezeigt haben, dass Vollstreckungen mit dem Einreichen eines Antrages auf Rechtschutz und der dazugehörigen Klage blockiert werden können.)

Der Vertreter des SWR war noch nicht anwesend, was den Kläger freuen kann, da er dann nicht die Reisekosten bezahlen muss. ;)

Das Gericht las aus der Verwaltungsakte des SWR die wesentlichen Punkte (Bescheide) des Sachverhaltes vor und weist mit Blick auf den vorliegenden Antrag, dass es sich hier allgemein um eine Anfechtungsklage handelt. Man könnte zwar hilfsweise eine Feststellungsklage berücksichtigen, die sich aber im Falle einer Anfechtungsklage erübrigen würde.

Der Kläger befragt das Gericht, ob es als Rundfunkbeitragszahler kein Problem der Parteilichkeit sehe, hätte es doch einen Vorteil (Beitragsstabilität), wenn der Kläger und mehr Bürger diesen Beitrag bezahlen müssten.

Das Gericht antwortete, es sei hier als Gericht und nicht als Privatperson.

Der Kläger spricht die Ereignisse am EuGH und die europäische Rechtsprechung an. Das Gericht weist darauf hin, dass auch hier am Verwaltungsgericht Unionsrecht geprüft werden kann.

Der Kläger ergänzt seine Klagebegründungen mit einer aktuellen Entscheidung des VG München zur fragwürdigen Kompensierung der Befreiungen durch den Beitrag.

Der Kläger weist auf den Vergleich hin, dass es sich bezüglich der Befreiung der Zweitwohnungsinhaber gleichsam dem Verhältnis Betriebsstätte und Arbeitnehmer entspräche. Auch hier hat der Arbeitnehmer bereits für seine Wohnung bezahlt, und könne nicht an zwei Orten gleichzeitig den Rundfunk nutzen, so wäre zumindest die Betriebsstätte zu befreien.

Der Kläger sah keine Beziehung zwischen einer Demokratieabgabe und dem fragwürdigen Programminhalt, wie können mehrere Krimis am Abend (Mord und Totschlag) das Demokratieverständnis fördern?

Der Kläger wies auf das fehlende Leistungsgebot in den Festsetzungsbescheiden hin. (Anm: leider wurde auch in dieser Verhandlung, wie auch schon in vielen vorherigen, nicht weiter darauf eingegangen, warum nur????)

Der Kläger stellte den Beweisantrag "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und ist damit einverstanden, dass das Gericht erst in seinem Urteil darauf eingehen wird.

Der Kläger stellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis der EuGH entschieden hat.

Das Gericht wies darauf hin, dass es sich an die Rechtsprechung der bekannten Urteile BVerwG, BVerfG hält und keinen Grund für eine Aussetzung sehen könne.

(Anm.: das Gericht trat mehr als Zuhörer auf und ging weniger oder ungern auf Fragen ein, gemäß seinem Motto, es würde sich die Punkte notieren und in seinem Urteil darauf eingehen. Es ist wohl davon auszugehen, dass mittlerweile ein gewisser Begründungsschatz am VG vorliegt, aus dem die entsprechende, passende Begründung herausgezogen werden kann.)



2. Verhandlung

Das zweite Verfahren stand unter dem Motto, „Festsetzungsbescheide nie erhalten“.

Auch in diesem Fall hemmen Rechtschutz und Klage eine Vollstreckung und das Gericht trägt die wesentlichen Punkte vor.
Thema der Verhandlung sind, die dem Kläger nie zugestellten und somit unwirksamen Bescheide. Darum kam für den Zuschauer überraschend die Frage (evtl. Fangfrage) des Gerichts an den Kläger, warum er keinen Rundfunkbeitrag bezahlen möchte????

Zum Glück hat der Kläger richtig reagiert und ist nicht auf diese Frage eingegangen. Er widerholte sich lediglich seine Begründung, er habe nie einen Bescheid erhalten.
Darauf weist das Gericht hin, dass es ich in der vorliegenden Klage um eine Feststellungsklage handelt, in der geklärt (festgestellt) werden müsse, ob der Kläger die Bescheide erhalten hat oder nicht, ob somit die Bescheid wirksam sind oder nicht.

Das Gericht stellt dem Kläger interessante ausführliche Fragen über das „häusliche“ Umfeld des Klägers, die hinweisen könnten, warum der Kläger die Bescheide nicht erhalten haben könnte:

1. Größe des Hauses, wieviele Wohnungen.

2. Position, Aufstellungsort des Briefkastens (innerhalb/außerhalb)

3. Steht der Name auf dem Briefkasten

4. Gibt es Mitbewohner gleichen Namens (Anm. Schade dass man nicht „Klingel“ oder „Licht“ heisst, aber bei Müller oder Schmidt sähe der Sachverhalt ganz anders aus)

5. Gab es schon ähnliche Vorkommnisse?

6. Gab es zur Zeit der Bescheide besondere Vorkommnisse oder Vorkehrungen im Haus (z.B. Baustelle)

7. Gab es Mitbewohner in der Wohnung etc.

Der Vertreter des SWR trägt den wesentlichen, uns bekannten Versandablauf von Bescheiden vor und weist darauf hin, dass auch Rücksendungen („Rückläufer“) registriert werden.

Er bezweifelt jedoch, dass der Kläger alle Bescheide nicht erhalten haben soll und verweist auf das „Lügner-Urteil“ des VGH.

Das Gericht weist darauf hin, dass es letztendlich entscheiden muss und sich kein Hinweis für eine Rücksendung in den Akten des SWR finden lässt.

Die Verhandlungen endeten mit dem berühmt berüchtigten Satz:

„Das Urteil wird Ihnen schriftlich zugestellt!“



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2018, 14:09 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber das ist doch wirklich ein Glück...

Die Verhandlungen endeten mit dem berühmt berüchtigten Satz:
„Das Urteil wird Ihnen schriftlich zugestellt!“

... und das genaue Gegenteil von schlecht [ ;-) ]. Man stelle sich doch mal das Gegenteil vor, man müsste also sich künftig mit einem mündlichen Urteil begnügen und "dürfte" dann den Weg zur nächsthöheren Instanz antreten - natürlich mit der Beweislast beim Kläger :->>

Wer weiss, vllt. kommt das auch noch irgendwann? Und zwar dann, wenn andere Tricks nicht mehr ziehen sollten, wie gerichtlicherseits so zu tun, als kenne "man" das berühmte "Substantiierte Bestreiten" und die entsprechenden Urteile nicht, oder so etwas existiere nicht, und demgemäß sei auch so ein SWR niemals nicht zum Erbringen des Zugangsnachweises verpflichtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2018, 15:13 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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„Das Urteil wird Ihnen schriftlich zugestellt!“
... und das genaue Gegenteil von schlecht. Man stelle sich mal das Gegenteil vor, man müsste also sich künftig mit einem mündlichen Urteil begnügen und dürfte dann den Weg zur nächsthöheren Instanz antreten - natürlich mit der Beweislast beim Kläger :->>

Ein Urteil muss nicht schriftlich "verkündet" werden - es gäbe auch den "Verkündungstermin" ;)

Nicht selten wird man in der Verhandlung (meist gegen Ende) dazu kurz befragt, ob man sich mit der "schriftlichen Zustellung des Urteils einverstanden erklärt" bzw. könnte erfragen, wie es um einen Verkündungstermin bestellt sei.

Verkündungstermin (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Verk%C3%BCndungstermin
Zitat
Als Verkündungstermin wird ein in einem Gerichtsverfahren eigens zur Verkündung einer Entscheidung anberaumter Gerichtstermin bezeichnet. Die Entscheidung ist in der Regel ein Urteil, kann jedoch auch eine andere Entscheidung, etwa ein Beschluss sein. Durch die Anberaumung eines Verkündungstermins soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, insbesondere in schwierigen Fällen, die Entscheidung in Ruhe und ohne übermäßigen Zeitdruck abzufassen.
[...]
Verwaltungsprozess
Im Verwaltungsprozess ist die Zustellung des Urteils anstelle einer Verkündung zulässig (§ 116 Abs. 2 VwGO). Selten ist die Urteilsverkündung am Ende des Verhandlungstermins, aber auch die Anberaumung eines Verkündungstermins möglich, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll (§ 116 Abs. 1 VwGO).


Ob das Urteil dann nicht dennoch auch schriftlich zugestellt wird/ werden muss, sowie ob man sich mit einem "Verkündungstermin" mehr "Zeit" und/oder "Freunde" schafft, wäre gesondert zu prüfen, jedoch - bei Bedarf - bitte in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu erörtern. Hier nur als Quer-Verweis gedacht.
Immerhin würde man mehr Öffentlichkeit erreichen - denn nur schriftlich ist ja wieder nicht öffentlich, die Öffentlichkeit bekommt also ohne Verkündungstermin den Stuss der Urteile gar nicht mit.
Mit "Verkündungstermin" wären die Richter hingegen gezwungen, ihre eigenen Peinlichkeiten noch einmal öffentlich vozutragen - immer wieder...
Das ist was anderes als nur mal - vmtl. kaum noch selbst gelesene - Textbausteine zusammenzuzimmern.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja natürlich, lieber @Bürger - aber eine schriftliche Dokumentation wird es doch trotzdem geben - bis jetzt jedenfalls noch. Darum nur ging es mir :-)  - im Rahmen von kleinen Überlegungen, welche Tricks sich die Gerichtsbarkeit dieses Landes denn künftig noch alles für den Bürger einfallen lassen könnte, um "Rechtsprechung" im Sinne gewünschter Ziele betreiben bzw. sich den lästigen Bürger vom Hals halten zu können :->.


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Ergänzung:

Der Vertreter des SWR wies, wie auch schon in Verhandlungen davor, darauf hin, dass Bescheide aus Kostengründen nicht per Nachweis zugestellt werden.

Man darf sich berechtigterweise fragen, warum hier aus "Kostengründen" gegen das Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg verstoßen, von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandet und wir Kläger sogar als ugs. Lügner ("reine Schutzbehauptung" VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 ) bezeichnet werden.

Möglicherweise hätte man hier im Rahmen einer Rechtsfrage als Kläger in der mündlichen Verhandlung stärker eingehen müssen.

Eine Anfrage an das Staatsministerium Baden-Württemberg als Rechtsaufsicht des Südwestrundfunks könnte auch hilfreich sein.


Hierzu Für Baden-Württemberg gilt § 1 Abs. 1 LVwZG – Anwendungsbereich:

Zitat
„1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [...]“

§ 4 Abs. 2 LVwZG - Zustellung durch die Post mittels Einschreiben:

Zitat
„Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.

Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.“

Quelle: Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/l7r/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VwZG_BW_2007.pdf;jsessionid=198213F25761A33B6DFF46C9F6336A36.jp91


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Der Vertreter des SWR wies, wie auch schon in Verhandlungen davor, darauf hin, dass Bescheide aus Kostengründen nicht per Nachweis zugestellt werden.

...und der - gem. RBStV (und auch im allgemeinen Verwaltungsverfahren) überhaupt nicht vorgesehene - Druck sowie sinnlose Versand unnötiger/ nicht rechtsverbindlicher Post wie der automatisierten "ZahlungsAUFFORDERUNGEN/-ERINNERUNGEN"/ Kontostandsmitteilungen, nicht als Widerspruchsbescheid ausgestaltete "Antworten"  auf die Widersprüche u.a.m. - erfolgt der etwa auch aus "Kostengründen"? ::)

Verdient die Post AG am "Rundfunkbeitragsdesaster" kräftig mit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28378.0.html

"Kostengründe" kann man ja so - oder auch anders verstehen... ???

Mit Verlaub, aber bei den Kosten, die ARD-ZDF-GEZ bei der derzeitigen "Erhebungspraxis" sinnlos verpulvern, könnten die Bescheide vmtl. sogar förmlich und per EXPRESS zugestellt werden.


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