Hallo!
Ich versuche es mit Stichpunkten zu erklären, damit es übersichtlich bleibt. Die Suchfunktion wurde intensiv verwendet, aber nichts eindeutig Passendes gefunden.
Person S hat nie etwas von einem sog. Beitragsservice, und ich meine wirklich NICHTS, gehört. Im April 2015 erhält Person S von seiner Stadt in der sie wohnt, Abt. Stadtkasse eine "Zahlungsaufforderung zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren" mit der Aufforderung, sog. Rundfunkbeiträge für 01/2013 bis 09/2014 zzgl. div. Auslagen und Vollstreckungskosten schnellstmöglich zu zahlen. Angeblich sollen 3 Bescheide von einem sog. "Beitragsservice" zugegangen und keine Rechtsmittel eingelegt worden sein.
Person S wehrt sich gegen diese Aufforderung mit einem Zurückweisungsschreiben, es erfolgt weiterer Schriftwechsel, jedoch wird ungeachtet dessen im Juni 2015 versucht, das Girokonto zu pfänden, wogegen sich Person S erfolgreich wehrt. Konkret hat die Stadtkasse die Pfändungsverfügung aus unbekanntem Grund zurückgenommen, nachdem Person S einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt hat.
Im Juli 2015 erhält Person S eine erneute "Zahlungsaufforderung zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren". In weiterem Schriftwechsel wird darauf hingewiesen, daß ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Kontopfändung besteht, der nach Aberkennung der Stadtkasse leider erfolglos parallel per Eilrechtsschutz versucht wurde vor dem zuständigen Verwaltungsgericht durchzusetzen, denn noch während das Verfahren lief, versuchte besagte Stadtkasse das Konto von Person S erneut zu pfänden, wodurch dem Eilantrag das Begehren entzogen wurde.
Person S wehrte sich erneut mit einem Eilrechtsschutzantrag und einer dafür erforderlichen Klage erfolgreich gegen die Pfändungsverfügung. Im Verlauf dieser Verfahren wurden die Verwaltungsakten von der Rundfunkanstalt und der besagten Stadtkasse eingesehen und festgestellt, daß sich in den Akten Postrückläufer befanden, die tatsächliche Zustellung der "Leistungsbescheide" durch die Stadtkasse nie geprüft und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens vorgetäuscht wurde. So wurde bewiesen, daß Person S tatsächlich nie Schreiben eines sog. "Beitragsservice" erhalten hat. Die Landesrundfunkanstalt versuchte noch, die Eilentscheidung mit einer Beschwerde vor dem OVG zu kippen, jedoch konnte Person S sich auch dagegen erfolgreich mit Hilfe eines auf diesem Rechtsgebiet hochkompetenten, forenbekannten Rechtsanwalts zu wehren. Nach der für Person S begünstigenden Entscheidung des OVG nahm die Rundfunkanstalt das Vollstreckungsersuchen gegenüber der Stadtkasse zurück, was dann auch die Klage erledigte. Die Entscheidung wurde auch in die einschlägigen Urteilsdatenbanken aufgenommen. Als faden Beigeschmack schrieb die Bank an Person S, daß sie bei weiteren Pfändungen die Geschäftsbeziehung beenden werde, was Person S sehr hart treffen würde. Dabei interessiert es die Bank nicht, daß die Pfändungen nachweislich unberechtigt waren.
Im November 2015 nun erhielt Person S insgesamt 4 sog. Festsetzungsbescheide von einer "Firma" namens "[Rundfunkanstalt] Beitragsservice" mit Postzustellurkunde zugestellt. Bei diesen "Bescheiden" handelte es sich um unvollständige Kopien von sog. "Festsetzungsbescheide" der zuvor im Klageverfahren eingesehenen Akten, jedoch fehlte jeweils die Rückseite mit den Rechtsbehelfsbelehrungen und auch eine Bankverbindung ist nicht zu finden. Das kam Person S komisch vor, sie legte jedoch einen vorsorglichen Widerspruch für alle "Bescheide" ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Rückschein bestätigt den Eingang des Widerspruchs bei der Rundfunkanstalt.
Erst im September 2018 meldet sich wieder ein sog. "Beitragsservice" mit einer "Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung" und Aufforderung zur Zahlung von sog. "Rundfunkbeiträgen" von Juni bis September 2015 sowie der Erwähnung rückständiger Forderungen bis 06/2015, die aus den "Bescheiden", wogegen Widerspruch eingelegt wurde resultieren dürften. Die Hauptforderung selbst resultiert aus einem sog. "Festsetzungsbescheid", den Person S auch nie erhalten hat.
Person S schildert in einem Schreiben an die Rundfunkanstalt nun unverzüglich und detailliert, wie sie die Sache sieht, bittet um einen Vollstreckungsaufschub und um Mitteilung, weil sie auch Angst vor einem erneuten Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse hat, ob weiterhin beabsichtigt wird, sich wegen der Vollstreckung an die Stadtkasse ihres Wohnortes zu wenden, damit Person S rechtzeitig Vollstreckungsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen kann.
Innerhalb von nur 6 Tagen erhält Person S per Postzustellurkunde wieder Kopien von sog. "Festsetzungsbescheiden" mit einem kurzen Begleitschreiben, daß man ihr gern diese Kopien zusendet (die sie gar nicht angefordert hat). Es sind Kopien von 6 "Festsetzungsbescheiden" und zwei Mahnungen. Die "Bescheide" enthalten nun die Rückseite mit der Rechtsbehelfebelehrung. Bei 4 der "Bescheide" handelt es sich um die bereits im November 2015 zugestellten Kopien, die sich im Widerspruchsverfahren befinden. Die anderen beiden "Bescheide" hat Person S ebenfalls noch nie gesehen.
Person S ist nun völlig verwirrt. Wie verhält sie sich denn jetzt, ohne viel Kosten und Aufwand zu verursachen? Ihr liegen ausschließlich Kopien der "Bescheide" vor. Nach der letzten Zusendung hat Person S nunmehr Kopien aller "Bescheide", jedoch nicht ein einziges Original. Person S will auch nicht den Überblick verlieren und fragt sich deshalb, ob die Zustellung von "Bescheidkopien" überhaupt eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bewirken können. Sie hat im Internet nur widersprüchliche Informationen dazu gefunden. Soll sie denn nun Widerspruch gegen die zwei "neuen", in Kopie zugestellten "Bescheide" einlegen? Kann hier jemand weiterhelfen?
Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung, entsprechend dem Inhalt des Startbeitrags, erneut angepasst.