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Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks

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Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass folgendes Schreiben an den Arbeitgeber oder die Kollegin aus der Lohnbuchhaltung gesendet wurde:


--- Zitat ---Sehr geehrte Frau XY,

hiermit nehme ich Bezug auf die bei Ihnen eingegangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt XY.

Ich möchte Sie darüber informieren, dass die rechtlichen Voraussetzungen der angegebenen Vollstreckung und die damit verbundene Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) nicht vorliegen und somit die Vollstreckung und die vorliegende Verfügung rechtswidrig sind.

Zur Klärung der gesetzlichen Grundlage und der Rechtmäßigkeit der hier vorliegenden Forderung wurde bei der Gläubigerin Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Verwaltungsgericht:

1. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, um die LRA im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahme vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache einzustellen (siehe Anlage).

2. Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO eingereicht, um den Sachverhalt gerichtlich klären zu können und die LRA zur Aufhebung ihrer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu verurteilen (siehe Anlage).

Die entsprechenden Aktenzeichen von Antrag und Klage werde ich ihnen mitteilen, sobald das Verwaltungsgericht diese mit seiner Empfangsbestätigung gesendet hat.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, vorläufig von einer Begleichung der Schuld abzusehen und keine Anteile meines Lohnes an die Rundfunkanstalt zu überweisen, solange bis die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Forderung gerichtlich geklärt ist.
Eine mögliche Rückforderung rechtswidrig überwiesener Geldbeträge würde für alle Beteiligten deutliche Unannehmlichkeiten bedeuten.

Zudem bitte ich Sie entsprechend der Rechtsgrundlage der Verfügung zu verfahren und der Rundfunkanstalt innerhalb zwei Wochen mitzuteilen, dass mit der Begleichung der Schuld erst zu rechnen ist, wenn das zuständige Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der Hauptsache entschieden hat.
Gerne dürfen in der Mitteilung die entsprechenden Aktenzeichen verwendet werden, obgleich die Rundfunkanstalt ebenso von Seiten des Verwaltungsgerichtes darüber informiert wird.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe

mit kollegialen Grüßen

Person A
--- Ende Zitat ---

Markus KA:
Hinweis zur Gehaltspfändung:

Was der Arbeitgeber beachten muß, auch bei der Gehaltspfändung gibt es (z.B. Pfändungsfreigrenze) einen
"Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen" §§ 850 ZPO.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html


Hinweis zur Kontopfändung:

Die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung wird allgemein zur gleichen Zeit, dem Schuldner und seiner Bank zugestellt. Der Schuldner hat dann 4 Wochen Zeit Widerspruch bei der LRA und Rechtsmittel einzusetzen. In dieser Zeit wird die Bank der LRA mitteilen, welche Art von Konto vorliegt. Es wird keine Auskunft über das Guthaben gegeben. Der geforderte Betrag wird "eingefroren" und erst nach 4 Wochen an die LRA überwiesen oder kann bei Gericht hinterlegt werden. Sollte ein gerichtlicher Beschluss einer vorläufigen Einstellung der Pfändung vorliegen, wird die Bank, sofern sie darüber unterrichtet wird, keine Überweisung an die LRA durchführen.

Überweisung einer Geldforderung § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO

--- Zitat ---Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.
--- Ende Zitat ---
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html

Markus KA:
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person A in einem Schreiben vom zuständigen Verwaltungsgericht auf seinen Antrag auf auf Rechtschutz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem mitgeteilt worden ist, dass dem SWR mitgeteilt worden ist, die Pfändung vorläufig einzustellen:


--- Zitat ---"Dem Antragsgegner ist mitgeteilt worden:
Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---"Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg (Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, juris) zunächst in der Hauptsache mittels Widerspruchs zu suchen ist; im Eilverfahren kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines solchen Widerspruchs gegen die gem. § 12 LVwVG sofort vollziehbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt werden. Vor diesem Hintergrund führt das Gericht das Eilverfahren bis auf Weiteres als ein solches nach § 80 Abs. 5 VwGO (und nicht nach § 123 VwGO). Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung gebeten, ob XX YY 2018 eAkte - Eingangsverfügung - Antrag - VRS/ innerhalb von nach Akteneinsicht /-2 beim SWR Widerspuch eingelegt worden ist; beachten Sie bitte insoweit auch die Hinweise des Gerichtes im parallelen, womöglich verfrüht eingereichten Klageverfahren..." 
--- Ende Zitat ---

Markus KA:
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person A in einem Schreiben vom zuständigen Verwaltungsgericht auf das Einreichen seiner Klage unter anderem mitgeteilt worden ist:


--- Zitat ---"Es wird gebeten
- die Klage innerhalb von 4 Wochen zu begründen."
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, juris) ist gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (als Verwaltungsakt) zunächst Widerspruch einzulegen und gem. § 68 VwGO zunächst ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Die Erhebung einer Klage erscheint verfrüht, die Klage dürfte unzulässig sein. Es wird um Mitteilung gebeten, ob Widerspruch beim SWR eingelegt wurde bzw. ob dies nachgeholt wurde bzw. wird. Für diesen Fall wird angeregt, die - nach Aktenlage unzulässige - Klage auch aus Kostengründen zurückzunehmen."
--- Ende Zitat ---

Markus KA:
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die LRA Stellung zum Antrag genommen haben könnte (siehe Anhang).

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