"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
Markus KA:
Nach zahlreichen Diskussionen zum Thema Pfändungsverfügung der Stadtkassen, hier nun eine Pfändungsverfügung der Anstalt des öffentlichen Rechts Südwestrundfunk (SWR), mit der Überschrift:
--- Zitat ---Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge im Verwaltungsverfahren,
Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.XXX
Sehr geehrter Herr A,
wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass heute eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei Ihrem Geldinstitut veranlasst wurde.
Grund für die Pfändung ist die Forderung des Südwestrundfunks in Höhe von X EUR. Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
Rundfunkgebühren und -beiträge für den Zeitraum XY ...U EUR
Säumniszuschläge ...V,- EUR
Mahngebühren....W,- EUR
bisher angefallene Vollstreckungskosten...X,- EUR
Pfändungsgebühren ....Y,- EUR
Zustellkosten....Z,- EUR
Die Forderung ist mit folgenden bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt und angemahnt worden:
XX.YY.2015, XX.YY.2015, ...
Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk
(Anm. keine Unterschrift und kein Hinweis auf elektronische Erstellung, keine Rechtsbehelfsbelehrung)
--- Ende Zitat ---
Im Verwaltungsrecht ist eine Verfügung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwVfGBW2005pP35&psml=bsbawueprod.psml&max=true
--- Zitat ---Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
--- Ende Zitat ---
Hierzu auch die
Widerspruchsform
§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html
--- Zitat ---Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
--- Ende Zitat ---
Widerspruchsbescheid
§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
--- Zitat ---Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.
--- Ende Zitat ---
Klageerhebung
§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__74.html
--- Zitat ---Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
--- Ende Zitat ---
Noch ein weiterer Hinweis, hier
Antrag auf Rechtschutz
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html
--- Zitat ---Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
--- Ende Zitat ---
Die weitere mögliche Vorgehensweise im vorliegenden fiktiven Fall einer Kontopfändung könnte die der Lohnpfändung oder Gehaltspfändung entsprechen:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung in Baden-Württemberg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29874.msg187115.html#msg187115
Zusätzlich soll die Bank (Leitung) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die rechtswidrige Pfändung und das Einlegen rechtlicher Mittel mit entsprechenden Empfangsbenachrichtigungen informiert worden sein, mit der Bitte, die Begleichung der Schuld vorläufig einzustellen bis der Sachverhalt gerichtlich geklärt worden ist.
Markus KA:
Auf vielfachen Wunsch noch ein Hinweis, der potentiell nützlich sein könnte:
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
rein fiktiv, zum Thema Herkunft Kontodaten.
Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung
https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html
§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html
--- Zitat von: § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) ---Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten
...
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt
oder
2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
--- Ende Zitat ---
§ 93 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) - Benachrichtigungspflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html
--- Zitat von: § 93 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) - Benachrichtigungspflicht ---(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.
--- Ende Zitat ---
Na DocRastaman, wieder eine "Zielperson" "der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (§ 32 b AO) am Wickel?
Da braucht der "NSA-SWR-Bedienstete" dann nicht benachrichtigen. Die Abfrage der Kontodaten dient ja der "Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
ARD ZDF und Co: Rasterfahnder!
Ihr seid echt das LETZTE ARD ZDF und Co.!
Die Geißel des Datenschutzes und der Privatheit!
Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte Person A eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks als Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsverfahren, nach einem Vollstreckungsersuchen mit folgendem Wortlaut erhalten haben:
--- Zitat ---Sehr geehrter Herr A,
wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass heute eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei Ihrem Arbeitgeber veranlasst wurde.
Grund für die Pfändung ist die Forderung des Südwestrundfunks in Höhe von X EUR. Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
Rundfunkgebühren und -beiträge für den Zeitraum XY ...U EUR
Säumniszuschläge ...V,- EUR
Mahngebühren....W,- EUR
bisher angefallene Vollstreckungskosten...X,- EUR
Pfändungsgebühren ....Y,- EUR
Zustellkosten....Z,- EUR
Die Forderung ist mit folgenden bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt und angemahnt worden:
XX.YY.2018, XX.YY.2017, ...
Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk
(Anm. keine Unterschrift und kein Hinweis auf elektronische Erstellung, keine Rechtsbehelfsbelehrung)
--- Ende Zitat ---
Person A könnte sich gewundert haben und der Meinung sein, dass
Mahngebühren,
Vollstreckungskosten,
Pfändungsgebühren und
Zustellkosten
in keinem bestandskräftigen Bescheid festgesetzt und angemahnt worden sind.
Person A könnte in einem fiktiven Fall umgehend, gleich wie im Falle einer Kontopfändung,
- Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung beim Absender der Verfügung (hier die LRA) eingereicht und
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO mit der selbigen Begründung gestellt haben:
--- Zitat ---Max Mustermann Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 10
00000 Musterstadt
LRA
Musterstrasse 10
00000 Musterstadt
Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018
Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2019.
Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch ihrer Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben.
Begründung:
1 Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen
Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LVwfG.
1.1 Fehlender Mahnbescheid
Dem Widerspruchsführer liegen keine Mahnbescheide der Widerspruchsgegnerin vor.
Gemäß § 14 Abs.1 LVwVG, ist vor der Beitreibung der Pflichtige zu mahnen. Die schriftliche Mahnung ist dem Pflichtigen verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden. Liegt ein Mahnbescheid der Gläubigerin dem Schuldner nicht vor, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
1.2 Unzulässige Gebühren – fehlender Verwaltungsakt
Darüber hinaus, nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Widerspruchsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1 LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Widerspruchsführer – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß § 14 Abs.1 LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; z.B. die Mahngebühr ist in einem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren, Pfändungsgebühren, sowie Vollstreckungs- und Zustellkosten in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Gebühren und Kosten (Kostenfestsetzungsbescheid) aufgefordert bzw. mit den Gebühren und Kosten festgesetzt wurden.
Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor.
Er ist besonders in den allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin nicht zu erkennen.
Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Diese Voraussetzungen werden von den allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin nicht erfüllt.
Gegen die Qualifikation der allgemein bekannten Mahnschreiben als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass diese nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln
„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“
beinhaltet.
Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.
Bei objektiver Betrachtung der allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.
Hinzu kommt, dass die allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in ihren Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden festgesetzter Rundfunkbeiträgen sowie Mahngebühren zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in den allgemein bekannten Mahnschreiben erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich den Schreiben allerdings nicht entnehmen.
Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit ihren Mahnschreiben lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.
Auch der Umstand, dass die allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit den Mahnschreiben keine Regelung, mit dem Mahngebühren festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens genannten Betrages auf. Hierzu auch der Beschluss VG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018, Az. 4 B 46/18.
Dieselbe rechtswidrige Vorgehensweise trifft auch mit Blick auf die angefallenen Vollstreckungskosten, Pfändungsgebühren und Zustellkosten zu.
--- Ende Zitat ---
Person A könnte umgehend einen fiktiven Antrag auf Rechtschutz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellt und gleichzeitig eine fiktive Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Klärung des Sachverhalts eingereicht haben.
***Person A könnte nach einem fiktiven Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass im vorliegenden fiktiven Fal
l - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Klärung des Sachverhalts zu stellen sei.
Person A könnte seinen Arbeitgeber davon unterrichtet haben, dass rechtliche Schritte gegen eine fiktive rechtswidrige Forderung eingeleitet worden sind.
Person A könnte seinen Arbeitgeber, mit der Vorlage der Empfangsbestätigung des VG für Antrag und Klage, gebeten haben, solange jegliche Zahlungen einzustellen, bis der Sachverhalt gerichtlich geklärt wurde.
Sein Antrag auf Rechtschutz § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO könnte wie folgt gelautet haben:
--- Zitat ---Es wird beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache
- Klage vom heutigen Tag -
einzustellen.
--- Ende Zitat ---
***Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO könnte wie folgt gelautet haben:
--- Zitat ---Es wird beantragt,
den Antragsgegner im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erteilen und im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2019 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme vorläufig mit Beginn des eingelegten Widerspruchs vom XX.XX.2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache
- Klage vom heutigen Tag -
einzustellen.
--- Ende Zitat ---
In dem vorliegenden fiktiven Fall könnte der Arbeitgeber von Person A eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks mit folgendem Wortlaut erhalten haben:
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr A , im Folgenden als Vollstreckungsschuldner bezeichnet, schuldet dem Südwestrundfunk, im Folgenden als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, aus dem Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.20XX einen Gesamtbetrag von XX,XX EUR.
Die Forderung ist mit folgenden bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt worden:
XX.XX.20XX, XX.XX.20XX, XX.XX.20XX.
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages - sowie wegen der Kosten und Zustellkosten für diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung - wird die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner gepfändet.
Drittschuldner: Firma XY
Der Anspruch auf Zahlung des gesamten, gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens aus einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) wird so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.
Es wird angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat.
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr leisten.
Der Vollstreckungsschuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen, nicht verpfänden oder abtreten. Er wird darauf hingewiesen, dass der Drittschuldner eine Ausfertigung dieser Pfändungsverfügung erhalten hat.
Die gepfändeten Ansprüche werden hiermit dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen.
Der Drittschuldner wird gebeten, die gepfändeten Beträge bei Fälligkeit unter Angabe der Beitragsnummer XYZ zu überweisen auf das:
VE—Abwicklungskonto ARD, ZDF, Deutschlandradio
Postbank Köln IBAN: XYZ - BIC: XYZ
Rechtsgrundlagen:
- Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt gemäß § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Gesetz vom 18.10.2011, GBI. 2011, S. 477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2016, GBI. 2016, S. 126), § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Gesetz vom 19.11.1991, GBI. 1991, S. 745, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2009, GBI. 2009, S. 130), jeweils in Verbindung mit §§1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 13, 15 LVwVG BW.
- Die Höhe des Säumniszuschlags ist geregelt in § 11 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.12.2016 (GBI. 2017, S. 41), bzw. in § 6 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 29.10.1998 (GBI. 1998, S. 551).
- Die Mahngebühr ist geregelt in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1,Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVGKO.
- Die Pfändungsgebühr ist geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwVGKO in Verbindung mit Anlage 1 der LVwVGKO, § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW.
Drittschuldnererklärung:
Der Drittschuldner wird gemäß § 316 AO aufgefordert, binnen zwei Wochen von dem Tage der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber zu erklären,
a) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist zu zahlen,
b) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
c) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist.
Der Drittschuldner haftet gemäß § 316 Abs. 2 AO für den Schaden, der durch die Nichterfüllung der Erklärungs- und/oder Zahlungsverpflichtung entsteht.
Wir bitten um Mitteilung, wann mit der Begleichung der Schuld zu rechnen ist.
Sollte das Arbeits- oder das sonstige Vertragsverhältnis vor der vollständigen Bezahlung gelöst werden, wird der Drittschuldner gebeten, dies dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln anzuzeigen und die neue Arbeitsstelle - sofern bekannt - zu benennen.
Für die Durchführung des Gebühren- und Beitragseinzugs ist nach §§ 10 Abs. 7 Satz 1, 14 Abs. 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. - 21.12.2010 (GBI. 2011, S. 478) der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk
gez. Im Auftrag XY
Anlage Erklärung des Drittschuldners
--- Ende Zitat ---
***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden, da sich die Bedingungen im einem fiktiven Fall geändert haben könnten.
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Ahhh, DocRastaman und die NSA (Nationale Servus Agentur) schnüffeln in Sozialdaten (Rentenversicherung / Arbeitergeber) rum!
Das wirft wohl die Frage auf, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage heimlich die Arbeitgeberdaten erhoben wurden! Tzzzz ... tzzzz ...
§ 74a SGB X - Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/74a.html
--- Zitat ---Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro...
--- Ende Zitat ---
Deutsche Rentenversicherung - Elektronische Übermittlungsersuchen Zukünftig über neues Internetportal möglich
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/3_Infos_fuer_Experten/03_OeffentlicheVerwaltung_versaemter/04_dsrv/elektronische_uebermittlungsersuchen/elektr_uebermittlungsersuchen_index_node.html
"Handbuch" Elektronische Übermittlungsersuchen
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/03_oeffentliche_verwaltung_versaemter/04_DSRV/01a_elektronische_uebermittlungsersuchen/handbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Aus welchem Bundesland kommt denn diese "NSA Pfändungsverfügung"? Etwa NRW?
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - 13 B 696/11
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=14.07.2011&Aktenzeichen=13%20B%20696/11
--- Zitat ---rechtsportal.de
Landeskasse Düsseldorf darf nicht eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung durch die Post in einer Filiale in Berlin zustellen; Zulässigkeit der Zustellung einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung durch die Post in einer Filiale in Berlin durch die Landeskasse Düsseldorf; Erforderlichkeit einer hoheitlichen Handlung in einem anderen Bundesland im Falle einer länderübergreifenden Zustellung durch die Post; Vereinbarkeit einer Untersagungsverfügung hinsichtlich eines Veranstaltungsverbots, Vermittlungsverbots und Werbeverbots für Glücksspiele im Internet mit Europarecht
--- Ende Zitat ---
Aus dem Urteil Rn10 unter
https://openjur.de/u/449735.html
--- Zitat ---[...] Die Verbandskompetenz betrifft die Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbständigen Verwaltungsträgern. Sie dient der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Nach staatsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), sind die Behörden eines Landes grundsätzlich nur innerhalb des eigenen Landesgebiets zu hoheitlichen Eingriffen befugt. Jede rechtswidrige Überschreitung der eigenen Handlungssphäre bedeutet einen Einbruch in eine fremde Verbandseinheit. Eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet eines anderen Landes ist demnach nur zulässig, wenn das betreffende andere Land oder das Bundesrecht dies gestattet. [...]
--- Ende Zitat ---
Ditt wär jetzt echt plööht wenn der / die / das "Unterzeichner" dieses NSA-Wisches dem BeitraXservus in Köln und damit dem WDR zuzuordnen ist (MTV-WDR / Manteltarifvertrag WDR).
Ick hoffe ditt hilft der fiktiven Person A weiter. Viel Glück!!!!
:)
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