"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
Markus KA:
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person A zum Schreiben der LRA Stellung genommen haben könnte:
--- Zitat ---1 Widerspruch vom XX.XX.2018
Es wurde am XX.XX.2018, entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin, der Widerspruch des Antragstellers vom XX.XX.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung per Einschreiben abgeschickt. Diesen hat die Antragsgegnerin am XX.XX.2018 erhalten (gez. Mustermann s. Anlage).
2 Fehlende Festsetzungsbescheide und Mahnungen
Der Antragsteller hat keine Festsetzungsbescheide und Mahnungen erhalten. Der Antragsteller weist auf berechtigte Zweifel am Zugang der Festsetzungsbescheide und Mahnungen hin.
Die Antragsgegnerin listet in ihrem Schreiben vom XX.XX.2018 folgende Festsetzungsbescheide und Mahnungen auf:
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2016
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2017
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2017
Mahnung vom XX.XX.2017
Mahnung vom XX.XX.2017
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2017
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2017
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2018
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2018,
die dem Antragsteller zugegangen sein sollen.
Die Bescheide und Mahnungen der Antragsgegnerin werden im Allgemeinen als einfache Dialogpost ohne Sendungsnachweise abgeschickt.
2.1 Keine Reaktion auf die Bescheide und Mahnungen
Die Antragsgegnerin stellte in ihrem Schreiben vom XX.XX.2018 fest, dass der Antragsteller keine schriftlichen Widersprüche erhob und auf Mahnungen nicht reagierte.
Dieses Verhalten könnte darauf hinweisen, dass der Antragsteller die Bescheide und Mahnungen nicht erhalten hat.
2.2 Umbaumaßnahmen am Haus
Ebenso wies die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom XX.XX.2018 darauf hin, dass ihn der Antragsteller auf gewisse Baumaßnahmen hingewiesen hat.
Mögliche Baumaßnahmen an einem Haus können dazu führen, dass die Post den Briefkasten nicht erreicht, evtl. nicht findet, Briefe an einen ungeeigneten Ort ablegt, an unbeteiligte Personen abgibt oder in einen falschen Briefkasten einwirft, da es sich im vorliegenden Sachverhalt und einfache Dialogpost handelt.
2.2 Leerstehendes Gebäude
Die Antragsgegnerin weist in ihrem Schreiben vom XX.XX.2018 darauf hin, dass der Antragsteller ebenso darauf hingewiesen hat, dass dieser wegen Umbaumaßnahmen die Wohnmöglichkeit bei den Eltern des Antragstellers nutzt. In dieser Zeit stand das Gebäude Musterstraße 10 zeitweise leer.
In dieser Zeit könnte es vorgekommen sein, dass die Post den Briefkasten nicht erreicht, evtl. nicht findet, Briefe an einen ungeeigneten Ort ablegt, an unbeteiligte Personen abgibt oder in einen falschen Briefkasten einwirft, da es sich im vorliegenden Sachverhalt und einfache Dialogpost handelt.
2.3 Verwechslung der Briefkästen
Zu ergänzen wäre der Sachverhalt, dass bis heute Baumaßnahmen hauptsächlich in Eigenleistung durchgeführt werden und die Eltern in unmittelbarer Nähe des Neubaus wohnen.
Der Neubau verfügt zwar über einen außen angebrachten Briefkasten, da aber der Briefkasten des Antragstellers mit dem selben Familiennamen wie der seiner Eltern gekennzeichnet ist und die Eltern in derselben Straße „Musterstraße 30“ wohnen, könnten die Festsetzungsbescheide und Mahnungen von der Post fälschlicherweise bei den Eltern eingeworfen worden sein, die jedoch als Beitragszahler einer Dialogpost keine Beachtung schenkten, da der Beitrag immer per Einzug regelmäßig bezahlt wird.
3 Zustellung von Bescheiden nach Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG)
Der Antragsteller weist ergänzend auf eine mögliche Gesetztesverletzung der Antragsgegnerin hin.
Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV wird der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen und Festsetzungsbescheide zu erlassen.
Gemäß § 1 Abs. 1 LVwZG gilt die Vorschrift des Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) für das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten für Anstalten des öffentlichen Rechts, somit auch für den Südwestrundfunk.
Gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG ist die Bekanntgabe eines schriftlichen Dokuments durch Zustellung gesetzlich vorgeschrieben.
Gemäß § 3 Abs. 1 LVwZG ist die Zustellung durch die Post mit Zustellurkunde geregelt.
Gemäß § 4 Abs. 1 LVwZG ist die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben geregelt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG hat im Zweifel der Südwestrundfunk den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
Gemäß § 5 Abs. 1 LVwZG ist die Zustellung durch den Südwestrundfunk gegen Empfangsbekenntnis geregelt.
Hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Az. 9 C 19.15 Urteil vom 15.06.2016
Rn 17:
„b) Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Erst wenn Zweifel am Zugang bestehen, die die widerlegliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO erschüttern, bedarf es für den Zugang des vollen Beweises, der von Amts wegen zu führen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO) und für den die Behörde die objektive Beweislast trägt (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 61, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 361, Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 127, jeweils m.w.N.).“
Rn 18:
„Falls der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).“
Hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Az. 2 BvR 1960/12 Urteil vom 19.06.2013 Rn 9:
„[...] Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfGE 36, 85 <88 f.>; 42, 243 <246>).“
Gemäß eines vorliegenden Schreibens des Südwestrundfunks vom 02.02.2017 wird erklärt:
„Die Bescheide werden von dem Druckdienstleister die PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lutjensee gedruckt und versendet. Monatlich werden ca. 1,0 Mio. Bescheide beim externen Druckdienstleister gefertigt. Dort werden die fertigen Briefe (Bescheide) manuell in Briefbehälter (ca. 400 Briefe pro Behälter) gelegt. Die Briefbehälter werden wiederum auf Paletten gestellt. Nach erfolgreicher Vollständigkeitskontrolle werden die verpackten Paletten am gleichen Tag vom externen Druckdienstleister mit eigenem Lkw zum nächsten Briefzentrum der DP AG gefahren. Hierbei ist es Ziel, die Briefe vor der Schlusszeit des Briefzentrums (19:00 Uhr) einzuliefern, um eine zügige Zustellung zu ermöglichen.“
In der vorliegenden Erklärung des Südwestrundfunks wird deutlich, dass die Bescheide des Südwestrundfunks als Briefe, vergleichbar DIALOGPOST (früher Infopost) an die Deutschen Post AG übergeben werden, obwohl hier der gesetzlich vorgegebene Zugangsnachweis und die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 LVwZG durch die Post vorgeschriebenen ist.
In der vorliegenden Erklärung des Südwestrundfunks wird der irreführende Begriff „Zustellung“ verwendet, der hier aber lediglich als Synonym für den einfachen Versand oder das Zusenden verwendet wird, eine Zustellung gemäß Landesverwaltungszustellungsgesetz findet nicht statt.
4 Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss vom 19.05.2016 - 5 K 1636/16 -
Wie bereits in Kapitel 3 darauf hingewiesen, werden die Festsetzungsbescheide der Antragsgegnerin von einer externen Firma gedruckt und versendet.
Es wird lediglich von Festsetzungsbescheiden gesprochen. Noch nicht erwähnt wurde die Herstellung und Versand von Mahnungen. Laut Jahresbericht 2017 des Beitragsservice liegen 4,25 Millionen Beitragskonten in einer Mahnstufe bzw. Vollstreckung vor (S.20):
„Zum 31.12.2017 befanden sich rund 4,25 Mio. der insgesamt rund 45 Mio. Beitragskonten in einer Mahnstufe oder in Vollstreckung.“
Es liegen berechtigte Zweifel vor, dass die erwähnte Vollständigkeitskontrolle nicht von einem zuständigen Behördenmitarbeiter, sondern auch von einem unberechtigten und unqualifizierten Angestellten der externen Firma durchgeführt wird:
„Die Bescheide werden von dem Druckdienstleister die PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lutjensee gedruckt und versendet. Monatlich werden ca. 1,0 Mio. Bescheide beim externen Druckdienstleister gefertigt. Dort werden die fertigen Briefe (Bescheide) manuell in Briefbehälter (ca. 400 Briefe pro Behälter) gelegt. Die Briefbehälter werden wiederum auf Paletten gestellt. Nach erfolgreicher Vollständigkeitskontrolle werden die verpackten Paletten am gleichen Tag vom externen Druckdienstleister mit eigenem Lkw zum nächsten Briefzentrum der DP AG gefahren...“
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen weist in seinem Urteil vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 31 darauf hin:
„Denn regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.09.2014 - 3 A 722/12 -, SächsVBl. 2015, 44; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987 - 5 B 132.86 - juris).“
Es wird der Antragsgegner aufgefordert einen Nachweis zu erbringen, dass die Abgabe der Festsetzungsbescheide und Mahnungen zur Post von einem zuständigen Behördenmitarbeiter geprüft wird oder die zuständige Person die Befähigung und eine Zulassung zur Prüfung, entsprechend der eines Behördenmitarbeiters, vorlegen kann.
--- Ende Zitat ---
Markus KA:
Aus aktuellem Anlaß und Erfolgsmeldung ein Beispiel zum Thema Pfändung:
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (042019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0
Markus KA:
Ergänzend eine fiktive Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks an den Drittschuldner (hier Arbeitgeber):
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr A , im Folgenden als Vollstreckungsschuldner bezeichnet, schuldet dem Südwestrundfunk, im Folgenden als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, aus dem Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.20XX einen Gesamtbetrag von XX,XX EUR.
Die Forderung ist mit folgenden bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt worden:
XX.XX.20XX, XX.XX.20XX, XX.XX.20XX.
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages - sowie wegen der Kosten und Zustellkosten für diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung - wird die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner gepfändet.
Drittschuldner: Firma XY
Der Anspruch auf Zahlung des gesamten, gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens aus einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) wird so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.
Es wird angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat.
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr leisten.
Der Vollstreckungsschuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen, nicht verpfänden oder abtreten. Er wird darauf hingewiesen, dass der Drittschuldner eine Ausfertigung dieser Pfändungsverfügung erhalten hat.
Die gepfändeten Ansprüche werden hiermit dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen.
Der Drittschuldner wird gebeten, die gepfändeten Beträge bei Fälligkeit unter Angabe der Beitragsnummer XYZ zu überweisen auf das:
VE—Abwicklungskonto ARD, ZDF, Deutschlandradio
Postbank Köln IBAN: XYZ - BIC: XYZ
Rechtsgrundlagen:
- Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt gemäß § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
(Gesetz vom 18.10.2011, GBI. 2011, S. 477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2016, GBI.
2016, S. 126), § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Gesetz vom 19.11.1991, GBI. 1991, S. 745,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2009, GBI. 2009, S. 130), jeweils in Verbindung mit
§§1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 13, 15 LVwVG BW.
- Die Höhe des Säumniszuschlags ist geregelt in § 11 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.12.2016 (GBI. 2017, S. 41), bzw. in § 6 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 29.10.1998 (GBI. 1998, S. 551).
- Die Mahngebühr ist geregelt in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1,Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 LVwVGKO.
- Die Pfändungsgebühr ist geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwVGKO in Verbindung mit Anlage 1 der LVwVGKO, § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW.
Drittschuldnererklärung:
Der Drittschuldner wird gemäß § 316 AO aufgefordert, binnen zwei Wochen von dem Tage der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber zu erklären,
a) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist zu zahlen,
b) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
c) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist.
Der Drittschuldner haftet gemäß § 316 Abs. 2 AO für den Schaden, der durch die Nichterfüllung der Erklärungs- und/oder Zahlungsverpflichtung entsteht.
Wir bitten um Mitteilung, wann mit der Begleichung der Schuld zu rechnen ist.
Sollte das Arbeits- oder das sonstige Vertragsverhältnis vor der vollständigen Bezahlung gelöst werden, wird der Drittschuldner gebeten, dies dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln anzuzeigen und die neue Arbeitsstelle - sofern bekannt - zu benennen.
Für die Durchführung des Gebühren- und Beitragseinzugs ist nach §§ 10 Abs. 7 Satz 1, 14 Abs. 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. - 21.12.2010 (GBI. 2011, S. 478) der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk
Im Auftrag XY
Anlage Erklärung des Drittschuldners
--- Ende Zitat ---
PersonX:
Danke für die kontinuierlichen Informationen. Sofern das Problem nicht zu belastend wird, dass ist je Person und Umstand ja unterschiedlich, stellt sich die Frage, ob bereits bekannt ist was der Arbeitgeber machen wird oder bereits gemacht hat? Bzw. wie weit dieser Fall betrieben werden wird?
PersonX wünscht einen Arbeitgeber mit Eiern, der kurz und knapp erklärt keine Zahlung zu tätigen, denn das wäre wohl eine klare Ansage.
noGez99:
--- Zitat ---- Die Mahngebühr ist geregelt in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1,Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 LVwVGKO.
- Die Pfändungsgebühr ist geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwVGKO in Verbindung mit Anlage 1 der LVwVGKO, § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW.
--- Ende Zitat ---
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Ich dachte Säumniszuschläge sind nicht vollstreckbar?
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