"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass der Betroffene (Schuldner) wegen eines Vollstreckungsersuchen des SWR ein P-Konto eingerichtet hat und Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgegeben hat.
Die darauf folgende Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks bei der Bank des Betroffenen mit P-Konto könnte bisher für den Gläubiger (SWR) erfolglos geblieben sein.
Nachdem wohl einige Zeit vergangen war, könnte sich der Betroffene zufällig über den aktuellen Stand der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks bei seiner Bank informiert haben.
Seine Bank könnte dem Betroffenen überraschend mitgeteilt haben, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks nicht mehr vorliegen würde. Dem Betroffenen könnte auf seine Bitte hin eine Kopie eines Schreibens des SWR an seine Bank mit folgendem Inhalt ausgehändigt worden sein:
--- Zitat ---"Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Herrn XY hat sich ein neuer Sachverhalt ergeben.
Wir verzichten daher auf die Rechte, die wir durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erworben haben.
Unser Anspruch gegenüber dem Schuldner auf Ausgleich der Forderung wird durch diesen Verzicht nicht berührt (§ 843 ZPO).
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk"
--- Ende Zitat ---
Der Betroffene könnte deshalb überrascht sein, weil er weder vom SWR noch von seiner Bank über den Verzicht informiert worden ist, sondern lediglich zufällig bei seiner Bank davon erfahren haben könnte.
Die Bank des Betroffenen könnte in ihren Akten zum Kundenkonto den Status zur Pfändung mit einem "Erledigt" gekennzeichnet haben.
Der Betroffene könnte sein P-Konto daraufhin wieder in sein normales Girokonto geändert haben.
NichtzahlerKa:
Ein aktuelles Urteil zu dem Thema:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2022 - 2 S 711/22
https://dejure.org/2022,16783
https://openjur.de/u/2438651.html
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=37959
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220006439&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Es geht dabei um Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und u.a. Mahngebühren und Vollstreckungskosten.
Vielleicht kann es jemand zusammenfassen, der es besser versteht als ich. Es ist extrem kleinteilig.
Im Grunde lese ich nur: "Es gibt nichts zu sehen, gehen sie weiter."
Edit "Bürger": Alternativ-Links ergänzt.
Ausgliederung in eigenständigen Thread wird in Erwägung gezogen, da es über den im hiesigen Thread behandelten Fall hinausgeht - oder soll das ein Urteil in diesem Fall sein...?
ope23:
Ja, es ist kleinteilig. Hier erstmal einige Schnipsel.
Die verlinkte Entscheidung kommt vom VGH BaWü (ist das der VGH, der automatische Bescheide stets heile macht?)
Es scheint, dass eine Vermögensauskunft verweigert wurde und erst dann wurde versucht, via Kontoabfrage eine Pfändung zu erwirken.
Der Drittschuldner ist die Bank des Klägers.
Vollstreckungskosten brauchen lt. VGH nicht eigens festgesetzt zu werden, sondern können direkt nach Maßgabe von Kostenordnungen erhoben werden.
(Fortsetzung folgt eventuell.)
ope23:
Der VGH reitet dermaßen auf dem § 13 Abs. 2 LVwVG herum, dass dieser plattgemacht und weiträumig interpretiert wird. Der VGH ergeht sich in länglichem teleologischen Sermon, ohne je ältere Rechtsprechung heranzuziehen. Das ist ganz deutlich schon an der Diktion zu erkennen. Dem Kläger musste was reingewürgt werden im Namen des deutschen öffentlichen-rechtlichen Rundfunks.
Markus KA:
Hinweise aus der Erfahrung einzelner, von einer Zwangsvollstreckung betroffener Forumsmitglieder in Baden-Württemberg:
1. "Nur Bares ist Wahres."
2. Wohnt man in Grenznähe, könnte die Möglichkeit bestehen im nahen Ausland ein Konto zu eröffnen.
3. Personen mit mehreren Bankkonten könnte aufgefallen sein, dass die Banken unterschiedlich auf Eintragungen im Schuldnerregister und P-Konto Inhaber reagieren.
4. Die Partnerkarten bei Kreditkarten (möglicherweise auch bei Mobilfunksimkarten) könnten bei Vollstreckungsmaßnahmen nicht betroffen sein, da die Abrechnung über eine andere Person bzw. die Hauptkarte abgerechnet wird.
Entsprechende Erfahrungen könnten in einem eigenständigen Thread diskutiert werden.
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