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Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks

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pinguin:
@drboe
Leider verstehst auch Du den Hinweis nicht?

Es ging im aktualisierten Beitrag von User Markus KA um Erwerbseinkommen; unstreitig, wenn versucht wird, beim Arbeitgeber zu pfänden. Und dafür hat der Bund die zitierte Regel des §805 ZPO aufgestellt; immerhin könnte ja dieses Erwerbseinkommen Beträge enthalten, die per Bundesgesetz pfändungsfrei gestellt und per Bundesvorgabe herauszurechnen sind.

Freilich könnte auch das Vollstreckungsgericht die Rechenarbeit abnehmen, es könnte aber auch sein, daß in Folge u. U. mehrerer erfolgloser Pfändungsversuche gegen die ersuchte Behörde, also jene Behörde, die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner für die Einhaltung der Vollstreckungsvorausetzungen verantwortlich ist, der Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Mittel zu diskutieren wäre, denn sie hätte ihre Mitarbeiter/innen mit sinnvolleren Dingen beschäftigen können.

pinguin:
Mal noch als Anmerkung.

Wenn, wie im Beispiel von User Markus KA benannt, eine LRA eine Vollstreckung selbst durchführt, (es sei mal unberührt, ob sie das darf), hat sie selbst die Vorgabe des Bundes betreffs der Vollstreckungsvoraussetzungen einzuhalten; tut sie das nicht, wäre denkbar, daß sie sich selbst eine Anzeige wegen Amtsmißbrauch einhandeln würde, denn die allgemeinen Gesetze binden auch den ÖRR.

Hier wären wir dann ebenfalls vom verwaltungsgerichtlichen Weg weg, denn "Klage wegen Amtsmißbrauch" ist wie die "Vollstreckungsabwehrklage" Teil des ordentlichen Rechtsweges.

Es wäre vom ÖRR höchst unklug, hier den Bund herauszufordern.

drboe:

--- Zitat von: pinguin am 15. Juni 2020, 10:15 ---Leider verstehst auch Du den Hinweis nicht?
--- Ende Zitat ---
Ich fürchte, dass Unverständnis ist ganz auf deiner Seite. Dass es nicht pfändbare Bestandteile vom Einkommen gibt, wurde hier im Forum schon besprochen und sicher mehrfach erwähnt. Der von Dir erwähnte Paragraph 850 der ZPO verweist auf 9 weitere, nämlich

§ 850a Unpfändbare Bezüge
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

Selbstverständlich bestehen bei Pfändungen Prüfungspflichten auf mögliche Pfändungshinderneisse und -einschränkungen. Du aber schreibst


--- Zitat von: pinguin am 15. Juni 2020, 00:33 ---Arbeitseinkommen ist aber nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen pfändbar.
--- Ende Zitat ---

Ich bestreite, dass  deine Aussage auch nur angenähert den Kern der Problematik trifft, in der sich Arbeitgeber, LRA und ein ggf. aktiver GV befinden. Gehaltspfändungen gibt es in Deutschland vermutlich täglich. Sie sind naturgemäß nicht unproblematisch, das sind solche bei Bankkonten auch nicht und im Grunde sind sie es nie, aber eben zulässig. Da hilft und erklärt ein reingeworfener Spruch von "aber nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen" rein gar nichts.

NB: mich interessiert an Pfändungsversuchen des ÖR-Rundfunks mehr die Frage, ob jemand, den das betrifft, einmal die Mittel und Nervenstärke besitzt zu bestreiten, dass das in Anspruch genommene, m. E. fragwürdige  Selbsttitulierungsrecht der Sender überhaupt besteht. Würde das nämlich einmal gekippt, so würde das den Durchgriff der ÖR-Anstalten in die Geldbörsen unwilliger Bürger immerhin ein wenig erschweren. Pfändungen des ÖRR zu provozieren könnte dann Volkssport werden mit der Nebenfolge, dass bekannt würde, wie viel Aufwand allein mit der "Vereinfachung" des Inkassos für Propaganda erforderlich ist.  8)

M. Boettcher

Markus KA:
Wie bereits richtig darauf hingewiesen, können/müssen die unterschiedlichen Bedingungen und Auswirkungen bei einer Pfändung beachtet werden, worüber auch schon in eigenen Threads diskutiert wurde, z.B.
Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze bei Selbständigen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33562.0

Auch zum Thema Selbststitulierungsrecht existieren bereits entsprechende Threads und muss hier nicht unbedingt weiter vertieft werden.

In fiktiven Gehalts-/ oder Lohnpfändungen könnte die Firmenleitung oder das Personalbüro bei unterschiedlichen Firmen unterschiedlich reagiert haben.

In einer kleinen Firma könnte man als wertvolle Fachkraft "Boykott-Held" der Firma genannt worden sein und in einem großen Unternehmen mit einem Stern könnte die Personalabteilung gekuscht haben, wenn SWR oder BS eine Pfändung senden.

Wobei generell eine richterliche Anordnung bei der Entscheidungsfindung der Firma unterstützend wirken kann, um eine Pfändungs zunächst Ruhend zu stellen, bis der Sachverhalt in der Hauptsache entschieden worden ist. Hierfür könnten die entsprechenden Schritte, wie in den vorhergehenden Beiträgen geschildert, durchgeführt worden sein.

drone:
Ungeachtet anderer Inhalte dieses Threads sollte der Herr Boettcher mal wieder seine ollen PDFs aktualisieren. ;)

--- Zitat von: drboe am 15. Juni 2020, 14:33 ---[...] Der von Dir erwähnte Paragraph 850 der ZPO verweist auf 9 weitere [...]

--- Ende Zitat ---
Derer sind es mittlerweile 11.***

Die aktuelle ZPO (Ausfertigungsdatum: 12.09.1950, letzte Änderung: 31.1.2019) sieht beim §850 mittlerweile so aus (Änderungen seit dem Stand vom 18.07.2017 sind gefettet):

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 850a Unpfändbare Bezüge
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
§ 850k Pfändungsschutzkonto***
§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto***

und findet sich (am 16.06.2020) im HTML-Format hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
oder als PDF unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/ZPO.pdf


Edit "Bürger" - mit der eindringlichen Bitte hier keine diesbezüglichen Schlagabtäusche fortzuführen:
Das dürfte nichts mit einer nicht aktuellen PDF o.ä. zu tun haben, denn der § 850 ZPO verweist in Absatz 1 nach wie vor nur auf "§§ 850a bis 850i" und damit auf die besagten 9 weiteren §§ - siehe nochmals
§ 850 ZPO - Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html
Die §§ 850j und 850k ZPO beziehen sich ja auch ausweislich auf "Konten" und nicht auf "Arbeitseinkommen" ;)
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

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