Interessant aus der im Zitat erwähnten BFH-Entscheidung
BFH VII B 151/85 - siehe u.a. unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.07.1986&Aktenzeichen=VII%20B%20151%2F85sowie auch unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.htmlist, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Vollstreckung in
jedem Stadium der Vollstreckung
von Amts wegen zu prüfen ist; d.h., die Stadtkasse, bspw., hat die Prüfpflicht.
Verantwortlich für die Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen ist die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde.
Die ersuchte Behörde ist verantwortlich für die Einhaltung der Voraussetzungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner.
Die ersuchte Behörde darf sich nicht auf Aussagen der ersuchenden Behörde verlassen, sondern hat diese Aussagen eigenständig Punkt für Punkt auf Richtigkeit zu prüfen.
Es ist in der Entscheidung übrigens eindeutig von "ersuchender Behörde" die Rede; Behördeneigenschaft ist also zwingende Voraussetzungen. Auch dieses umfassend zu prüfen, wäre Aufgabe der ersuchten Behörde, weil Rechtmäßigkeitsvoraussetzung.
Edit "Bürger" @alle:
Danke für die Hinweise/ Mitwirkung. Frage scheint vorerst beantwortet.
Zur Vermeidung von Mehrfach-Diskussionen hier bitte im Weiteren ausschließlich beschränken auf die "Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan" anhand des gesuchten und benannten sowie ggf. weiterer diesbezüglicher Urteile (bitte immer Quelle+Link angeben und wesentliches (wortgetreu!) zitieren).
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.