Kurz zum Gesamtschuldverhältnis (im weiteren "GSV") allgemein:
In einem GSV schulden mehrere Personen einem Gläubiger eine Leistung. Um dem bei Problemen bei der Abwicklung benachteiligten Gläubiger einen Ausgleich zu verschaffen, sieht das Gesetz vor, dass er sich (soweit nichts anderes bestimmt ist) die gesamte Leistung von einem der Schuldner holen kann. Damit ist der Fall zwischen der Gesamtschuldnerschaft (im weiteren "GSS") und dem Gläubiger dann erledigt. Geregelt wird im GSV aber auch, wie der Zahler nun innerhalb der Schuldnerschaft an den Ausgleich kommt, hat er ja für die anderen mitgezahlt. Die Anteile kann er im Zweifel von dem/ den Anderen einklagen,
denn über allem steht die Prämisse, dass jeder nur für seine eigene Schuld haftbar gemacht werden kann (wichtig!).
Es gibt nun 2 Arten der gesamtschuldnerischen Verbindung:
- die
zivilrechtliche, in der die Schuldner sich persönlich dazu bereiterklären, füreinander einzustehen, also nach eigenem Willen ihre Privatautonomie einschränken wollen, um die Gesamtschuld begleichen zu können und
- die
gesetzliche, in der der Gesetzgeber diese Privatautonomie über den Willen der Beteiligten einschränkt.
Bei der
zivilrechtlichen GSS ist der Gläubiger raus aus dem Spiel. Die Schuldner wissen bei Vertragsabschluss, dass er sich das Geld holen kann, wie er will. Regressforderungen können daher nur innerhalb der Gesamtgläubigerschaft gestellt werden. Um die Teilschulden auseinanderzudividieren muss der Zahlende notfalls auf eigene Kosten gegen die anderen Gesamtschuldner klagen.
Bei der
gesetzlichen Gesamtschuld (wie hier beim Rundfunkbeitrag) heißt das aber nun keinesfalls, dass durch die Gesetzgebung die Prämisse "jeder für sich selbst" aufgehoben ist. Der Grundsatz steht über allen gemeinschaftlichen Schuldverhältnissen und ist grundrechtlich festgelegt.
Für Abgaben an die öffentliche Hand und somit für gesetzlich vorgeschriebene Abgaben gibt es die Abgabenordnung (AO). Nach dieser richtet sich auch der RB (§ 2 (3) RBStV) Auf die Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO wird verwiesen.
Verlangt die öffentliche Hand (hier: die Landesrundfunkanstalt) nun den Gesamtbeitrag nach der Regelung der AO § 44 Gesamtschuldnerschaft von einem der Beteiligten, konnte dieser der Vorschrift nicht persönlich nach eigenem Willen zustimmen (wie im Privatvertrag). Um dieser so erstmal grundrechtswidrigen Forderung der öffentlichen Hand an eine natürliche Person Abhilfe zu schaffen, verweist der § 44 AO auf die §§ 268 bis 280 AO. Diese verschaffen den gesetzlichen Gesamtschuldnern sozusagen im Nachgang die Möglichkeit, ihre schuldnerische Privatautonomie wieder herzustellen.
Es muss einen Antrag auf Beschränkung auf den eigenen Anteil geben. In der AO wird nur von Steuern gesprochen. Um grundrechtliche Forderungen an eine Abgabe einzuhalten, gilt dies aber für alle gesetzlich bestimmten Gesamtschulden.
Für den Rundfunkbeitrag gibt es die Möglichkeit, der Beschränkung auf den eigenen Anteil
noch nicht. Aus "gutem" Grund: Wenn versucht wird, aufzuteilen, wird festgestellt, dass
1) Die Gesamtschuld in vielen oder sogar in den meisten Fällen
nicht eindeutig aufteilbar ist
2) Völlig abwegige Regelungen zur Aufteilung seitens des Beitragsservices herrschen, die mit der Gesamtschuldregelung nicht vereinbar sind
3) Die LRAen Gelder einziehen, die
gesetzlich nicht festgelegt sind und damit Mehreinnahmen generieren.
4) Der Zahler eines Beitrags für die
Zweitwohnung mit
mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet wird.
Ziemlich genau vor einem Jahr wurde die Frage zur Aufteilung dem NDR über "FragdenStaat" gestellt. Es kam bis heute keine Antwort. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde eingeschaltet und hat (was selten vorkommt) bem NDR explizit nachgefragt. Nichts.
§268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteilhttps://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil/#nachricht-76133Natürlich muss der NDR nicht antworten, er unterliegt nicht dem HambTranspG. aber verboten ist das Antworten auch nicht, wenn es nichts zu verstecken gibt.
In Fleißarbeit (äh, copyandpaste
) wurden nun alle über FragdenStaat erreichbaren LRAen angeschrieben:
SWRhttps://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-2/HRhttps://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-3/MDRhttps://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-1/RBBhttps://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-5/RBhttps://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-4/Desweiteren wurde die Hamburgische Bürgerschaft auch mal wieder mit einer Eingabe beschäftigt (s. Anhang)
und die Finanzbehörde Hamburg als Vollstreckungsorgan darf sich die Frage auch anschauen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-6/Auf Antworten darf man gespannt sein...
Anm.Mod. seppl: leider wurden die Anfragen bis auf die erste an den NDR vorerst bei "FragdenStaat" als Spam gekennzeichnet und nicht abgesendet (Danke für den Hinweis an "karlsruhe"!) Anfrage, warum das passiert ist, läuft ...) Anfragen an die Finanzbehörde Hamburg, an den BR, HR, MDR, RBB, SR, RB, SWR und an die Hamburgische Behörde für Kultur und Medien wurden zwischenzeitlich als Fax zugestellt.Mit der Arbeit an der Rechtswidrigkeit der Ausführung der Gesamtschuldnerregelung soll die "Verwaltungsvereinfachung" (sprich: Beschiss am Bürger, der sich in Rechtssachen nicht auskennt) auffliegen, die nicht nur der Vereinfachung dient. Sie dient auch der Verschleierung von ungerechtfertigten Mehreinnahmen.
Sollte eine Beschränkung auf den eigenen Anteil des RB möglich werden, so wird er in seiner jetzigen Form zwar gesetzestreuer, aber gleichzeitig auch unverwaltbar. Sollte er so beibehalten werden wie er ist, bleibt er verfassungswidrig in einer staatsgrundlegenden Sache: Der Privatautonomie der Bürger.
Ein Gesamtschuldverhältnis im geschützten Bereich der Wohnung durch die öffentliche Hand zu installieren, ist meines Erachtens zudem ebenfalls grundrechtswidrig. Im Bereich des Zusammenwohnens hat der Staat keine Rechte, in die Finanzregelung der Bewohner untereinander ohne deren Einverständnis einzugreifen. Auch wenn immer behauptet wird, die Bewohner können sich den Beitrag ja nach eigenem Gusto aufteilen, herrscht darüber die Gesamtschuldnerregelung des BGB, die durchsetzbar sein muss. (Sonst braucht es keine Gesetze mehr - oder es handelt sich nicht um eine Gesamtschuld, was dann wiederum der Regelung im RBStV widersprechen würde.)
Ein Tip zum Abschluss:Die LRA formlos um eine Beschränkung auf den eigenen Anteil nach § 268 AO auffordern. Man benötige diese für die Streitwertbestimmung der Klage. (Beschränkung auf den eigenen Anteil geht allerdings nicht mehr bei Beiträgen, die bereits gezahlt wurden: § 269 AO (2) Satz 2) Es wird keine Antwort kommen, aber das Gericht hat dann die Nuss zu knacken, den Streitwert zu bestimmen.
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html