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Autor Thema: Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags wg. Nichtteilbarkeit der Gesamtschuld  (Gelesen 9548 mal)

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Kurz zum Gesamtschuldverhältnis (im weiteren "GSV") allgemein:
In einem GSV schulden mehrere Personen einem Gläubiger eine Leistung. Um dem bei Problemen bei der Abwicklung benachteiligten Gläubiger einen Ausgleich zu verschaffen, sieht das Gesetz vor, dass er sich (soweit nichts anderes bestimmt ist) die gesamte Leistung von einem der Schuldner holen kann. Damit ist der Fall zwischen der Gesamtschuldnerschaft (im weiteren "GSS") und dem Gläubiger dann erledigt. Geregelt wird im GSV aber auch, wie der Zahler nun innerhalb der Schuldnerschaft an den Ausgleich kommt, hat er ja für die anderen mitgezahlt. Die Anteile kann er im Zweifel von dem/ den Anderen einklagen, denn über allem steht die Prämisse, dass jeder nur für seine eigene Schuld haftbar gemacht werden kann (wichtig!).

Es gibt nun 2 Arten der gesamtschuldnerischen Verbindung:
- die zivilrechtliche, in der die Schuldner sich persönlich dazu bereiterklären, füreinander einzustehen, also nach eigenem Willen ihre Privatautonomie einschränken wollen, um die Gesamtschuld begleichen zu können und
- die gesetzliche, in der der Gesetzgeber diese Privatautonomie über den Willen der Beteiligten einschränkt.

Bei der zivilrechtlichen GSS ist der Gläubiger raus aus dem Spiel. Die Schuldner wissen bei Vertragsabschluss, dass er sich das Geld holen kann, wie er will. Regressforderungen können daher nur innerhalb der Gesamtgläubigerschaft gestellt werden. Um die Teilschulden auseinanderzudividieren muss der Zahlende notfalls auf eigene Kosten gegen die anderen Gesamtschuldner klagen.

Bei der gesetzlichen Gesamtschuld (wie hier beim Rundfunkbeitrag) heißt das aber nun keinesfalls, dass durch die Gesetzgebung die Prämisse "jeder für sich selbst" aufgehoben ist. Der Grundsatz steht über allen gemeinschaftlichen Schuldverhältnissen und ist grundrechtlich festgelegt.

Für Abgaben an die öffentliche Hand und somit für gesetzlich vorgeschriebene Abgaben gibt es die Abgabenordnung (AO). Nach dieser richtet sich auch der RB (§ 2 (3) RBStV) Auf die Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO wird verwiesen.

Verlangt die öffentliche Hand (hier: die Landesrundfunkanstalt) nun den Gesamtbeitrag nach der Regelung der AO § 44 Gesamtschuldnerschaft von einem der Beteiligten, konnte dieser der Vorschrift nicht persönlich nach eigenem Willen zustimmen (wie im Privatvertrag). Um dieser so erstmal grundrechtswidrigen Forderung der öffentlichen Hand an eine natürliche Person Abhilfe zu schaffen, verweist der § 44 AO auf die  §§ 268 bis 280 AO. Diese verschaffen den gesetzlichen Gesamtschuldnern sozusagen im Nachgang die Möglichkeit, ihre schuldnerische Privatautonomie wieder herzustellen. Es muss einen Antrag auf Beschränkung auf den eigenen Anteil geben. In der AO wird nur von Steuern gesprochen. Um grundrechtliche Forderungen an eine Abgabe einzuhalten, gilt dies aber für alle gesetzlich bestimmten Gesamtschulden.

Für den Rundfunkbeitrag gibt es die Möglichkeit, der Beschränkung auf den eigenen Anteil noch nicht. Aus "gutem" Grund: Wenn versucht wird, aufzuteilen, wird festgestellt, dass
1) Die Gesamtschuld in vielen oder sogar in den meisten Fällen nicht eindeutig aufteilbar ist
2) Völlig abwegige Regelungen zur Aufteilung seitens des Beitragsservices herrschen, die mit der Gesamtschuldregelung nicht vereinbar sind
3) Die LRAen Gelder einziehen, die gesetzlich nicht festgelegt sind und damit Mehreinnahmen generieren.
4) Der Zahler eines Beitrags für die Zweitwohnung mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet wird.

Ziemlich genau vor einem Jahr wurde die Frage zur Aufteilung dem NDR über "FragdenStaat" gestellt. Es kam bis heute keine Antwort. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde eingeschaltet und hat (was selten vorkommt) bem NDR explizit nachgefragt. Nichts.
§268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil/#nachricht-76133
Natürlich muss der NDR nicht antworten, er unterliegt nicht dem HambTranspG.  aber verboten ist das Antworten auch nicht, wenn es nichts zu verstecken gibt.

In Fleißarbeit (äh, copyandpaste  ::) ) wurden nun alle über FragdenStaat erreichbaren LRAen angeschrieben:
SWR
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-2/
HR
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-3/
MDR
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-1/
RBB
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-5/
RB
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-4/

Desweiteren wurde die Hamburgische Bürgerschaft auch mal wieder mit einer Eingabe beschäftigt (s. Anhang)

und die Finanzbehörde Hamburg als Vollstreckungsorgan darf sich die Frage auch anschauen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-6/

Auf Antworten darf man gespannt sein...

Anm.Mod. seppl: leider wurden die Anfragen bis auf die erste an den NDR vorerst bei "FragdenStaat" als Spam gekennzeichnet und nicht abgesendet (Danke für den Hinweis an "karlsruhe"!) Anfrage, warum das passiert ist, läuft ...) Anfragen an die Finanzbehörde Hamburg, an den BR, HR, MDR, RBB, SR, RB, SWR und an die Hamburgische Behörde für Kultur und Medien wurden zwischenzeitlich als Fax zugestellt.

Mit der Arbeit an der Rechtswidrigkeit der Ausführung der Gesamtschuldnerregelung soll die "Verwaltungsvereinfachung" (sprich: Beschiss am Bürger, der sich in Rechtssachen nicht auskennt) auffliegen, die nicht nur der Vereinfachung dient. Sie dient auch der Verschleierung von ungerechtfertigten Mehreinnahmen.

Sollte eine Beschränkung auf den eigenen Anteil des RB möglich werden, so wird er in seiner jetzigen Form zwar gesetzestreuer, aber gleichzeitig auch unverwaltbar. Sollte er so beibehalten werden wie er ist, bleibt er verfassungswidrig in einer staatsgrundlegenden Sache: Der Privatautonomie der Bürger.

Ein Gesamtschuldverhältnis im geschützten Bereich der Wohnung durch die öffentliche Hand zu installieren, ist meines Erachtens zudem ebenfalls grundrechtswidrig. Im Bereich des Zusammenwohnens hat der Staat keine Rechte, in die Finanzregelung der Bewohner untereinander ohne deren Einverständnis einzugreifen. Auch wenn immer behauptet wird, die Bewohner können sich den Beitrag ja nach eigenem Gusto aufteilen, herrscht darüber die Gesamtschuldnerregelung des BGB, die durchsetzbar sein muss. (Sonst braucht es keine Gesetze mehr - oder es handelt sich nicht um eine Gesamtschuld, was dann wiederum der Regelung im RBStV widersprechen würde.)

Ein Tip zum Abschluss:
Die LRA formlos um eine Beschränkung auf den eigenen Anteil nach § 268 AO auffordern. Man benötige diese für die Streitwertbestimmung der Klage. (Beschränkung auf den eigenen Anteil geht allerdings nicht mehr bei Beiträgen, die bereits gezahlt wurden: § 269 AO (2) Satz 2) Es wird keine Antwort kommen, aber das Gericht hat dann die Nuss zu knacken, den Streitwert zu bestimmen.


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
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Das Thema der Gesamtschuldnerschaft ist tatsächlich ein heißes Eisen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Es hat schon seinen Grund, warum bisher immer Einzelpersonen in den Festsetzungsbescheiden benannt wurden. Die Problematik hat man vorausgesehen. Schon die Gesetzesbegründung enthält die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk genehme Lösung des Problems. Mundgerecht für die Richter vorformuliert.

Du hast schon Recht mit Deinen Argumenten, seppl. Aber wie das halt so ist: Die besten Argumente nutzen nichts, wenn sie vor Gericht einfach ignoriert werden. Dass dies im Falle des Rundfunkbeitrags geschieht, haben wir ja bereits bemerkt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk pickt sich aus allen Rosinen die besten raus. So wird es auch bezüglich der Gesamtschuldnerschaft ausgehen.

Ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld kann frühestens gestellt werden, nachdem das Leistungsgebot gegenüber den Gesamtschuldnern abgegeben wurde. Dabei gibt es jedoch zwei Probleme. Zum einen enthalten die Festsetzungsbescheide keine Leistungsgebote. Und auch wenn sie Leistungsgebote enthielten, so sind diese falsch, weil sie nur auf einen einzelnen Schuldner lauten. Das Leistungsgebot muss inhaltlich korrekt sein. Ist dies nicht der Fall, muss dagegen Widerspruch erhoben werden mit dem Inhalt, dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft handelt. Möglicherweise ist genau dies der Grund, warum die Festsetzungsbescheide keine Leistungsgebote enthalten.


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Du hast schon Recht mit Deinen Argumenten, seppl. Aber wie das halt so ist: Die besten Argumente nutzen nichts, wenn sie vor Gericht einfach ignoriert werden.
Wurde denn die Aufteilung der Gesamtschuld schon jemals von einem Kläger vor Gericht gefordert? Wenn sie ignoriert wurden, muss das ja schon mal auf den Tisch gekommen sein. Von Wem? Und wie vorgebracht?


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Wurde denn die Aufteilung der Gesamtschuld schon jemals von einem Kläger vor Gericht gefordert? Wenn sie ignoriert wurden, muss das ja schon mal auf den Tisch gekommen sein. Von Wem? Und wie vorgebracht?

Wahrscheinlich wurde so ein Antrag noch nie gestellt.

In meinem Fall geht es um Gesamtschuldnerschaft. Ich würde so einen Antrag stellen, wenn der Zeitpunkt kommt. Und ich werde über meine Erfahrungen berichten.


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Zitat
Es muss einen Antrag auf Beschränkung auf den eigenen Anteil geben.

Als Wohnungsinhaber ist man Schuldner eines vollen Rundfunkbeitrages, sofern nicht ein anderer einen vollen Rundfunkbeitrag bereits zahlt (oder man aus anderen Gründen persönlich befreit ist).

Das Ganze könnte interessant werden, wenn jemand anderes einen halben Rundfunkbeitrag bereits laufend überweist. Dann könnte die Landesrundfunkanstalt darüberhinaus auch nur einen weiteren halben Rundfunkbeitrag beanspruchen. Ob die LRA sich aber auf eine Spaltung des Rundfunkbeitrages im Außenverhältnis einlässt, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird sie dies mit der Begründung einer Verwaltungsvereinfachung, die allen Beitragszahlern durch weniger Kosten zu Gute kommt, nicht akzeptieren. Auch könnte mit Verhältnismäßigkeit argumentiert werden: Der Rundfunkbeitrag ist mit 17.50 Euro monatlich so gering, dass kein Anspruch auf eine Aufteilung besteht bzw. der damit verbundene Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden muss. Ähnlich verhält es sich ja mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, bei dem Auskünfte mit der Erhebung von Gebühren verbunden werden können.


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@Nichtgucker: Wie vorher beschrieben, gibt es einen eklatanten Unterschied zwischen der Abwicklung einer Gesamtschuld im Privaten und einer Gesetzlichen.
Es ist die Freiwilligkeit, eine übergeordnete Schuldnerverbindung einzugehen, die das Risiko beinhaltet, Schulden anderer Beteiligten tragen zu müssen.
Diese Aufhebung der Privatautonomie ist nicht durch Gesetz möglich. Eine Gesamtschuldforderung der öffentlichen Hand soll daher immer auf Antrag auf die einzelnen Gesamtschuldner aufteilbar sein.
Deshalb sehen sich steuerlich zusammenveranlagte Ehepaare bei Unklarheiten auch nicht vor einem Zivilgericht wieder, sondern stellen einen Antrag auf Aufteilung beim Finanzamt.
Die Geschichte, die vermittelt wird, dass sich die Zwangsbeitragsschuldner bei diesen Unklarheiten der Aufteilung vor einem Zivilgericht darüber streiten dürfen ist schlichtweg falsch. Ich glaube, dieses auch noch nie so direkt vom Beitragsservice gehört zu haben. Der Rundfunkbeitrag ist unstreitig eine Abgabe an die öffentliche Hand und muss dementsprechend nach AO behandelt werden (Aufteilungsmöglichkeit). Das würde auch keine Probleme geben, da Geldleistungen eigentlich immer rechnerisch aufteilbar sind. (Nur beim RB würde dann der Beschiss der selbstentwickelten Aufteilungen auffliegen, bzw. die Mär, dass jeder der Bewohner einen vollen RB schuldet)

Es kommt da auch nicht auf die Höhe der Zahlung an und auch nicht darauf, was der Beitragsservice davon hält. Auch Steuerzahlungen können sich im zweistelligen Bereich bewegen, deshalb ist ein Antrag auf Aufteilung trotzdem möglich.

Der tiefere Sinn der unterschiedlichen Behandlung ist eben, dass die öffentliche Hand nicht ohne Einwilligung der Beteiligten zusammenveranlagen darf. Jeder ist erstmal nur für seine eigene Schuld verantwortlich. Und die ist bei einem Mehrpersonenhaushalt eben nicht ein voller Rundfunkbeitrag pro Person.

Es ist eben nicht richtig, dass einer der Beteiligten einen vollen Rundfunkbeitrag schuldet. Er schuldet nur seinen Anteil und legt die Anteile der anderen mit der Zahlung des Gesamtbetrages aus! Das ist eben Kennzeichen der Gesamtschuldnerschaft des BGB. Alles andere kann sich nicht Gesamtschuldverhältnis nennen.

Sorry, aber der Beitragsservice lebt u.A. von den falschen Vorstellungen einer Gesamtschuldnerschaft wie der Deinigen: Der Verwechslung, Gleichstellung oder Vermischung von Privatvereinbarungen mit den Gesetzesregelungen der öffentlichen Hand.


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Ich fürchte, dass es auf diese Anfragen niemals Antworten geben wird,
denn unten kann man jeweils Folgendes lesen:

Zitat
Diese Anfrage wurde als Spam erkannt und die Nachrichten wurden nicht versendet.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

N
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Zitat
Ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld kann frühestens gestellt werden, nachdem das Leistungsgebot gegenüber den Gesamtschuldnern abgegeben wurde. Dabei gibt es jedoch zwei Probleme. Zum einen enthalten die Festsetzungsbescheide keine Leistungsgebote. Und auch wenn sie Leistungsgebote enthielten, so sind diese falsch, weil sie nur auf einen einzelnen Schuldner lauten. Das Leistungsgebot muss inhaltlich korrekt sein. Ist dies nicht der Fall, muss dagegen Widerspruch erhoben werden mit dem Inhalt, dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft handelt. Möglicherweise ist genau dies der Grund, warum die Festsetzungsbescheide keine Leistungsgebote enthalten.

Das Leistungsgebot ist in der Regel mit einem Steuerbescheid verbunden. Der Rundfunkbeitrag ist jedoch keine Steuer. Deswegen braucht es auch kein Leistungsgebot. Die haben sich das schon ziemlich wasserdicht hingestrickt.


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Das beschreibt die Formalitäten. Und als "wasserdicht" würde ich das nicht beschreiben. Das Wort trifft nicht die Vernebelungstaktik des Beitragsservice.  Rechtlich muss eine Gesamtschuld aufteilbar sein. Das ist halt so. Wenn das nirgendwo erkennbar wird, muss man notfalls das Gericht danach befragen.

Die Abgabenordnung beschreibt die Behandlung von Forderungen der öffentlichen Hand. Im RBStV wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtschuld nach § 44 AO behandelt wird. Es ist daher egal, ob es eine Steuer oder was anderes ist.

Wasserdicht ist nur das Schweigen, das einem entgegenschlägt, wenn man die Fragen dazu stellt (siehe Eingangspost).


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Der Rundfunkbeitrag ist jedoch keine Steuer. Deswegen braucht es auch kein Leistungsgebot.

Das sehe ich nicht so.

Die Beitragsfestsetzung ist ein feststellender Verwaltungsakt, denn er stellt nur fest, dass ein Beitragsschuldverhältnis besteht. Eine Beitragsfestsetzung kann nicht vollstreckt werden, weil in ihr keine Handlung angeordnet wird, die vollstreckt werden könnte.

Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Selbstverständlich kann er aus Zweckmäßigkeitsgründen gleichzeitig mit der Beitragsfestsetzung auf dem gleichen Papierdokument (Bescheid) stehen. Nichtsdestotrotz sind Beitragsfestsetzung und Leistungsgebote zwei eigenständige Verwaltungsakte. Erst das Leistungsgebot enthält eine behördliche Anordnung, die vollstreckbar ist, weil darin eine vollstreckbare Handlung angeordnet wird, nämlich beispielsweise: "Überweisen Sie den Rundfunkbeitrag in Höhe von ... Euro bis zum ... auf das genannte Konto." Während die Beitragsfestsetzung das Festsetzungsverfahren abschließt, leitet das Leistungsgebot das Erhebungsverfahren ein. Sollte das Erhebungsverfahren ohne Erfolg bleiben, schließt sich daran dann das Vollstreckungsverfahren an.

Dies sind allgemeingültige Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsrechts. Es hat nichts damit zu tun, ob es sich um eine Steuer oder eine andere öffentliche Abgabe handelt.


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Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist, dass ein Alleinstehender genau den gleichen Beitrag für eine Wohnung zu entrichten hat wie eine Person aus einer Großfamilie, deren Mitbewohner dann beitragsbefreit sind, glaube ich nicht, dass diese Großfamilie dann auch noch einen Anspruch auf eine Aufsplittung des Beitrages auf einzelne Personen durchsetzen kann. Das würde den Ansatz "eine Wohnung - ein Beitrag - ein Zahler" wieder zunichte machen und zu einer Kostensteigerung für alle Beitragszahler führen. Politisch wäre das überhaupt nicht mehr vermittelbar.

Selbst wenn sich die Judikative (Gerichte) der Idee der Beitragsaufteilung im Außenverhältnis anschließen würde, ist damit zu rechnen, dass ein solches Konstrukt schnell wieder durch die Exekutive (Erlasse und Verordnungen) oder die Legislative (Gesetze und Staatsverträge) beendet würde. Die herrschenden Parteien wollen den ÖRR und seine möglichst reibungslose Finanzierung über Zwangsbeiträge auf jeden Fall aufrecht erhalten.


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Mein lieber @Nichtgucker!
Das mag ja alles in Zukunft so geschehen. Aber bitte lass uns doch erstmal was in die Richtung versuchen. Versuch macht kluch...

Wo hat das BVerfG den Satz
Zitat
..., dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist, dass ein Alleinstehender genau den gleichen Beitrag für eine Wohnung zu entrichten hat wie eine Person aus einer Großfamilie, deren Mitbewohner dann beitragsbefreit sind,...
zumindest sinngemäß so formuliert?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@ seppl

Gegen einen Versuch habe ich überhaupt nichts einzuwenden. Ich möchte nur nicht, dass zu große Hoffnungen geweckt werden, damit den Rundfunkbeitrag aus den Angeln zu heben. Da muss aus meiner Sicht tiefer an der Wurzel angesetzt werden ...

Falls jemand aus Hamburg und Umgebung hier ist, der die Argumentation von seppl vor Gericht ausprobieren möchte, bitte ich darum, den Verhandlungstermin im Forumkalender einzustellen. Wir (seppl und ich) dürften dann wie bereits mehrfach geschehen auf der Zuschauerbank dabei sein.

Randnummer 16 aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:

Zitat
Durch die Beitragsausgestaltung komme es zwar zu Ungleichbehandlungen von Alleinwohnenden gegenüber den Inhabern von Mehrpersonenwohnungen. Die Gesetzgeber seien jedoch nicht verpflichtet, die Beitragserhebung als Pro-Kopf-Beitrag auszugestalten, da bei der Anknüpfung an Wohnungen die Fluktuation der Wohnungsbewohner unerheblich sei und damit weniger Daten erhoben werden müssten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 25.Januar 2017-6C11.16-, juris, Rn.46ff.; Urteil vom 25.Januar 2017-6C15.16 -,juris, Rn. 46ff.). Die Gesetzgeber seien zu dem nicht gehalten, für Personen, die als Inhaber mehrerer Wohnungen als Beitragsschuldner zur Zahlung verpflichtet seien, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag differenzierende Regelungen zu schaffen. Befreiungs- oder Ermäßigungsregelungen für Zweitwohnungsinhaber würden in ihrer Durchsetzung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen, da kontinuierlich die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwacht und Änderungen bei der Anzahl der beitragspflichtigen Mitbewohner nachverfolgt werden müssten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris, Rn. 51 ff.).


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M
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Die Antwort der Höchstrichter kann man vorhersagen.

EUR 17,50 für ein so tolles, unfangreiches, informatives, bildendes, Kultur bringendes, beratendes, unterhaltsames Programm ist billig und kann einer Person zugemutet werden. Mehr als EUR 17,50 ist schon teuer, und deswegen wurde die Abgabe bei mehrfachen Wohnungen gekippt.

Wenn also der "Beitragsservice" nach seiner Willkür einen beliebigen Bewohner einer Wohnung wählt und sich das Geld von ihm holt, eventuell durch Vollstreckung, dann ist es keine Verletzung des Gleichheitssatzes, dass die anderen eventuell nichts zu zahlen brauchen, aus dem selben Grund, dass das BVerfG keine Ungleichbehandlung bei Wohnungen mit verschiedener Anzahl von Bewohnern sah.

Nach diesem Schandurrteil gibt es keine Argumente mehr.


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Mehr als EUR 17,50 ist schon teuer, und deswegen wurde die Abgabe bei mehrfachen Wohnungen gekippt.
Und genau deswegen könnte ein fiktiver Beitragszahler (alleinlebend oder nichtalleinlebend) eine beliebige Anzahl von Nebenwohnsitzen (z.B. bei Familienangehörigen) beim Einwohnermeldeamt melden, die Zahlung des jeweiligen gesamtschuldnerischen Anteils nachweisen (Dauerauftrag an den Beitragszahler oder handschriftliche Quittungen) und dann eine Beitragsermäßigung unter Berücksichtigung aller im Binnenausgleich gezahlten gesamtschuldnerischen Anteile beantragen, so dass keine Person mehr als 100% zahlt. (siehe auch die Diskussion Thema: Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor, https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.msg179275.html)

Mal schauen, was die LRA, VGe und dann in 5 Jahren wieder das BVerfG dazu sagen werden. Obwohl das BVerfG sich dazu in Rn111 bereits eindeutig geäußert hat. Wenn übrigens bei den VGen Verwaltungsschwierigkeiten als Ablehnungsgrund genannt würden, könnte man darauf verweisen, dass das BVerfG ja extra den personenbezogenen Beitrag schon als verfassungskonformen Ausweg eröffnet hat.
 


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