Schauen wir uns doch mal das Impressum unseres öffentlichen Nahverkehrs Osnabrück an.
Der öffentliche Nahverkehr wird durch "geleistet" die
Verkehrsgemeinschaft Osnabrück (VOS)https://www.vos.info/impressum.html"Der größte Partner" der VOS sind die
Stadtwerke Osnabrück AGhttps://www.stadtwerke-osnabrueck.de/unternehmen/impressum.htmlSo, was bedeutet "AG"?
Wiki klärt uns darüber auf, dass "AG" für
"Aktiengesellschaft" steht - siehe unter
https://de.wikipedia.org/wiki/AktiengesellschaftEine Aktiengesellschaft (Abk. der deutschen, österreichischen, liechtensteinischen, schweizerischen Rechtsform: AG, in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz SA; Abkürzungen weiterer Länder siehe unten) ist eine privatrechtliche Vereinigung und wird durch das Aktienrecht geregelt. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist.
Kurz:
Aktiengesellschaften sind private Unternehmen, deren Inhaber Aktien haben und über diese Aktien ihr Stimmrecht und damit ihren Einfluss auf das Unternehmen ausüben.
Aktiengesellschaften sind damit keine gemeinnützigen Unternehmen.
Es ist darum auch dem Bürger nicht zuzumuten ein privatwirtschaftliches Unternehmen zwangsweise (darunter fallen auch Steuern!) mitzufinanzieren.
Dass staatliche Aufgaben durch Steuern finanziert werden, ist sinnvoll, erleichtert die Verwaltung, verhindert (theoretisch) unangebrachten Parteien- und Pöstchen-Filz. Dass aber der Bürger ein privates Unternehmen finanzieren muss, wobei ihm auch noch ins Gesicht gelogen wird (da werden sich auch die Osnabrücker freuen, wenn sie während der "Stoßzeiten" trotzdem noch extra zahlen müssen, ebenso die Rentner, die die Verkehrsmittel so gut wie nie benutzen und trotzdem zahlen müssen etc.), wird zu einem grundsätzlichen Problem in Deutschland.
Es wird Zeit, dass das BVerfG mal ein Grundsatzurteil dazu spricht, dass der Staat seine Aufgaben gefälligst selbst wahrzunehmen hat (Steuerfinanzierung) und privaten Unternehmen der freien Marktwirtschaft unterliegen und nicht zwangsfinanziert werden dürfen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.