ARD / ZDF Gutachter Kirchhof widerspricht dem BundesverwaltungsgerichtBankrott des RechtssystemsVor wenigen Wochen hat das Bundeverfassungsgericht eine lange Liste von Bundesorganen, Sendern und Institutionen mit einem Fragenkatalog angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Die gestellten Fragen lassen die Versäumnisse der Rundfunk Gesetzgebung bereits erahnen. Hintergrund der Fragen sind die 112 Verfassungsbeschwerden zum Thema Rundfunkbeitrag (Stand: 28.07.2017).
Einige extreme Ungereimtheiten lassen einen gewaltigen Justizskandal, wenn nicht gar Bankrott des Rechtssystems erahnen.
Die BVerwG Urteile vom 18. März 2016 erfolgten bereits ein und zwei Tage nach den Verhandlungen und ließen die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt. Den Argumenten der Gehörsrüge wichen die Richter aus und ließen die Punkte unbehandelt. Die vielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 weisen auf den rund 20 Vergleichsseiten nur sehr geringfügige Unterschiede auf. Der copy & paste Einsatz ist allgegenwärtig.
Die Rundfunkabgabe stellt keine Gegenleistung oder ein Entgelt darIn der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2016 hat der Rechtsbeistand auf die Entscheidung des BVerfG vom 27.7.1971 und auf die des EuGH vom 13.12.2007 verwiesen, wonach die Rundfunkabgabe keine Gegenleistung darstellt und sie auch kein Entgelt für eine Leistung ist. Der Kläger weist auf diese Tatsache in seiner Revision an das BVerwG unter anderem im Kap. 4.2.2.7.2 darauf hin.
Die explizite Wiederholung der BVerfG/EuGH Entscheidungen bei der dann eingereichten Gehörsrüge zum Urteil (BVerwG 6 C 7.15) vom 18.03.2017 wurde vom BVerwG erneut ignoriert.
Punkt 1 der Gehörsrüge:
"1. Vortrag dazu, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe (WBA) keine Gegenleistung für etwas ist
Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.2 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 2 wurde vorgetragen, dass die WBA keine Gegenleistung und kein Entgelt für etwas ist.
Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.
In seiner Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/86 2 BvF 1/68* u. a., Juris Rz. 39 und 41, hat das BVfG entschieden, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Vorzugslast (damals: die Gebühr; jetzt: „Beitrag“) keine Gegenleistung für eine Leistung ist und auch kein Entgelt für die „durch den Rundfunk gebotenen Leistungen i. S. eines Leistungsaustausches“ ist. Im Schriftsatz vom 13.03.2016 wurde zudem vorgetragen, dass kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, was sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) ergibt.
Denn wenn bereits das BVfG und das EuGH entschieden haben, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe keine Gegenleistung ist, darf das BVwG diese Abgabe nicht als Gegenleistung für die Programmangebote bewerten.
Der Vortrag des Klägers wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.
Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, dass die WBA nach der Rechtsprechung des BVfG und EuGH keine Gegenleistung ist.
Wenn das BVwG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass die WBA keine Gegenleistung ist, hätte es diese nicht als eine Gegenleistung bewertet.
Wenn es sich bei der WBA nicht um eine Gegenleistung handelt, fehlt es an der Voraussetzung für einen Beitrag.
Dann ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht gegeben. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG würde der Gerichtsvorlage entsprechen.“
Die BVerwG Juristen schreiben in der Entscheidung zur Gehörsrüge vom 9. Juni 2016:
„Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2016 – BVerwG 6 C 7.15“ wird zurückgewiesen.
…
Der Senat hat die erneut angesprochenen Gesichtspunkte in den Gründen des Revisionsurteils vom 18. März 2016 -
BVerwG 6 C 7.15 – allesamt abgehandelt;“
Das Bundesverwaltungsgericht hat mitnichten allesamt abgehandelt, denn in dem Revisionsurteil vom 18.03.2016 schreiben die Richter des BVerwG unter der Rz. 52:
„Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben“
Selbst im Gutachten über „DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS“ von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio, auf den sich die neue Rechtsgrundlage stützt, weist der Gutachter Paul Kirchhof auf die fehlende Gegenleistung hin (S. 45 des Gutachten):„In der Umsatzsteuer-Entscheidung setzt das Bundesverfassungsgericht die Qualifikation der Rundfunkabgabe als „Gebühr“ ausdrücklich in Anführungszeichen. Sie sei nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern „das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung“.
Anmerkung: Keine Gegenleistung -> kein Beitrag.
Wie hier deutlich wird, erkennen die BVerwG Juristen schlicht die Rechtsprechung des BVerfG/EuGH nicht an. Es ist aus mehreren Gründen vollkommen abwegig, den Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu betrachten.
Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt bereits das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html„Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. (...)
Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finnzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)
Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.“
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt selbst die Urteile anderer Gerichte
"Gegenleistung f. Programmangebot" vs. "Mittel z. Finanzierung d. ö.r. Rundf."?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17826.msg116607.html#msg116607die Hinweise der Anwälte am 16.03.2016 bei der Verhandlung in Leipzig, sowie die eigene Rechtsprechung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97:
„Rundfunkgebühr ist nach … Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“
Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben definitiv keinen Sondervorteil. Sie werden diskriminiert, belästigt und finanziell genötigt.
Zusammenhang der Rundfunkabgabe mit den Geräten in der heutigen multiplen TelemedienordnungDie Rundfunkgeräte (heute Multifunktionsgeräte) sind eine
Grundvoraussetzung für die Möglichkeit eines Empfangs / der Darstellung der weltweit verfügbaren Medieninhalte. Soweit die Multifunktionsgeräte vorhanden sind, werden sie zudem nutzerabhängig für alle möglichen Anwendungen verwendet, auch als Monitor für Online-Zeitungen, YouTube, Konferenzen, Skype, Fotos, Konsolenspiele, Leih- und Kauffilme, Internet und das Internetradio.
Durch das Bereithalten eines Multifunktionsgerätes wird jedenfalls NICHT offenkundig ein Nutzungs- oder Teilnahmeinteresse an der öffentlich-rechtlichen Rundfunkoption bekundet, noch dass man eine lebenslange finanzielle Hinderung durch den Rundfunkbeitrag in Kauf nehmen will. Die Multifunktionsgeräte spiegeln im 21 Jahrhundert keine Nutzung der öffentlich-rechtlichen Medienoption mehr wider.
Der direkte vorteils- und damit abgabenbegründende Zusammenhang (spezifische Beziehung) zwischen dem Gerät und der Nutzung oder auch nur einem offenkundigen Nutzungs-/ Teilnahmeinteresse an den ö.-r. Programmen
gab es NUR zur Anfangszeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies liegt jedoch Jahrzehnte zurück. Zwischen der Wohnungsinhaberschaft und der besondere Vorteile vorgaukelnden Eventualität (öffentlich-rechtliche Rundfunkoption), die obendrein aus dem Überfluss an Medienquellen nach politischer Einflussmöglichkeit (Gremieneinfluss) bestimmt wurde, gibt es überhaupt keine spezifische Beziehung mehr.
Ob eine bestimmte Medienoption überhaupt genutzt wird, hängt vor allem mit dem Nutzungswillen zusammen. Doch der ö.-r. Rundfunkbeitrag basiert nunmehr auf der sachlich nicht zusammenhängenden Wohnungsinhaberschaft, völlig unabhängig von der Nutzung oder Nichtnutzung dieser ö.-r. Option.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs.1 GG„Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.“
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
Beim Rundfunkbeitrag wird jedoch überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Es wird auch nicht berücksichtigt, ob die Möglichkeit erwünscht oder unerwünscht ist. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet.
Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG.
Die Härtefälle, Befreiung der Konsulate, ... werden nicht nach dieser BVerfG Regel bestimmt und sind damit für die Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils nicht relevant.
Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen. Die Möglichkeit kann erwünscht oder unerwünscht sein. Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Auf Grund des niedrigen Anschaffungspreises, einige einfache Radios sind schon für 10 bis 20 € zu bekommen, stellen fehlende Geräte keine Hinderung für den Empfang dar.
Bei einer Anknüpfung des „Rundfunkbeitrags“ an eine theoretische Nutzungs-Möglichkeit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet im Überfluss bereits schon hat. Es soll eine vermeintliche Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat, noch im Einzelfall auch will. Für die Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks und die Millionen Bürger, die aus Sorge vor Repressalien noch aktuell die Zwangs-Zahlungen leisten, wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn mit der Logik wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) fiktiv zugerechnet. Die Zurechnung ist vollkommen abwegig. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht:
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“
Kann das Bundesverfassungsgericht den Bankrott des Rechtssystems noch verhindern und diesen Justiz Irrsinn stoppen?Edit DumbTV:
*Bei 2 BvF 1/86 handelt es sich um einen Zahlendreher und wurde auf 2 BvF 1/68 korrigiert