Rundfunk-Sender haben im Abruf- und Kommunikations-Netzwerk Internet nichts verloren - [...]
Europa sieht auch das leicht differenziert; da wartet wohl noch eine Menge Arbeit?
Für Europa ist ein Marktteilnehmer ein Unternehmen, dessen europaweite Marktteilnahme zu Marktkonditionen nicht behindert werden darf.
Natürlich ist auch für Europa Internet kein Rundfunk, weil es sich bei Internet um eine ganz andere Übertragungstechnik handelt.
Es ist mit Europa aber nicht vereinbar, dem Rundfunk zu verbieten, ein marktkonformes Nichtrundfunkangebot für das Internet zu basteln und dort zur Verfügung zu stellen; -> weil dieses die anderen Rundfunkunternehmen auch dürfen.
Die Nichtdiskriminierung gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen, die als Marktteilnehmer auftreten;
-> für alle Marktteilnehmer einer Branche müssen die gleichen Konditionen gelten.Es hat auch keine rechtlich saubere Konstruktion, die europäische Ebene außer Acht zu lassen, selbst wenn man die Bestimungen der Europäischen Union mal beiseite schiebt, bleiben jene europäischen Vertragswerke wie die EMRK bestehen, die von 47 europäischen Staaten begründet worden sind, incl. Deutschland.
Und auch in diesen europäischen Basisvertragswerken sind die Punkte Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Marktteilnehmer und Marktnutzer fixiert.
Deutschland ist also nicht nur via EU gebunden, sondern auch über die europäischen Vertragswerke, die nichts mit der EU zu tun haben; beide Bestimmungen sind nahezu gleichlautend.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;