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Gespräch Vollziehungsbeamtin Finanzamt Berlin auf Vollstreckungsankündigung

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scottel:
Sollte man ggf. gerichtlich prüfen lassen weshalb ein Unternehmen über das Finanzamt fragwürdige Beiträge einziehen darf?

Selbiges überlege ich auch gerade, mir steht seitens der Gemeinde Wustermark ähnliches bevor.

St. Paulus:

--- Zitat von: scottel am 18. Mai 2018, 11:13 ---Sollte man ggf. gerichtlich prüfen lassen weshalb ein Unternehmen über das Finanzamt fragwürdige Beiträge einziehen darf?
--- Ende Zitat ---

Und auf welchem Rechtweg? Das Amtsgericht in Berlin bekundet seine Unzuständigkeit und das Finanzgericht ist ebenso unzuständig. Ausserdem wird dort eine 4-fache Gerichtsgebühr erhoben; lt. Mindeststreitwert gehts ab 284 Euro Gerichtskosten los, das ist sehr happig und kann sich nicht jeder leisten.
Bleibt also weiterhin nur das Verwaltungsgericht aus dem Widerspruchsschreiben des RBB mit einer Klage zur materiellen Beitragspflicht und derer Rechtsgrundlagen....die Einreichungsfrist (4 Wochen) dazu ist allerdings schon sehr lange abgelaufen.

Andere Rechtsbehelfe stehen ja nicht zur Verfügung.

Ebenso ist zu befürchten, ob das (zuständige?) Verwaltungsgericht aufgrund der verfestigten Rechtsprechung hier überhaupt noch objektiv urteilt? Und ist es für die Vollstreckungsvoraussetzungen zuständig, denn es wird ja nicht die Beitragspflicht gerügt. Wird dann kostenpflichtig abgewiesen?
 
Welche Möglichkeit gibt es also noch, ohne Rechtsbehelf eine vor allem unabhängige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen auf einfachem und kostengünstigem Rechtsweg zu erwirken? Weder der RBB, noch das Finanzamt erteilen hier Auskünfte.

Hilflosigkeit. Einfach nur Hilflosigkeit  :-[

Zeitungsbezahler:
Der Rechtsweg steht einem gerade nicht offen.
Da bleibt nur noch der böse Brief an den Finanzsenator daselbst mit der Androhung persönlicher Haftung, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Sache schließlich schon "in Arbeit".
Da es scheinbar noch niemand von uns versucht hat: Versuch macht kluch...

St. Paulus:

--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 18. Mai 2018, 12:43 ---Der Rechtsweg steht einem gerade nicht offen.
--- Ende Zitat ---

So siehts nämlich aus, aber das wird hier gepflegt ignoriert. Man redet gegen Wände und wird schlichtweg bedroht.


--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 18. Mai 2018, 12:43 ---Da bleibt nur noch der böse Brief an den Finanzsenator daselbst mit der Androhung persönlicher Haftung, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Sache schließlich schon "in Arbeit".

--- Ende Zitat ---

Netzfund: https://www.berlin.de/sen/finanzen/ueber-uns/leitung-organisation/der-senator/artikel.4892.php

alexparty:
Die Finanzämter haben kein Recht für den rbb tätig zu werden. Sie benennen als Rechtsgrundlage selbst unter anderem die Abgabenordnung. Diese wiederum benennt und zwar namentlich im § 249 die Vollstreckungsbehörden, auf deren Verlangen hin es tätig werden darf. Abgesehen davon, dass bereits im GG Amtshilfe nur Behörden gestattet ist (35 GG).

https://dejure.org/gesetze/AO/249.html

Abgesehen davon, dass der rbb offenkundig keine Behörde ist (sondern Anstalt), somit auch keine Vollstreckungsbehörde ist. Anderenfalls (als Behörde) wäre der rbb nicht Träger von Grundrechten und könnte sich nicht auf Art 5 GG berufen. Kann man drehen und wenden wie man will.. entweder so nicht, oder so nicht

Der Begriff "Anstalt öffentlichen Rechts" ist in sich schon Verfassungswidrig. Denn unter Anderem können Hoheitsrechte nicht übertragen werden. Diese sind für Verwaltungsakte alias Bescheide aber Voraussetzung.
Verfassungswidrig ist das ganze immer noch, weil diese Konstruktion die Gewaltenteilung aufhebt.
Durch seine Satzung schafft der rbb objektives Recht und ist somit Gesetzgeber / Legislative, durch die rechtswirksam werdenden Bescheide an einem ordentlichen Gericht vorbei ersetzt der rbb die richterliche Gewalt / Judikative und tritt letztendlich auch noch als Vollstrecker auf der rechtswidrig Amtshilfe einfordert und gewährt bekommt und ist somit auch vollziehende Gewalt / Exekutive.

Die Gewaltenteilung (20 GG) unterliegt der Ewigkeitsklausel (79 GG) und darf weder im Sinn noch im Wesensgehalt angetastet werden. Auch nicht vom BVerfG.

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