"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin

Gespräch Vollziehungsbeamtin Finanzamt Berlin auf Vollstreckungsankündigung

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Kurt:

--- Zitat von: St. Paulus am 11. Mai 2018, 23:03 ---
--- Zitat von: Knax am 11. Mai 2018, 22:09 ---1. der Anordnungsbehörde: das ist der RBB,
--- Ende Zitat ---

...und Anhörungs-und Widerspruchsbehörde ist der RBB auch? Geht das überhaupt?

--- Ende Zitat ---

Vorverfahren;
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b)
hier:
§ 73 Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe

--- Zitat ---(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
[..]3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
--- Ende Zitat ---

https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html und folgende
bzw. direkt: https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html

St. Paulus:

--- Zitat von: FrankiX am 14. Mai 2018, 21:09 ---Mit
--- Zitat von: St. Paulus am 09. Mai 2018, 09:17 ---"Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsbaltt für Berlin S. 527)"

--- Ende Zitat ---
meint Ihr Finanzamt die Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A[] 1 - 0200/420 (Amtsblatt für Berlin S. 527). Ich füge den Abdruck aus dem Amtsblatt an.

--- Ende Zitat ---

Daaaaanke für die Datei  :)  Offensichtlich handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamtes um einen Schreibfehler (wurde noch  einmal geprüft), denn dort steht tatsächlich "...vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsblatt für Berlin S. 527)"

Die Frage die sich nun stellt ist doch, ob dieses Amtsblatt mit seinen Bestimmungen aus 1960 i.V. mit der momentanen Beitreibung der Rundfunkabgabe auf die Verwaltungsvollstreckungsbehörde (hier als Finanzamt) überhaupt anwendbar ist, insbesondere wenn man das VwVfG BE vom 21. April 2016 in §2 (4) VwVfG BE in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt, welches sich widerrum ja auch auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG - bezieht.... Darüber hinaus ist auch völlig unstreitig, dass die Berliner Finanzbehörden  für die Verwaltung und Vollstreckung der Steuern und öffentlich- rechtlicher Geldforderungen zuständig sind, das ist völlig okay, nur muss eben ernsthaft angezweifelt werden, ob die Berliner Finanzbehörde das eben auch für die Rundfunkbeiträge ist....



--- Zitat von: Kurt am 14. Mai 2018, 22:23 ---[§ 73 Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe

--- Zitat ---(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
[..]3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Der RBB akzeptiert den Widerspruch eines Zahlungsverweigerers auf die feststellenden Verwaltungsakte nicht und natürlich wird dieser Widerspruch durch den RBB mittels Zurückweisung in Form eines Widerspruchbescheides abgelehnt. Obwohl der Zahlungsverweigerer in seinem Widerspruch überhaupt nicht  die materielle Beitragspflicht moniert (eine Klage diesbezüglich verlief bereits ergebnislos; Klage wurde abgewiesen), sondern die Vollstreckungsvoraussetzungen zur Beitragpflicht, ergeht in den Widerspruchsbescheiden des RBB  der Verweis, dass er gegen die Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen beim Verwaltungsgericht klagen kann....hat der Zahlungsverweigerer aber ja gar nicht bzw. erneut nicht vor....

Mit "Selbstverwaltungsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten" ist somit der RBB gemeint, wenn  § 73 VwGO richtig interpretiert wird?

Übernimmt das Verwaltungsgericht auch gleichzeitig die Funktion eines Vollstreckungsgerichts?




Zeitungsbezahler:
Die Sache stinkt einfach.
Wahrscheinlich muß man erst einen von Oben (Finanzsenator?) persönlich dafür haftbar machen, denn die Berichte über das Finanzamt in Berlin lauten ja unisono, daß die ihr Ding machen, außer man hat tatsächlich eine schriftliche Zusage des RBB, daß Vollstreckungen ausgesetzt sind.
Im Fall von Z wurde der Finanzbeamtin das gerichtliche Schreiben vom RBB zur Kenntnis gegeben, daß auf Vollstreckungen während des Verfahrens verzichtet wird, somit wurde das vom Beitragsservice ausgelöste Vollstreckungsverfahren zurückgeschickt.

Jeder, der sowas nicht vorweisen kann, scheint beim Finanzamt auf Granit zu beißen.

Deshalb kann wohl nur nach erstem Widerspruchsbescheid bei der Intendantin erneut die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragt werden (schließlich wurde im Widerspruchsbescheid überhaupt erstmalig auf die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung ein Verwaltungsakt erlassen, für den man zunächst das Widerspruchsverfahren zu durchlaufen hat, bevor man diesbezüglich klagen kann, soweit die Theorie hier im Forum).

Hat denn überhaupt schon jemand aus dem Forum einen bösen Brief an den Finanzsenator geschrieben?

St. Paulus:

--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 16. Mai 2018, 17:54 ---Im Fall von Z wurde der Finanzbeamtin das gerichtliche Schreiben vom RBB zur Kenntnis gegeben, daß auf Vollstreckungen während des Verfahrens verzichtet wird, somit wurde das vom Beitragsservice ausgelöste Vollstreckungsverfahren zurückgeschickt.
--- Ende Zitat ---

Dieses Schreiben bekommt man aber nur, wenn man beim Verwaltungsgericht gegen die Rechtsgrundlagen zur Beitragspflicht klagt. Der RBB sendet dazu an das Verwaltungsgericht eine "Stellungnahme" bzw. "fachliche Einschätzung gemäß Aktenverlauf" und sichert in dieser die "Aussetzung von Mahn-und Vollstreckungsmaßnahmen" zu. Gleichzeitig wird aber auch in diesem Schreiben durch den RBB beantragt, die Klage abzuweisen. und genau so fällt ja dann auch das Urteil aus und der RBB fordert dann die ausgesetzten Zahlungen ein.... Das Verwaltungsgericht prüft imho nur die Beitragspflicht, wer aber prüft die Zahlungspflicht bzw. zukünftige Zahlungspflichten der feststellenden Verwaltungsakte und damit deren Vollstreckungsvoraussetzungen? Wer übernimmt die materielle Beweislast? ME gibt es hier gar keinen Rechtschutz.


--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 16. Mai 2018, 17:54 ---Deshalb kann wohl nur nach erstem Widerspruchsbescheid bei der Intendantin erneut die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragt werden
--- Ende Zitat ---
Ohne Klageverfahren zum Verwaltungsgericht tut sich da nix. Aussetzungsanträge bzgl. Vorlageverfahren EuGH oder Entscheidungen BVerfG/ fehlende Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Vollstreckung/Vermeidung Grundrechtseingriffe etc. bleiben vom RBB ungehört. Der RBB geht auf derartige Anträge und/oder Einwendungen zur vorläufigen Aussetzung Vollziehung gar nicht ein und verweist in seinen Widerspruchsbescheiden nur immer wieder auf die Rechtsgrundlagen zur Beitragspflicht und einer Klage an das Verwaltungsgericht. Mehr kommt da nicht. Wieviel solche Klagen soll der Zahlungsverweigerer denn auf seine eigene Kosten beim Verwaltungsgericht noch einreichen, obwohl er die Rechtsgrundlagen zur Beitragspflicht aufgrund verfestigter Rechtsprechungen doch gar nicht mehr moniert? 


--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 16. Mai 2018, 17:54 ---Hat denn überhaupt schon jemand aus dem Forum einen bösen Brief an den Finanzsenator geschrieben?

--- Ende Zitat ---
Wer soll das überhaupt sein? Und trifft diese Bekanntmachung von 1960 überhaupt auf den Rundfunkbeitrag zu? 

St. Paulus:
Post.....Vollstreckungsankündigung ist da. Auf die Zusendung der Kopie des Senators wurde gar nicht erst Bezug genommen.

"Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht bereits kraft Gesetzes und nicht erst durch Feststellung per Bescheid"

Die Rundfunkbeitragsplicht wurde auch gar nicht gerügt, sondern u.a. für die Einleitung der Vollstreckung eine Aufforderung zur Zahlungspflicht und derer Fälligkeit.

"Für Einwende, die das Bestehren oder die Höhe der Rundfunkbeitrages betreffen, ist bzw. bleibt ausschliesslich die ersuchende Stelle zuständig (§§ 250, 256 AO)"

Die ersuchende Stelle reagiert auf Einwendungen nicht.

"Soweit Sie der Aufassung sind, die Ihnen bekannt gegebeben Verwaltungsakte seinen rechtswidrig oder nichtig, steht Ihnen der Rechtsweg offen."

Und der wäre für die Vollstreckungsvoraussetzungen welcher?


"Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Finanzamtes bestehen, wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. Ich empfehle Ihnen zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die unverzügliche Zahlung des rückstandigen Betrages von....Künftige Schreiben gleichen Inhalts werde ich unbeantwortet zu den Akten nehmen"

Das wars dann. Weder der RBB noch das Finanzamt prüfen die Vollstreckungsvoraussetzungen und feststellende Verwaltungsakte einschl. der darauf erhobenen Säumniszuschläge und den darauf folgenden Mahngebühren unterliegen ohne Rechtschutz der sofortigen Zwangsvollstreckung.




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