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Gespräch Vollziehungsbeamtin Finanzamt Berlin auf Vollstreckungsankündigung

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St. Paulus:
Hallo wertes Forum, habe mich extra hier angemeldet um euch von einem Gespräch mit einer Vollziehungsbeamtin des Finanzamtes Berlin zu berichten:

Also folgendes:

Person XYZ erhielt eine Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt und hat seine Einwendung zu dieser Vollstreckungsankündigung bei der Vollziehungsbeamtin schriftlich dargelegt. Hier z.B. auch die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Leistunsgebots. Ein Aussetzungsantrag wurde vorsorglich auch beim Finanzamt gestellt.

Der Vollstreckungsankündigung durch die Vollziehungsbeamtin ist ein feststellender Verwaltungsakt mit 8 Euro Säumnisgebühr durch den RBB vorausgegangen. Der feststellende Verwaltungsakt wurde angefochten, der RBB wurde gebeten, die Säumnisgebühr aufzuheben.

Der RBB äußerte sich in seinen Widerspruchsschreiben zu alledem nicht, sondern verwies nur auf die materielle Beitragspflicht und einer Klage zum Verwaltungsgericht. Person XYZ hat aber gar nicht vor, gegen die materielle Beitragspflicht zu klagen, sondern besteht u.a. auf Zusendung des Leisungsbescheides und der Ausbuchung der ungerechtfertigten Säumnisgebühr im Grundlagenbescheid.
Wohin sich Person XYZ diesbezüglich wenden könne bzw. welche Gerichtsbarkeit hier zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen zuständig ist, hat der RBB ebenso nicht beantwortet.
Ein paar Wochen später dann vom RBB eine Ankündigung  „Mahnung-Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ohne Rechtsbehelfsbelehrung ...nun mit 5 Euro Mahngebühr...Auch hier legte Person XYZ wieder gegenüber dem RBB Einspruch ein und forderte die Ausbuchung der Mahngebühr...keine Antwort....stattdessen die Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt.

Die Vollziehungsbeamtin sagte Person XYZ nun , dass die Einwendungen von Person XYZ vom Finanzamt abgewiesen werden, denn das Finanzamt hat Auftrag, alle Vollstreckungsersuchen durch den RBB ohne Prüfung durchzusetzen.

Der Verweis durch Person XYZ, dass das Finanzamt die materielle Beweislast der Leistungsbescheide trägt und die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen von Amts wegen in allen Stadien der Vollstreckungen zu erfolgen hat, wurde dahingehend beantwortet, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und VOR den Vollstreckungsankündigungen von den Beitragsschuldnern alles mit dem RBB abzuklären sei.

Person XYZ erwiderte, dass der RBB nix klärt, sondern nur auf die Festsetzung der Beitragspflicht abstellt und auf den Klageweg verweist, der aber für Person XYZ nicht in frage kommt, denn das Verwaltungsgericht prüft die Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen,  nicht aber die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Zwangsvollstreckung und deren Eingriffe in die materiellen Grundrechte.

Die Vollziehungsbeamtin erwähnte, dass der RBB eine öffentlich-rechtliche Anstalt sei und das Recht auf Selbsttitulierung und Vollstreckungshilfe hat, der RBStV ist ein Gesetz  - wird es auch nach den Entscheidungen beim BVerfG und der Entscheidung vor dem EuGH bleiben (!) - und auch der Rundfunkbeitrag entsteht kraft Gesetzes, da bedarf es auch keines Leistungsgebotes, ja nicht einmal eines Bescheides, da der Rundfunkbeitrag ja unaufgefordert zu entrichten ist. Person XYZ solle sich dazu einen Dauerauftrag einrichten, sie [die Vollziehungsbeamtin] hat schliesslich auch einen.

So. Meinungen dazu?

Wenn man den Ausführungen der Vollziehungsbeamtin folgt, gibt es also keinen Rechtschutz in Berlin vor einer Vollstreckung und man wird quasi gezwungen, die Vollstreckung mit erneuten Vollstreckungskosten ungeprüft über sich ergehen lassen zu müssen?  :o

Jemand hier mit ähnlichen Erfahrungen?

Zeitungsbezahler:
Tatsächlich ist diese Art von Rechtsbeugung in Berlin gang und gäbe, die Suchfunktion ergibt Berichte zu Klagen vor den Finanzgerichten bezüglich der Vollstreckung.
"Gesetzliche Grundlage" ist natürlich ein Witz, denn die Höhe des konkreten Beitrages und wohin er zu entrichten ist (denn die "zuständige Rundfunkanstalt" ist ja auch nicht definiert) ist nicht Teil des Gesetzes. Und ohne korrekten Bescheid wüßte man ja auch nicht, wo mans hinbezahlen soll.
Ich nehme an, es gibt noch nicht genug Protestschreiben an den Finanzsenator, um dieser Selbstbedienung endlich den Riegel vorzuschieben.
Es fällt ja auch immer auf, daß das Finanzamt Beihilfe bei der Vollstreckung leisten soll, wenn doch aber der RBB eine Behörde sein soll, dann dürfte er ja schließlich auch selbst mit seinen Mitarbeitern vollstrecken...

Sollten die Vollstreckungsopfer bei der nächsthöheren Dienststelle (und ganz oben beim Finanzsenator persönlich) widersprechen? Persönliche Haftung bei rechtswidriger Vollstreckung geltend machen?
Oder bei Frau S vom RBB, die ja für das Handeln ihres Ladens verantwortlich ist?

Keine Ahnung, ob eine Klage vor den Finanzgerichten zumindest einen Zeitaufschub bringt, um bis zum Herbsturteil des Bundesverfassungsgerichts über die Runden zu kommen.

St. Paulus:
Sind die Finanzgerichte denn zuständig? http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201571082&st=ent

Klagen bei den Finanzgerichten kosten auch eine 4-fache Gerichtsgebühr, sind also nicht unmittelbar erschwinglich.... :-\

Man weiß wirklich nicht, wohin oder an wen man sich wenden soll, denn Antworten oder Hilfe gibts keine.

Das Finanzamt Berlin bezieht sich in seinen Vollstreckungsankündigungen auf eine "Bekanntmachung des Senators für Inneres vom 17.05.1960 - Inn I A. 1 - 0200/430 (Amtsbaltt für Berlin S. 527)" und bestätigt damit seine Zuständigkeit, die Beiträge einzuziehen.

Da man bzgl. dieser Bekanntmachung im Internet nicht fündig wird, möchte man diese Bekanntmachung ja gerne mal lesen. Einer Bitte um Zusendung dieser Bekanntmachung wird leider ebenso nicht abgeholfen.

denyit:

--- Zitat von: St. Paulus am 07. Mai 2018, 17:23 ---Der Vollstreckungsankündigung durch die Vollziehungsbeamtin ist ein feststellender Verwaltungsakt mit 8 Euro Säumnisgebühr durch den RBB vorausgegangen. Der feststellende Verwaltungsakt wurde angefochten, der RBB wurde gebeten, die Säumnisgebühr aufzuheben.

Der RBB äußerte sich in seinen Widerspruchsschreiben zu alledem nicht, sondern verwies nur auf die materielle Beitragspflicht und einer Klage zum Verwaltungsgericht. Person XYZ hat aber gar nicht vor, gegen die materielle Beitragspflicht zu klagen, sondern besteht u.a. auf Zusendung des Leisungsbescheides und der Ausbuchung der ungerechtfertigten Säumnisgebühr im Grundlagenbescheid.

--- Ende Zitat ---

Wenn nicht vor Gericht, wie will Person XYZ denn sonst gegen die Säumnisgebühr aus dem Leistungsbescheid vorgehen? Welche Alternativen schweben dir da vor?

Ansonsten, da sich der RBB wie eine Behörde verhält, wäre also am Verwaltungsgericht gegen den Säumniszuschlag zu klagen.

btw: Der Säumniszuschlag für den Leistungsbescheid wurde vom BVerwG als zulässig bewertet. Nächste Woche beschäftigt sich das BVerfG damit.

St. Paulus:

--- Zitat von: denyit am 09. Mai 2018, 10:20 ---btw: Der Säumniszuschlag für den Leistungsbescheid wurde vom BVerwG als zulässig bewertet.
--- Ende Zitat ---

Ja, ähnlich wie mit der Beitragspflicht als zulässig bewertet. Stimmt.

Aber diese Säumnisgebühren befinden sich ja bereits in den Grundlagenbescheiden; sollte nicht erst einmal ein originärer Beitragsbescheid eingehen, bevor das Recht zur Erhebung der Säumniszuschläge geltend gemacht werden kann? Dieses Recht zur Erhebung der Säumnisgebühren wird ja gar nicht kritisiert, vielmehr wird beanstandet, dass die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags eines Grundlagenbescheides ohne Säumniszuschlag bedarf.
Anstelle dessen werden feststellende Verwaltungsakte bzw. Rückstandsbescheide erlassen, die kein Leistungsgebot enthalten, aber dafür Säumnisgebühren. Und darauf folgen dann auch noch Mahngebühren.
Einwendungen dagegen werden durch den RBB in den Widerspruchsbescheiden nicht abgeholfen oder beantwortet. Es wird sich nur auf materielle Erhebungspflicht der Säumnisgebühren und der allgemeinen Beitragsplicht bezogen. 

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