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Autor Thema: Datenübermittlung - was ändert sich durch die DSGVO ab 25.05.2018?  (Gelesen 16413 mal)

  • Beiträge: 56
Lieber Mitstreiter,

ein paar Fragen an euch zu der Datenschutzgrundverordnung und der Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice:

Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 4. Mai 2016, weshalb sie gemäß Art. 99 Abs. 1 DSGVO am 24. Mai 2016 in Kraft trat und gemäß Art. 99 Abs. 2 ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist.

Wie kann es sein, dass eine Verordnung bereits vor zwei Jahren in Kraft trat, aber die Anwendung erst zwei Jahre später erfolgt?
Sind die bis dahin erfolgten Datenschutzverstöße zwar rechtswidrig, aber nicht zu verfolgen?

Wenn die DSGVO bereits in Kraft getreten ist, kann man sich dann bereits jetzt darauf berufen?
Kann man somit bei der Meldebehörde Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO gegen den einmaligen Datenabgleich erheben bzw. gegen die Datenübermittlung, wenn man sich bei der Meldebehörde anmeldet?
Inwiefern ist die Meldebehörde oder der Beitragsservice verpflichtet den Betroffenen gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren, dass personenbezogene Daten an den Beitragsservice übermittelt worden?

Inwiefern ist die DSGVO hier mit der Datenübermittlung durch die Meldebehörde nach § 36 Abs.1 BMG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG (hier beispielsweise im Falle Niedersachsen) vereinbar? Kann das Niedersächsische Ausführungsgesetz bzw. Meldedatenübermittlungsverordnungen der anderen Länder die Rechte der Betroffenen, die einem durch die DSGVO zustehen, auf diese Weise aushebeln?

Wie ist es zu bewerten, dass die Daten für den einmaligen Meldedatenabgleich am 6. Mai dieses Jahres eingefroren werden und dann übermittelt werden? Das Datum liegt somit vor dem 25. Mai, dem Tag, an dem die DSGVO anzuwenden ist?

Freue mich auf eure Antworten.

Viele Grüße
Tourniquet


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 21:49 von Bürger«

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Wie ist es zu bewerten, dass die Daten für den einmaligen Meldedatenabgleich am 6. Mai dieses Jahres eingefroren werden und dann übermittelt werden? Das Datum liegt somit vor dem 25. Mai, dem Tag, an dem die DSGVO anzuwenden ist?

Die Daten werden (teilweise) aber erst nach dem 25. Mai übertragen.

Der große Abgleich - Sender bekommen Daten der Einwohnermeldeämter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27250.0.html
Zitat
Die neuen Daten werden ab dem 7. Mai übermittelt. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragsservice, rechnet damit, dass der Großteil der Meldesätze bis Anfang Juli eingeht und die letzten Nachlieferungen bis Ende des Jahres kommen. Der Abgleich der Daten erfolgt vollautomatisch. Die eigentliche Arbeit für den Beitragsservice beginnt erst danach - ab Juli. Dann müssen alle diejenigen angeschrieben werden, die keinen Beitrag zahlen, ohne dass erkennbar ist, warum nicht.


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Wie kann es sein, dass eine Verordnung bereits vor zwei Jaheren in Kraft trat, aber die Anwendung erst zwei Jahre später erfolgt?
Das ist die Frist, die der EU-Gesetzgeber dem nationalen Gesetzgeber wie auch den Unternehmen gelassen hat, diese Verordnung ins nationale Recht, bzw. in die Datenschutzbestimmungen der Unternehmen einzuarbeiten. Eine derart lange Umsetzungfrist findet man auch bei anderen komplexen Regelwerken.

Zitat
Sind die bis dahin erfolgten Datenschutzverstöße zwar rechtswidrig, aber nicht zu verfolgen?
Gemäß der Verordnung und dem, wie es hier ins Forum bereits eingestellt worden ist, sind zurückliegende Verstöße mit zu ahnden, wenn neue dazukommen.

Zitat
Inwiefern ist die Meldebehörde oder der Beitragsservice verpflichtet den Betroffenen gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren, dass personenbezogene Daten an den Beitragsservice übermittelt worden?
-> Basis für dieses Thema ist die EuGH-Entscheidung C-201/14:
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Eine fiktive Person könnte der Weitergabe der Daten durch die Meldebehörde, insbesondere Datenübermittlungen an die Landesrundfunkanstalt oder dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice im Rahmen des Meldedatenabgleichs, widersprochen haben. Die Person erhielt daraufhin von der Stadtverwaltung folgende Antwort:

Zitat
Ihrem Antrag auf Sperrung Ihrer Daten habe ich nur zum Teil stattgeben können:

Die Weitergabe der Daten an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice kann ich leider nicht sperren, da es für die Meldebehörden eine gesetzliche Verpflichtung gem. § 36 BMG (Bundesmeldegesetz) in Verbindung mit § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung NRW für die regelmäßige Datenübermittlung an den Beitragsservice gibt.

Demnach könnte sich die fiktive Person ab dem 25.05.2018 bei dem Landesdatenschutzbeauftragten beschweren, da Daten entgegen seines Einvernehmens übermittelt und verarbeitet wurden, ohne dass dieser hierüber informiert wurde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 21:50 von Bürger«

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Es besteht eine vage Erinnerung daran, daß es im Forum wurde bereits abgehandelt worden ist, daß bei öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen, (siehe auch BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14), nicht §36 BMG einschlägig ist, sondern §44 BMG.

Die Erinnerung sagt weiterhin, daß Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht ist und die Länder seither nicht mehr befugt sind, melderechtliche Neuregelungen einzuführen.


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Art. 23 DSGVO sieht Beschränkungen für die in den Artt. 12 - 22 vor, also Informationspflicht, Recht auf Vergessenwerden, Mitteilungspflicht, Widerspruchsrecht und so weiter.

Könnten Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice sich hierbei nicht auf diesen Artikel 23 Abs. 1 e) DSGVO berufen, da es um den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit geht?


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Rundfunk ist in der Europäischen Union als Dienstleistung eingestuft.

Alle Unternehmen, (einer Branche), sind in der Europäischen Union gleich zu behandeln.

Immer noch Fragen?

Die Union unterscheidet nicht zwischen Träger, Inhaber, Eigentümer bzw. Rechtsform eines Unternehmens.

Es sei an dieser Stelle auf folgendes Thema verwiesen:

EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0


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Mitteilungspflicht der Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Mitteilungspflicht-der-Kontaktdaten-von-Datenschutzbeauftragten-nach-DS-GVO/Mitteilungspflicht-der-Kontaktdaten-von-Datenschutzbeauftragten-nach-DS-GVO.html
Zitat
Ab dem 25. Mai 2018 sind der Aufsichtsbehörde die Kontaktdaten mitzuteilen, vorher werden Mitteilungen nicht berücksichtigt.

Ab Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) werden Verantwortliche und Auftragsverarbeiter dazu verpflichtet sein, die Kontaktdaten ihrer oder ihres Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für Stellen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist die LDI NRW zuständige Aufsichtsbehörde. Vor diesem Zeitpunkt ist eine solche Mitteilung an die LDI NRW nicht erforderlich. Die deutschen Aufsichtsbehörden arbeiten an einer Lösung zur Umsetzung der Mitteilungspflicht der Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten. Es ist beabsichtigt, eine Möglichkeit zur Online-Meldung über die Homepage der LDI NRW anzubieten, so dass die Mitteilungen auf elektronischem Wege entgegen genommen werden. Mitteilungen, die vor der Fertigstellung eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Welche Daten konkret zu melden sind, und weitere Informationen können in den kommenden Monaten auf unserer Homepage an dieser Stelle nachgelesen werden.
 
WICHTIGER HINWEIS: Wir beabsichtigen, unterlassene Meldungen der Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2018 nicht als Datenschutzverstöße zu verfolgen oder zu ahnden.


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Wahrscheinlich wird das so ausgelegt, um diesem feudalen Verein der nimmersatten Fressraupen weiterhin Narrenfreiheit zu geben. Mir ist es aber bis dato diesbezüglich keine Stellungnahme bekannt. Euch vielleicht? Auf jeden Fall haben wir trotz Abgleiches wieder einen Angriffspunkt mehr, den wir auf jeden Fall nutzen wollen:
  • Jeder (also nicht nur Beitragszahler) hat das Recht auf Information über der von ihm gespeicherten Daten. Der Beitragsservice hat, wie jeder andere Datenverarbeiter auch, einen Monat Zeit, die Anfrage schriftlich zu beantworten. Alleine das kann ihn sehr beschäftigen, wenn eine konzentrierte Aktion gestartet wird.
  • Da sehr viele Leute, die nicht Beitragszahler sind, in die Rasterfahndung fallen (Papa zahlt schon, die Daten von Mama, der Oma und den Kindern landen dennoch durch den Abgleich beim BS), dürfen diese nach "erfolgreicher" Informationsübermittlung (siehe 1.) ihr Recht auf Löschung (Vergessenwerden) wahrnehmen. Das beschäftigt sie nochmals sehr und der Abgleich wird dadurch verwässert.
  • Nach bestätigter Löschung sollte man nach einer gewissen Zeit (z. B. nach einem Jahr) erneut Auskunft über die von einem gespeicherten Daten anfordern. Sind welche immer noch gespeichert, so handelt es sich um einen missbräuchlichen Datenschutzvorfall, der an die Landesdatenschutzbehörde zu melden ist. (Im Übrigen, Meldungen bzw. Anzeigen über Datenschutzmissbrauch können zukünftig bequem per Formular übers Internet anonym gemacht werden. Die Landesdatenschutzbehörde ist dann gezwungen, der Sache nachzugehen und zu ermitteln ;-))
Also genug Munition, um den Apparat empfindlich zu stören.

Art. 23 DSGVO sieht Beschränkungen für die in den Artt. 12 - 22 vor, also Informationspflicht, Recht auf Vergessenwerden, Mitteilungspflicht, Widerspruchsrecht und so weiter.

Könnten Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice sich hierbei nicht auf diesen Artikel 23 Abs. 1 e) DSGVO berufen, da es um den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit geht?


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Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/meedia.png

Meedia     18.05.2018

von Thomas Borgböhmer
Rechtsanwalt Rauschhofer über juristische Herausforderungen der DSGVO

Hajo Rauschhofer ist seit über zwei Jahrzehnten im IT- und Internetrecht tätig. Seine Kanzlei erfreut sich dank der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) starker Nachfrage. Kritisch sieht er das Gesetz dennoch, weil er Abmahnwellen befürchtet und mittelständische Unternehmen gefährdet seien. Ein Gespräch über das neue Selbstbewusstsein von Abgemahnten und deren juristische Handhabe.
Zitat
Handelt es sich beim Datenschutzrecht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG?
Das ist umstritten. Die herrschende Meinung nimmt eine Marktverhaltensregelung an, wenn die betroffenen Daten wie ein wirtschaftliches Gut verarbeitet werden. Inwieweit dies wegen der großen Bedeutung der DSGVO durch die Rechtsprechung in dieser Richtung justiert wird, bleibt abzuwarten.
Weiterlesen auf :
http://meedia.de/2018/05/18/ein-massenabmahner-steht-schnell-am-virtuellen-pranger-rechtsanwalt-rauschhofer-ueber-juristische-herausforderungen-der-dsgvo/


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Person A ist kein Beitragszahler im Einzugsgebiet einer Landesrundfunkanstalt. Person A wollte nun aber von seiner LRA wissen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ebenso wollte Person A wissen, ob personenbezogene Daten im Rahmen des erneuten einmaligen Meldedatenabgleichs übermittelt werden, wann das geschieht und ob Person A hierüber informiert wird.

Um diese Fragen beantwortet zu bekommen, wandte sich Person A an den Datenschutzbeauftragten seiner zuständigen Landesrundfunkanstalt. Daraufhin bekam Person A von der Intendanz, nicht jedoch vom Intendanten persönlich, folgende Antwort:

Zitat
Sehr geehrte Person A,

Ihren Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO haben wir am 25.05.2018 erhalten. Sie haben darin Ihre Identität ausreichend nachgewiesen. Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat kommen wir hiermit ihrem Antrag nach.
Zu Ihrer Person liegen keine verarbeiteten Daten vor.

Mit freundlichen Grüßen

Christina D.
Intendanz


Anlage:
Information Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio


In der Anlage befand sich folgendes Schreiben:

Zitat
Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 EU-DSGVO
In Bezug auf den gestellten Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird hiermit bestätigt, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) unter der o. g. Anschrift keine entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeitet.

Grundsätzlich erfolgt eine Löschung dieser Daten, sobald der Zweck ihrer Erhebung erfüllt wurde. Die von Ihnen angegebenen Daten wurden lediglich zur Beantwortung Ihres Schreibens gespeichert. Der Zweck ist daher fortgefallen, wenn feststeht, dass keine weiteren An-/Rückfragen Ihrerseits erfolgen.

Sollte Person A bei dem Datenschutzbeauftragten nochmal nachfragen wegen der Datenübermittlung?  ???


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  • Beiträge: 1
die antwort auf meine anfrage bei der landesdatenschutzbeauftragten (nicht die der sendeanstalt!):

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

danke für Ihre datenschutzrechtliche Anfrage, die ich unter dem Aktenzeichen 4.2 0544-025-034-124/18 führe.

Der Meldedatenabgleich zwischen Meldebehörde und dem Beitragsservice ist im Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag, also im nationalen Recht geregelt.
Dieser Staatsvertrag gilt nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Datenschutz-Grundverordnung genießt zwar grundsätzlich den sogenannten Anwendungsvorrang vor nationalen Vorschriften, die datenschutzrelevant sind. Allerdings enthält die Datenschutz-Grundverordnung auch zahlreiche Öffnungsklauseln, durch die die Mitgliedstaaten der EU und damit auch Deutschland berechtigt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. In Bezug auf öffentliche Stellen gibt es die sehr weitreichende Regelungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 DSGVO. Einfach gesagt ist der Umgang öffentlicher Stellen mit personenbezogenen Daten immer auf eine konkrete nationale Vorschrift zu stützen. Die Regelung in § 14 Abs. 9 und Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht also nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Vorschriften erlauben zweimal – einmal 2015 und einmal 2018 – einen Meldedatenabgleich zwischen den Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden stehen dem Meldedatenabgleich sehr kritisch gegenüber. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dies in der Vergangenheit in den entsprechenden Gesetzgebungsverfahren durch Ihre Stellungnahmen deutlich gemacht und versucht, auf eine datenschutzkonforme gesetzliche Regelung hinzuwirken. Die Landesgesetzgeber haben sich dennoch zu der Regelung des zweimaligen Meldedatenabgleichs entschlossen. Sofern nicht dieses Regelungen durch die entsprechenden Gerichte für verfassungs- oder europarechtswidrig erklärt werden, hat die Landesdatenschutzbeauftragte leider keine weitere Möglichkeit, gegen den Meldedatenabgleich vorzugehen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Dr. XXXXXX


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  • Beiträge: 582
Sofern nicht dieses Regelungen durch die entsprechenden Gerichte für verfassungs- oder europarechtswidrig erklärt werden, hat die Landesdatenschutzbeauftragte leider keine weitere Möglichkeit, gegen den Meldedatenabgleich vorzugehen.

Die wissen ganz genau, was da gerade passiert, und hoffen wohl auf eine gerichtliche Entscheidung, damit die Datenschutzbeauftragten sich dann immer
ganz brav auf die Urteile bzw. Beschlüße berufen können....

Warum bloß traut sich keiner von denen jetzt schon gegen das ganze Hekmeck vorzugehen...

Grüße
Adonis


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Zitat
Einfach gesagt ist der Umgang öffentlicher Stellen mit personenbezogenen Daten immer auf eine konkrete nationale Vorschrift zu stützen.
Und warum tun sie es dann nicht?

Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes öffentliche Stellen, die in Wettbewerb stehen, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln sind.

Das EMA darf also LRA und Co. nur so behandeln, wie jedes x-beliebige andere Unternehmen auch. Da ist nix mit automatischer Datenweitergabe.

Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 zur geltung des Art. 31 GG bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht bricht, wenn sich dieses Landesrecht außerhalb des vom Bund gesetzten Rahmens bewegt.

Die alleinige Gesetzgebung betreffs Melderecht hat der Bund.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
So toll ist es nicht mit der alleinigen Zuständigkeit des Bundes, was das Meldewesen betrifft:

Zitat
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Da die VG den LRA faktisch stets Behördenstatus zubilligen führt dies dazu, dass sie vermutlich die Anwendung des § 34 (Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen) ebenfalls bejahen würden. Es nützt also nichts hier wiederholt auf die ggf. abweichende Gesetzeslage hinzuweisen, man muss auch in der Lage und willens sein die Einhaltung des Rechts zu erzwingen. Das wird schwer bis unmöglich. Die jüngere Geschichte des Melderechts zeigt nämlich, dass die führende politische Partei dieses Landes kein Problem mit der universellen Nutzung der Meldedaten gerade auch durch und für Unternehmen hat. Die Neigung Behörden und Institutionen, die man dafür hält den Zugriff zu verweigern dürfte noch geringer sein. So abgesichert dürften die Chancen schlecht stehen den unbefriedigenden Zustand der Nutzung durch den ÖRR/BS zu ändern. Das vorhandene Beharrungsvermögen wird voraussichtlich auch durch die DSGVO nicht aufgebrochen. Sollte man doch erfolgreich auf deren Grundlage gegen das Verfahren vorgehen, so werden die Interessen der Politik und die Öffnungsmöglichkeiten der DSGVO hinsichtlich nationaler Regeln solche Erfolge sicher verhindern.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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