Lieber Mitstreiter,
ein paar Fragen an euch zu der Datenschutzgrundverordnung und der Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice:
Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 4. Mai 2016, weshalb sie gemäß Art. 99 Abs. 1 DSGVO am 24. Mai 2016 in Kraft trat und gemäß Art. 99 Abs. 2 ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist.
Wie kann es sein, dass eine Verordnung bereits vor zwei Jahren in Kraft trat, aber die Anwendung erst zwei Jahre später erfolgt?
Sind die bis dahin erfolgten Datenschutzverstöße zwar rechtswidrig, aber nicht zu verfolgen?
Wenn die DSGVO bereits in Kraft getreten ist, kann man sich dann bereits jetzt darauf berufen?
Kann man somit bei der Meldebehörde Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO gegen den einmaligen Datenabgleich erheben bzw. gegen die Datenübermittlung, wenn man sich bei der Meldebehörde anmeldet?
Inwiefern ist die Meldebehörde oder der Beitragsservice verpflichtet den Betroffenen gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren, dass personenbezogene Daten an den Beitragsservice übermittelt worden?
Inwiefern ist die DSGVO hier mit der Datenübermittlung durch die Meldebehörde nach § 36 Abs.1 BMG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG (hier beispielsweise im Falle Niedersachsen) vereinbar? Kann das Niedersächsische Ausführungsgesetz bzw. Meldedatenübermittlungsverordnungen der anderen Länder die Rechte der Betroffenen, die einem durch die DSGVO zustehen, auf diese Weise aushebeln?
Wie ist es zu bewerten, dass die Daten für den einmaligen Meldedatenabgleich am 6. Mai dieses Jahres eingefroren werden und dann übermittelt werden? Das Datum liegt somit vor dem 25. Mai, dem Tag, an dem die DSGVO anzuwenden ist?
Freue mich auf eure Antworten.
Viele Grüße
Tourniquet