"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bremen
Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
Mork vom Ork:
Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Bundesdatenschutzgesetz (BDsG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html
andere Bremische Gesetze und Ausführungsvorschriften zu Meldedaten sind im Forum hier zu finden - siehe u.a. unter
Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg164088.html#msg164088
BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
siehe u.a. auch unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947
Bitte auch folgenden Forums-Thread beachten:
Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23857.0.html
--- Zitat ---BMGVwV: 34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BMG: § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist: [...]
5) Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlassende Stelle unterrichtet und angehört.
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BMG: § 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BMG: § 38 Automatisierter Abruf
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
[...]
8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
[...]
(2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.
(3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:
[...]
2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
[...]
(4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BMG: § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf
(1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren:
1. die abrufberechtigte Stelle,
2. die abgerufenen Daten,
3. den Zeitpunkt des Abrufs,
4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und
5. die Kennung der abrufenden Person.
(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
(4) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet und genutzt werden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BMG: § 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise
Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BMG: § 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BMG: § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über:
1. frühere Namen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
--- Ende Zitat ---
Dass die Rundfunkanstalten öffentliche Wettbewerbsunternehmen sind, stellt das BVerfG in seiner 8. Rundfunkentscheidung klar:
--- Zitat ---BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung
RN 151
b) Diese Grundsätze sind auch bei der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beachten. Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme hat er zu gewährleisten, daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]). Zwar schreibt diese Norm eine bestimmte Finanzierungsregelung für den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht vor. Doch ergibt sich aus dem Gesagten, daß eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlichrechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, daß die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflußnahmen auf das Programm benutzt wird.
--- Ende Zitat ---
Mork vom Ork:
Der Meldedatenabgleich 2018 steht für alle Bundesländer an. Es gibt über ein Web-Portal der Koordinierungsstelle für IT-Standards des Landes Bremen eine ZIP-Datei zum Herunterladen, in der in "Anlage A_HB.pdf" der Liefertermin für Bremen genannt wird. Das ist der 15.05.2018.
"Lieferkonzept – Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten"
Hier findet ihr die Datei über die Suchfunktion:
https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung
Mork vom Ork:
Laut Auskunft der Meldebehörde ist eine Auskunftssperre gegen den automatischen Meldedatenabgleich der Landesrundfunkanstalten nicht möglich.
cleverle2009:
Auf den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird Bezug genommen.
Hier findet ihr die Datei über die Suchfunktion:
https://www1.osci.de/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&lang=de&search%5Bvt%5D=Lieferkonzept+Bestandsdaten%FCbermittlung
Die entpackte datei enthält unter Anderem:
Fachdokument_Lieferkonzept_V1.0.pdf
dort ist der Bezug zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu finden
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgt letztlich dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Für Bayern dürfte der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nichtig sein, da das Prozedere für die Schaffung von Gesetzen nicht eingehalten wurde. Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde von der CSU-Mehrheit im Bay. Landtag ohne Berücksichtigung der Bedenken, vorgebracht durch Prof. Piazolo (Freien Wähler) siehe dazu Plenarprotokoll 16/66 v. 02.02.2011 Bayerischer Landtag - 16. Wahlperiode S. 5629 und 5630 durchgesetzt.
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg120850.html#msg120850
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.0.html
Ein Gesetz das einem nichtigen Gesetze folgt ist ebenfalls nichtig.
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_Bayerischen_Landtags_(16._Wahlperiode)
Der Ministwepräsident Horst Seehofer hat mit seinen Kumpels der anderen Länder den Vertrag ausbaldowert.
Beispiele für ausbaldowern
--- Zitat ---Beispiele: [1] Egon schickte Benni und Kjeld gern irgendwelche Objekte auszubaldowern, um in dieser Zeit seinen sprichwörtlichen Plan reifen zu lassen. [1] „Der Blinde baldowerte die Gelegenheiten aus und beanspruchte dafür ein groß Teil der Beute.“ [1] „Man hat ausbaldowert, in dem Tresor im Privatkontor sind Gelder.
--- Ende Zitat ---
Dieser Vertrag wurde dann in 2010 ohne Wissen des Bay. Landtages von Horst Seehofer eigenmächtig unterschrieben.
Eine Kommission hat dann die Beschlussempfehlung(Kommision CSU-Mehrheit) ausgearbeitet.
Die Staatskanzlei hat dann 2011 um Zustimmung des Landtages gebeten. Siehe dazu das Plenarprotokoll 16/66 v. 02.02.2011 Bayerischer Landtag (Link ist oben). Die Zustimmung wurde auf Grund der CSU-Mehrheit erteilt.
Freie Wähler stimmten dagegen.
Durch Verfilzung und Amigowirtschaft in Bayern wurden Proteste nicht beachtet.
Mork vom Ork:
Hier noch ein Fund zur Definition von "anderen öffentlichen Stellen" laut § 34 BMG.
Das neue Bundesmeldegesetz Aktuelle und kompetente Arbeitshilfe für die alltägliche Praxis (PDF)
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/bmg___darstellung__2015-10__003_.pdf
--- Zitat ---S. 36, 6.2
Zum Begriff der „anderen öffentlichen Stelle“ verweist § 34 Abs. 1 BMG auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Unter den Begriff der „anderen öffentlichen Stelle“ fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Dazu gehören auch sog. Beliehene (natürliche oder juristische Personen), denen durch Gesetz oder Verwaltungsakt hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, wie z. B. öffentlich-rechtlich bestellte Vermesser, Schiffskapitäne und Bezirksschornsteinfegermeister.
Nicht unter § 34 BMG fallen öffentlich-rechtliche Unternehmen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen (z.B. Versicherungen, Kreditinstitute, Sparkassen, Krankenhäuser, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, Rundfunkanstalten) oder kommunale Versorgungsunternehmen, soweit ihnen gegenüber kein Anschluss- oder Benutzungszwang besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nichtöffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Nr. 2a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten. Solche Unternehmen sind wie nichtöffentliche (private) Stellen zu behandeln und erhalten lediglich gebührenpflichtige Melderegisterauskünfte nach § 44 BMG.
--- Ende Zitat ---
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