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Creditreform Inkasso will Geld von mir!!! GEZ |einfach Matze

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Uwe:

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CREDITREFORM INKASSO WILL GELD VON MIR!!! GEZ |einfach Matze

Quelle: Einfach Matze 04.02.2018


--- Zitat ---Ich habe zwar schon ewig nichts mehr vom Beitragsservice gehört ,aber das heißt noch lange nicht das es zu Ende ist!!!!

Ganz  im Gegenteil, eine andere Institution schaltet sich ein. Wer genau und was passiert ist???

Seht ihr hier im Video!!
--- Ende Zitat ---

Quelle: [Video ~11:42min]
https://www.youtube.com/watch?v=KOyhUmHcSLs

Nevrion:
Manchmal frage ich mich auch ob man auf solche Schreiben was antworten sollte. Allein schon die seltsame Auslegung des Wortes "Rechtskräftig" hätte eine Erwiderung verdient. In aller Regel hat da noch kein Richter unterschrieben und somit ist da gar nichts rechtskräftig.

Ja, ganz im Ernst. Es fiele mir schwer da einer direkten Konfrontation zu widerstehen, aber im zweiten Schritt denke ich mir dann auch wieder: "hmpf, is' eigentlich Zeitverschwendung."

drboe:
Wenn der Beitragsservice wirklich eine Forderung von 1.329,43 € aufgestellt hat, und das für Forderungen, die offenbar seit 01.01.2013 bis Ende 2017 aufgelaufen sein sollen, dann stellt sich die Frage: wie kommen die darauf? Kleine Rechnung: vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2015 betrug die Höhe des sogn. Beitrags monatlich 17,98 €. Das ergibt 485,46 €. Mit dem 01.04.2015 wurde der sogn. Rundfunkbeitrag auf 17,50 € monatlich festgelegt. Das ergibt bis Ende 2017 weitere 577,50 €.  Die Summe ist 1.062,96 €. Der Verzug dürfte 1% der Schuld, mindestens 8 € betragen. Das wären 10,63 €. Säumniszuschläge des Finanzamtes dürfen 10% der Forderung nicht übersteigen. Damit ginge es um maximal 106,30 €. Die haben aber den Nerv 25% zu verlangen. Sind die noch ganz gar?

Kurz die Rechtslage, wie sie der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages sieht. Volltext unter https://www.bundestag.de/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/wd-10-057-16-pdf-data.pdf

Der wissenschaftliche Dienst stellt am 22. November 2016 zunächst fest, dass Ende 2015 4,9 Mio Beitragskonten im Mahnverfahren stehen, was 10,9 % aller Zahlungspflichtigen sind. Sodann befasst er sich mit der Absicht der ÖR-Rundfunkanstalten, vor dem Ingangsetzen des hoheitlichen Vollstreckungsverfahrens bereits Inkassounternehmen zu beauftragen. Schon hier wird m. E. deutlich, dass das die falsche Reihenfolge sein muss! Das sieht auch der wissenschaftliche Dienst so.


--- Zitat ---Erst nachdem die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig betrieben werden konnte, darf die Rundfunkanstalt gem. § 10 Abs. 7 S. 2 RBStV in Verbindung mit der Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV ein Inkassounternehmen beauftragen.13 Dabei übertragen die Rundfunkanstalten den Forderungseinzug aus bestandskräftigen Gebührenbescheiden.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Rundfunkanstalten auf ein Inkassounternehmen erfolgt durch Beleihung, deren Einzelheiten durch die Landesrundfunkanstalten in der Satzung zu regeln sind.
--- Ende Zitat ---

Da wäre zu klären, wo das geregelt ist und auf welcher Basis die LRA meinen eine solche Regelungsbefugnis zu besitzen. Der Datenschutz:


--- Zitat ---Fraglich ist jedoch, inwieweit die Weitergabe der Daten der Beitragsschuldner an das Inkassounternehmen durch den Beitragsservice im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen steht.
--- Ende Zitat ---

Fazit des wissenschaftlichen Dienstes:


--- Zitat ---Zusammenfassend bedarf das Tätigwerden von Dritten, hier maßgeblich von Inkassounternehmen, für die Rundfunkanstalten der vorherigen Ausschöpfung des staatlichen Vollstreckungsverfahrens. Der Einsatz von Beauftragten zur Vorortkontrolle besteht damit nur als letztes Mittel. Das Vorhaben der Rundfunkanstalten im Vorfeld durch die privaten Schuldeneintreiber eine Klärung mit dem Beitragsschuldner hinsichtlich der ausstehenden Rundfunkbeiträge herbeizuführen, bevor es zu Zwangsmaßnahmen kommt23, ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. Die Realisierung solch einer Vorgehensweise wäre nur nach einer Änderung der rechtlichen Anforderungen möglich.
--- Ende Zitat ---

Nun kann man in die Satzungen sehen. Es scheint, als hätten einige LRA ihre Satzungen angepasst. Aber werden die wirksam? Das wird bezüglich der Satzungen der LRA insgesamt in Frage gestellt. Zumindest derjenige, der kein Empfangsgerät hat, für den dürfte die Satzung einer LRA kaum wirksam sein. Es sieht wohl so aus, als würde die zuständige LRA Geld zum Fenster 'rauswerfen. Der Erfolg ist wohl mehr als fraglich; ebenso, ob sie die unnötigen Auslagen je zurück erhält. Zwar kann man noch unterstellen, dass die äußerst willfährigen Verwaltungsgerichte entsprechende Forderungen akzeptieren. Fraglich ist aber, ob sie Bestand hätten. Denn eines ist sicher: dem Staat stehen zum Eintreiben seiner Forderungen sehr viel bessere Möglichkeiten zur Verfügung als einem Inkassodienst. Die  ÖR-Rundfunkanstalten betonen zwar, das sie keine Behörden sind, wollen aber üblicher Weise auf der Basis des Verwaltungsrechts vollstrecken, weil es so im sogn. RBStV steht. Und sie tun es auch. Welchen Grund kann es also für ein mit solchen Rechten ausgestattetes Unternehmen geben, die Luschen von irgend einem Inkasso zu beauftragen?

M. Boettcher

Nevrion:

--- Zitat ---Welchen Grund kann es also für ein mit solchen Rechten ausgestattetes Unternehmen geben, die Luschen von irgend einem Inkasso zu beauftragen?

--- Ende Zitat ---

Na ja, Herr Eicher vom SWR hatte mal in einem Interview (sinnbildlich) gemeint, dass er glaube Menschen würden darauf fügsamer reagieren, als wenn gleich der Vollstreckungsbeamte vor der Tür steht. Natürlich braucht man schon beinah einen Hirntumor um in solchen Logiken denken zu können. Daher denke ich mal, Hintergründig war der Gedanke, sich selbst mit solchen Aktivitäten zu entlasten und dadurch dass die Forderungen an einen Drittanbieter abgetreten werden, kommt man vielleicht auch eher an sein Geld.

maikl_nait:
Grüazi!

Da soll jemand, nennen wir sie hypothetisch "Igor und Oleg", mal nach dem Rechten schauen, und rechts kräftig vollstrecken.

Nur, da gäbe es zwei kleine Probleme: es handelt sich um öffentliche (=nicht private!) Forderungen, und, das Landesgesetz "RBStV" sagt in §10 (6) ganz eindeutig "im Verwaltungsvollstreckungsverfahren".

Der Ansatz über "RBStV" §10 (7), "einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs [...] auf Dritte", geht IMHO völlig ins Leere, denn die Vollstreckung wird nach §10 (6) als Verwaltungsvollstreckung von (ministeriell angewiesenen) Vollstreckungsbehörden ausgeführt, und gerade nicht von den LRAen oder deren BS selber, (möglicherweise fällt die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden nicht in den Kompetenzbereich der LRAen) und kann damit keine übertragbare "einzelne Tätigkeit" darstellen. Die Satzung (§9 irgendwas) sollte demnach egal sein.

Theoretischer Hinweis an eine fiktive Person: gibt es vielleicht Anfangsverdacht, dann möglicherweise bei der Schufa nachfragen, ob die Jungs da unberechtigt was eintragen lassen haben. Das könnte ein Grund für eine Klage auf Schadensersatz und Rücknahme der Eintragung sein.

Hop Schwyz!
Michael

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