Liebe Mitstreiter - das Thema Vollstreckungsabwehrklage / Vollstreckungsgegenklage ist bisher viel zu Kurz gekommen. Unter anderem wohl deshalb, weil die Gerichtsvollzieher auf diesen Rechtsbehelf in der Regel nicht hinweisen.
Da wir uns hier möglicherweise in einer Verwaltungsvollstreckung befinden ist Vollstreckungsabwehrklage wohl gemäß § 167 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §767 ZPO zu erheben.
Was ist das Ziel einer Vollstreckungsabwehrklage / Vollstreckungsgegenklage?
Mit der Vollstreckungsabwehrklage soll der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel zunichte gemacht werden und nicht - wie bei der Erinnerung - die formalen Grundlagen angegriffen werden. Es wird im Erfolgsfall nur die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt, nicht aber der Titel selbst.
Wo ist diese einzureichen?
Im Zivilrecht wäre es das Gericht, welches den Vollstreckungstitel erstellt hat (§ 767 I ZPO) - das gibt es aber nicht in diesem Fall, sodass die Frage noch offen ist.
Wann ist diese einzureichen?
Frühestens: Wenn ein Vollstreckungstitel besteht und die Zwangsvollstreckung bevorsteht
Spätestens: Wenn die Zwangsvollstreckung im Ganzen beendet ist
Welche Argumente können vorgebracht werden?
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn dem Unterlegenen im Zivilprozess und Vollstreckungsschuldner gegen den titulierten Anspruch materiell-rechtliche Einwendungen zustehen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, § 767 I ZPO.
Hier besteht sicherlich noch Diskussionsbedarf.
Da der Startbeitrag noch recht rudimentär ist, wird um Ergänzungen/Vorschläge gebeten.