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Autor Thema: EuGH -> Der deutsche ÖRR ist "staatsabhängig" ("staatsnah"?)  (Gelesen 4961 mal)

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Ist mir heute erst aufgefallen:

Einigungsstaatsvertrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25922.msg163575#msg163575

mit, mal wieder, Rechtssache C-337/06:
Zitat
Rn. 55
   
Zitat
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass [...] die Existenz der fraglichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, [...]

Rechtssache C-337/06
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1515861058037&uri=CELEX:62006CJ0337


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, etwas irreführende Betreff "EuGH -> Der Dt. ÖRR ist staatsnah." musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2018, 23:15 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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m
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Rechtssache C-337/06

„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“

13     Diese Vorschrift legen die höchsten deutschen Gerichte, insbesondere das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht, in ständiger Rechtsprechung als absolutes Verbot jeglicher staatlicher Einflussnahme auf und jeglichen staatlichen Eingriffs in die Verwaltung und den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2018, 23:14 von Bürger«

  • Beiträge: 7.376
Du darfst schon in der Gliederung des EuGH bleiben!
Zitat
Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht
Rn. 3 bis 10
[...]

  Nationales Recht
Rn. 11 bis 22
[...]

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rn. 23 bis 29

2. Falls die erste Vorlagefrage mit Ja zu beantworten ist: Ist Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c erste Alternative der Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal der „Finanzierung durch den Staat“ die Eröffnung eines direkten Einflusses des Staates bei der Vergabe von Aufträgen durch die staatlich finanzierte Einrichtung verlangt?

Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen
Rn. 30 und 31
[...]

Zur ersten Frage
Rn. 32 bis 50
[...]

Zur zweiten Frage
Rn. 51 bis 60
[...]

Rn. 55
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus den zur ersten Frage angestellten Überlegungen ergibt, die Existenz der fraglichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.

Zur dritten Frage
Rn. 61 bis 67

Der Europäische Gerichtshof hat also die 2. Vorlagefrage derart beantwortet, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland staatsnah sind.


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Ich glaube, die Aussage, dass der EuGH den deutschen ÖRR als "staatsnah" qualifiziert, müsste noch genauer herausgearbeitet werden, denn so direkt steht es nicht da...

[...]
Zitat
Rn. 55
   
Zitat
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass [...] die Existenz der fraglichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt.
Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, [...]
Rechtssache C-337/06
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Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, etwas irreführende Betreff "EuGH -> Der Dt. ÖRR ist staatsnah." musste präzisiert werden.
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Vom Staat "abhängig" zu sein, bedeutet meines Erachtens nach nicht automatisch, auch "staatsnah" zu sein.

Selbst wenn mit der "Abhängigkeit" vom Staat das "Kriterium der Verbundenheit mit dem Staat" erfüllt sei, so wäre auch hier fraglich ob "Verbundenheit mit dem Staat" = "staatsnah" bedeuten kann/ soll.

Das müsste also erst noch diskutiert und argumentiert werden.


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Zitat
Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt

Demnach dürfte aber die angepriesene Staatsferne nicht mehr zutreffen?


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Ja, man könnte es natürlich auch auf "Staatsferne" beziehen.
Selbst wenn der deutsche ÖRR aufgrund dessen Abhängigkeit vom Staat nicht schon gleich als "staatsnah" zu qualifizieren wäre, so wäre er wohl aber auch nicht "staatsfern".
Muss man tiefer drüber nachdenken...


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Ja, man könnte es natürlich auch auf "Staatsferne" beziehen.
Gehört nicht beides zusammen betrachtet?

Evtl. kann man ja dann noch zwischen Organisation und Inhalt unterscheiden; rein organisatorisch werden "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" vom EuGH in jedem Fall dem Staat zugerechnet, also alles, was auf Basis öffentlichen Rechts geschaffen wurde:

Rn. 34
Zitat
Solche Organisationen oder Einrichtungen unterscheiden sich von Privatpersonen und sind dem Staat gleichzustellen, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit den genannten besonderen Rechten ausgestattet wurden.

Rechtssache C-413/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195361&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=34966

Siehe auch:

Definition: „ dem Staat zuzurechnende Einrichtung “ -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23595.0.html

und

Definition "Öffentliches Unternehmen" -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23169.0.html

Da der EuGH juristische Personen des öffentlichen Rechts also dem Staat zurechnet, müssen folglich auch die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts dem Staat zugerechnet werden; damit sind sie zumindest organisatorisch schon mal maximal staatsnah.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vielleicht muß man in dieser Frage den Bogen einfach in gewisser Weise etwas weiter spannen, dass man neben eventuellen rein abstrakt-formalen Kriterien auch materiell-konkrete hinzunimmt? Vergegenwärtigt man sich den zweiten Satz besagten Verfahrens aus RN 55...

Zitat
....
Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.

...so ergibt sich m. E., dass auf die Frage nach dem Sachverhalt nicht einfach zwei dichotome, rein formale Antworten existieren, sondern eine differenzierte Betrachtung anhand verschiedener auch zusätzlicher Kriterien erfolgen muss - mit dem möglichen Ergebnis, dass der angeblich staatsferne ÖRR dieses Landes tatsächlich nichts anderes als Staatsfunk ist.

Und das auf Grundlage dessen, dass tw. entweder vielfältigste "Buddy- "/ "Amigo"-Beziehungen zwischen staatlichen Funktionsträgern (bzw. Mitgliedern der Parteienoligarchie) und den "Anstalten" bestehen (tw. auch "über Bande gespielt" über Dritt-Vereine, vgl. etwa als nur ein Beispiel die berühmte "Atlantikbrücke" mit Politikern & ÖRR-Fuzzies als deren Mitgliedern), bzw. aufgrund des "Drehtüreffekts" unmittelbare personelle Kontinuitäten zwischen "Staat" und (Leitungs-) Personal der Anstalten existieren und insofern letztlich Gewährsleute des Staatsapparats im weitesten Sinne dort plaziert wurden und werden.

Die - als dritte & letzte genannten - absolut offenkundigen, direkten und sich - auch nach dem ZDF-Urteil des BVerfG weiterhin (nur etwas besser getarnt) - in den Strukturen der Anstalten niederschlagenden personellen Verknüpfungen bilden nur eine mögliche Ausprägungsform letztlich "staatlicher" Dominanz über den ÖRR bzw. der nicht erlaubten Beziehung zwischen beiden. Die obige, "informelle" Säule mit ihren Varianten ist demgegenüber natürlich viel "eleganter", funktioniert aber mindestens genauso gut und ergänzt die andere Variante hervorragend.

Wenn man sich die oben angesprochenen Verhältnissse der letztlichen Unterwanderung des hiesigen ÖRR durch staatliche / Funktionäre aus den Parteien ansieht (bzw. dass die im Extremfall letztlich in "einen Stall" gehören), würde man sich in dem "Kontinuum", das man aufgrund RN 55 aufgespannt sehen könnte, unversehens weit näher am Pol Staatsfunk befinden, als es rein äußerlich und formal betrachtet den Anschein hat. Auch solcher Aspekte hätten sich verständige Gerichte selbstredend anzunehmen, wenn es um die obige Frage geht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2018, 21:47 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 67
Zitat
Solche Organisationen oder Einrichtungen unterscheiden sich von Privatpersonen und sind dem Staat gleichzustellen, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit den genannten besonderen Rechten ausgestattet wurden.

Zitat
Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.

Inwiefern der Staat Einfluss auf den Inhalt der ausgestrahlten Medien hat, lassen wir mal vorweg ( Meines Erachtens: Unabhängig sind diese nicht )

Die bessere Frage ist doch, wie sich diese Tatsache auf den Wettbewerb bemerkbar macht, denn die ÖRR haben hier ein riesigen Wettbewerbsvorteil zum Nachteil der anderen, die um ihre Kunden kämpfen müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2018, 21:48 von Bürger«

  • Beiträge: 7.376
@Besucher

Bleiben wir mal bei der rein organisatorischen Ebene und klammern alles andere aus.

Weil es Anstalten des öffentlichen Rechts sind, werden sie im europäischen Recht dem Staat selbst zugeordnet, so ergibt das eine national nicht haltbare Konstruktion, da per Grundgesetz und BVerfG die Staatsferne des Rundfunks festgeschrieben ist.


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b
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Fall 1: der Staat hat ein Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Form organisiert und in die freie Wirtschaft entlassen.

Fall 2 (was wir zur Zeit haben): der Staat hat ein Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Form organisiert und ihm alle "seine Einnahmen" per Gesetz festgeschrieben. So wurde es z.B. festgeschrieben, dass Höhe der Einnahmen an Höhe der Ausgaben festgekoppelt ist. Eine LRA braucht nur die Höhe der Ausgaben gegenüber dem Staat offenzulegen, somit kriegt sie Einnahmen in genau dieser Größe. Dauer der Werbung (Betätigung in freien Wirtschaft) wird festgeschrieben, usw. Sogar die Gründung einer BS wurde per Staatsvertrag verordnet - so hat der Person P eine LRA geantwortet. Man kann auch Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ansehen: alleiniger Auftraggeber ist der Staat (in Form der Länder). Egal welchen Unternehmensbereich einer LRA man nimmt, wird der vom Staat bestimmt. Man soll auch Zwangsvollstreckungen nicht vergessen, die mit brachialer Staatsgewalt durchgezogen werden. Sieht man den Beitragsschuldner an, erkennt man sofort, dass der überhaupt keine Rechte hat und in untergeordneter Stellung zur LRA steht. Alles schreit danach, dass das Ganze staatsabhängig (staatsnah), wenn nicht sogar Teil des Staates ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2018, 16:43 von boykott2015«

m
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Zitat
„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.”
aus Artikel 5 GG

Sonst lässt sich im GG nichts zum Thema Rundfunk ausfindig machen. (abgesehen von Art 23 Abs 6)
Bis hier könnte man dann noch von Staatsferne reden.

Wo steht denn überhaupt in diesem Gesetz, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte unter bestimmten Voraussetzungen Träger von Veranstaltungen dieser Art sein.

Wie ist es nun möglich, der „Freiheit der Bericherstattung durch Rundfunk” ein "Vollversorgungspaket der öffentlich-rechtlichen Anstalten" hinein zu interpretieren, ohne sich vom Wortlaut des Gesetzes zu entfernen? Der Wortlaut ist doch wohl eindeutig!

Zitat
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.” (BVerwG 6 C 12.09, Absatz 32)

In den Entscheidungen ab 1986 tauchten dann Begriffe wie Grundversorgung (BVerfGE 73, 118) oder Bestands- und Entwicklungsgarantie (BVerfGE 83, 238) auf, die jedoch nur auf die öffentlich-rechtlichen Anstalten bezogen sind. Wo kommen diese Begriffe her und in welchem Gestz sind diese zu finden bzw zu begründen? Hier hat sich scheinbar die Rechtssprechung des BVerfG verselbstständigt. Dies wurde auch in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums kritisiert.
Also nix mit Staatsferne!


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Rn. 34
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Wenn man es etwas aufgliedert und hervorhebt, liest es sich noch besser als eine
Punkt-für-Punkt-Beschreibung des Ist-Zustandes des deutschen "öffentlich-rechtlichen Rundfunks"...
Zitat
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- oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit den genannten besonderen Rechten ausgestattet wurden.

Punkt 1 ist für micht nicht ganz eineindeutig.

Aber für Punkt 2 und 3 dürfte gelten:

"unterstehen der Aufsicht einer öffentlichen Stelle"
> siehe Rundfunkanstalts-Staatsverträge
"unterstehen der Rechtsaufsicht der oder des jeweiligen Bundeslandes"

"von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit den genannten besonderen Rechten ausgestattet"
> siehe Rundfunkanstalts- und weitere Rundfunk-Staatsverträge
> gegründet "von einer solchen Stelle"
> beauftragt "von einer solchen Stelle" mit der "Veranstaltung von Rundfunk"
> "hierzu mit [den genannten] besonderen Rechten ausgestattet"


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Punkt 1 ist für micht nicht ganz eineindeutig.
Aber für den Europäischen Gerichtshof, von dem diese Aussage ja stammt, und bekanntlich ist dieser die höchste gerichtliche Instanz der gesamten Union; es ist also nicht davon auszugehen, daß er im Falle des dt. ÖRR zu einer anderen Einschätzung kommt, wenn der dt. ÖRR so konstruiert bleibt, wie er jetzt ist.


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