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Autor Thema: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag  (Gelesen 9584 mal)

L
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21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Autor: 25. Dezember 2017, 20:59
Derzeit sind die Ratifizierungen für den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (21. RÄStV) im vollen Gange.

Hier können alle Informationen zu diesem Thema zusammen getragen werden. Es soll bei diesen Änderungen unter anderem um Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU gehen. Außerdem soll mit den Änderungen versucht werden, kartellrechtliche Bedenken gegen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auszuräumen.

Der Entwurf des 21. RÄStV ist nachzulesen in diversen Parlamentsdatenbanken, u.a.

der Bremischen Bürgerschaft (Drucksache 19/1282) vom 02.11.2017:
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2017-11-02_Drs-19-1282_f075a.pdf

Im Vorwort zur Beschlussfassung des RÄStV bahnt sich bereits ein Konflikt an:
Zitat
Die EU hat am 27. April 2016 nach vierjährigen Verhandlungen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verabschiedet, die die bisherige Datenschutzrichtlinie ablöst. Diese wird als EU-Verordnung unmittelbar zu geltendem Recht, also ohne Umsetzung durch nationale Gesetze. Die Verordnung ist bereits in Kraft, entfaltet jedoch erst ab dem 25. Mai 2018 Wirkung.

Die DSGVO enthält u.a. Regelungen zur Datenerhebung und Datenverarbeitung und stärkt in diesem Zusammenhang die Betroffenenrechte. Diese sind künftig von jeder Datenerhebung in Kenntnis zu setzen und haben umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte. Für den Rundfunkbereich würde dies bedeuten, dass nach den Regelungen der DSGVO dem Grunde nach jedwede Informationsbeschaffung eine Informationspflicht an den Betroffenen auslöst und diesem die Möglichkeit der (unter Umständen vollständigen) Einsicht in den über ihn vorliegenden Informationsbestand gäbe. Eine unabhängige Informationsbeschaffung und Berichterstattung sowie ein wirksamer  Schutz  von  Informationsquellen der Medienbranche wären damit  nicht mehr gewährleistet.


Auch der Landtag von Baden-Württemberg veröffentlicht den Entwurf des 21. RÄStV mit einleitenden Bemerkungen in der Drucksache 16/2953:
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2953_D.pdf


Diverse Pressemitteilungen der Staats- oder Senatskanzleien

u.a. Senatskanzlei Berlin:
Zitat
Entwurf des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
Pressemitteilung vom 07.11.2017

Aus der Sitzung des Senats am 7. November 2017:

Der Senat hat heute auf Vorlage des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller dem Entwurf des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zugestimmt und den Regierenden Bürgermeister zur Unterzeichnung nach Unterrichtung des Abgeordnetenhauses ermächtigt. Nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Landesparlamenten soll der Staatsvertrag zum 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat zum einen die Anpassung mehrerer rundfunkrechtlicher Staatsverträge an die künftig geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Gegenstand. Dabei geht es um den Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Schon bisher regeln verschiedene Vorschriften (z.B. § 41 Bundesdatenschutzgesetz, § 57 Rundfunkstaatsvertrag) die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medien und Presse. Dieses sogenannte Medienprivileg ist Ausfluss der Medien- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz und soll mit entsprechenden staatsvertraglichen Regelungen in das Regelungsregime der ab 25. Mai 2018 geltenden DSGVO überführt werden.

Weiterer Regelungspunkt des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach Kooperationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr nach einer bloßen „Kann-Vorschrift“ möglich sind, sondern ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages gelten.
Quelle: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.646225.php


Auch die Niedersächsische Staatskanzlei berichtet mit Datum vom 29.11.2017:
Zitat
Landesregierung beschließt 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – europakonforme Regelungen zum Datenschutz und zur Zusammenarbeit der Öffentlich-Rechtlichen

Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Mittwoch grünes Licht für den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (21. RÄStV) gegeben. Der Ver­tragstext wird jetzt dem Landtag zur Unterrichtung zugeleitet. Zuvor hatten bereits die Regie­rungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf ihrer Konferenz am 20. Oktober 2017 politisches Einvernehmen über den Vertrag erzielt.

Zum einen werden mit dem 21. RÄStV der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitrags­staatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag sowie der Deutschlandradio-Staatsvertrag an die zum 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar geltende europäische Datenschutzgrundverordnung angepasst. Die Länder kommen damit dem in der Verordnung enthaltenen Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten nach, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Bislang ist die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medi­en und Presse (Medienprivileg) in verschiedenen Vorschriften geregelt.

Zum anderen wird im Rundfunkstaatsvertrag die sogenannte „Betrauungsnorm" geschaffen. Sie beschreibt den Umfang der zulässigen Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rund­funkanstalten bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Europarechts. Die Norm dient der Klarstellung und damit der Beseiti­gung bisheriger rechtlicher Unklarheiten.

Es ist vorgesehen, dass die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nach der Unterrichtung der Landtage den Änderungsstaatsvertrag am 15. Dezember dieses Jahres unterzeichnen und die Neuregelung nach seiner Ratifizierung in allen 16 Landesparlamenten zum 25. Mai 2018 in Kraft tritt.
Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/landesregierung-beschliet-21-rundfunkaenderungsstaatsvertrag--europakonforme-regelungen-zum-datenschutz-und-zur-zusammenarbeit-der-oeffentlich-rechtlichen-159834.html


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b
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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#1: 25. Dezember 2017, 21:45
NRW: Vorunterrichtung des Landtags
Entwurf des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
6.11.2017

https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-241.pdf
Zitat
Ab dem 25. Mai 2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar gelten. Bislang gibt es für den Rundfunk und die Presse zahlreiche Privilegierungen der journalistischen Tätigkeit im Hinblick auf den Datenschutz (sog. Medienprivilegien). Auch die EU-DSGVO erlaubt den Mitgliedsstaaten, Abweichungen für Verarbeitung zu journalistischen Zwecken vorzusehen. Mit dem 21. RÄStV werden hierzu Änderungen am Rundfunkstaatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag und DLR-Staatsvertrag vorgeschlagen.

- Im Rundfunkstaatsvertrag wird ein einheitliches Medienprivileg geschaffen, das für alle Rundfunkveranstalter gilt. Die Aufsicht wird auf Landesebene geregelt. Weiterhin soll es ein Medienprivileg für die Telemedien aller Rundfunkveranstalter und Presseunternehmen geben. Die Presseunternehmen sollen einer Aufsicht durch staatliche Datenschutzaufsichtsbehörden allerdings nicht unterfallen, soweit sie der Selbstregulierung durch Pressekodex und Deutschen Presserat unterliegen.

- Im ZDF-Staatsvertrag und im DLR-Staatsvertrag werden die Regelungen zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde im Rundfunkbereich ausgeformt.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#2: 27. Dezember 2017, 12:19
Hallo!

Im Vorwort zur Beschlussfassung des RÄStV bahnt sich bereits ein Konflikt an:
Zitat
[...]Für den Rundfunkbereich würde dies bedeuten, dass nach den Regelungen der DSGVO dem Grunde nach jedwede Informationsbeschaffung eine Informationspflicht an den Betroffenen auslöst und diesem die Möglichkeit der (unter Umständen vollständigen) Einsicht in den über ihn vorliegenden Informationsbestand gäbe. Eine unabhängige Informationsbeschaffung und Berichterstattung sowie ein wirksamer  Schutz  von  Informationsquellen der Medienbranche wären damit  nicht mehr gewährleistet.

Das ist totalitärer Unfug. Die Berichterstattung über einzelne Personen und der Schutz von Informationsquellen wird nicht durch den Schutz der Daten der gesamten Bevölkerung tangiert.

Bisher galt auch schon: für die Berichterstattung über eine Person X des öffentlichen Interesses ist unerheblich wo X genau wohnt, für den Schutz einer Person Y, die Journalisten etwas anonym weitergibt sind die Daten der Person Y vor Bekanntwerden zu schützen. Dazu braucht man auch in Zukunft nicht die Daten von 80 Mio Bürgern.

Wo muß bis wann die Verfassungsbeschwerde eingereicht werden?

MfG
Michael


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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#3: 27. Januar 2018, 23:46
Ein Bericht zur Situation in BAYERN

Der Bayerische Landtag hat in seiner 121. Plenumsitzung am 25.01.2018 den Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum 21. RändStV beraten, dies berichtet der

Bayerische Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)
https://bayrvr.de/tag/17-19793/

Mit Schreiben vom 05.01.2018 hat die Staatsregierung den Bayerischen Landtag um Zustimmung gebeten, siehe dazu die Landtags-Drucksache unter dem Zeichen LT-Drs. 17/19793, einsehbar unter:

https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/Vorgangsmappe?wp=17&typ=V&drsnr=19793&intranet=#pagemode=bookmarks

Ab Seite 8 dieses Dokuments wird eine Begründung für die Änderungen geboten.


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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#4: 27. Januar 2018, 23:54
RHEINLAND-PFALZ (im Machtzentrum der Rundfunkpolitik)

Dort wurde bereits am 27. Oktober seitens der Staatskanzlei der Antrag gestellt, den Abgeordneten des Ausschusses für Medien, digitale Infrastruktur und Netzpolitik in der Sitzung des Ausschusses am 8. November 2017 über den Entwurf des 21 . Rundfunkänderungsstaatsvertrages Bericht zu erstatten.

Das Dokument dieses Antrags mitsamt des Textes des 21. RändStV (ohne weitere Kommentierung) findet sich unter:
http://www.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/2150-V-17.pdf


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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#5: 28. Januar 2018, 16:54
Wird durch den § 11 des RStV unter Hinzufügung des neuen Absatzes (4) ...
Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.

...dann jetzt der "Beitragsservice" (EU-konform, nach Art 106 Abs. 2 AEUV) explizit von den Wettbewerbsregeln durch eine Betrauung ausgenommen?
War das denn vorher nicht so?

Und wie ist das, bei i.e. Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, zu bewerten (wenn ich bspw. ein "Privater" wäre...)?


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cleverle2009

Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#6: 28. Januar 2018, 18:01
Ein Bericht zur Situation in BAYERN

Der Bayerische Landtag hat in seiner 121. Plenumsitzung am 25.01.2018 den Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum 21. RändStV beraten, dies berichtet der

Bayerische Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)
https://bayrvr.de/tag/17-19793/

In wie weit war der Bayerische Landtag in die Beratung vor Unterzeichnung zum 21. RändStV durch MP. Horst Seehofer eingebunden?


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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#7: 28. Januar 2018, 18:52
Zitat
im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union

->
Zitat
Artikel 106
[...]
(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

Der gilt aber automatisch mit, weil der ganze Artikel gilt:

Zitat
Artikel 106
(1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.


KONSOLIDIERTE FASSUNGEN

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Zitat
TITEL VII

GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

WETTBEWERBSREGELN

ABSCHNITT 1

VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

Artikel 101


1)   Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, [...]

(2)   Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
[...]
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. [...]

Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)

(1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. [...]

Artikel 108
[...]
(3)   Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. [...]

Es besteht Meldepflicht an die EU-Kommission.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#8: 13. März 2018, 21:34
Im Dezember 2017 wurde der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von den einzelnen Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet, nun muss dieser Staatsvertrag durch die einzelnen Landesparlamente ratifiziert werden. Es ist also immer das gleiche Procedere.

Das wirft zum einen die Frage nach der Legitimität der Gesetze auf, die durch Staatsverträge der Bundesländer zustande kommen. Welche Rolle haben dabei eigentlich noch die Parlamente, die einen bereits unterzeichneten Staatsvertrag durch Zustimmung ratifizieren und somit nach offizieller Ansicht Gesetzeskraft zukommen lassen?

Speziell bleibt zu fragen, ob die Verabschiedung eines neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht die Möglichkeit einer Normenkontrollklage eröffnet?


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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#9: 13. März 2018, 21:40
Diverse Pressemitteilungen der Staats- oder Senatskanzleien
...

Nachdem die Niedersächsische Staatskanzlei bereits mit Datum vom 29.11.2017 berichtet hatte (siehe oben), ist mit Datum vom 06.02.2018 nun folgende Mitteilung zu lesen:

Zitat
Kabinett bringt neuen Rundfunkstaatsvertrag in den Landtag ein: europakonforme Regelungen zum Datenschutz und zur Zusammenarbeit der Öffentlich-Rechtlichen

Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf des Zustim­mungsgesetzes des Landes zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (21. RÄStV) be­schlossen und dem Landtag zur abschließenden Beratung zugeleitet. Den Staatsvertrag hat­ten die Regierungschefin und Regierungschefs der Länder zwischen dem 5. und 18. Dezem­ber 2017 unterzeichnet.

Zum einen werden mit dem 21. RÄStV der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitrags­staatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag sowie der Deutschlandradio-Staatsvertrag an die ab dem 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar geltende europäische Datenschutzgrundverordnung angepasst. Die Länder kommen damit dem in der Verordnung enthaltenen Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten nach, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Bislang ist die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Me­dien und Presse (Medienprivileg) in verschiedenen Vorschriften geregelt.

Zum anderen wird im Rundfunkstaatsvertrag die sogenannte Betrauungsnorm geschaffen, die den Umfang der zulässigen Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal­ten bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Europarechts näher beschreibt. Die Norm dient lediglich der Klarstellung und da­mit der Beseitigung bisheriger rechtlicher Unklarheiten.

Der 21. RÄStV soll nach Ratifizierung aller 16 Landesparlamente zum 25. Mai 2018 in Kraft treten.
Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/kabinett-bringt-neuen-rundfunkstaatsvertrag-in-den-landtag-ein-europakonforme-regelungen-zum-datenschutz-und-zur-zusammenarbeit-der-oeffentlich-rechtlichen-161672.html


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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#10: 13. März 2018, 21:50
Auch dem Hessischen Landtag wurde mit der Drucksache 19/6048 mit Datum vom 13.02.2018 der Gesetzesentwurf des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zur Beschlussfassung vorgelegt.

Das Dokument ist zu finden unter:
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/06048.pdf

Diese Drucksache enthält außer dem Text des zu beschließenden 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages auch bereits auf den Seiten 16-18 die Kopie der Unterschriften der Ministerpräsidenten. Darauf folgt dann nochmals eine 29seitige Begründung.

Hinsichtlich der Unterzeichnung gibt es eine interessante Überlegung zu möglichen "Formfehlern" hier im Forum unter dem Thema:
Gesetzentwurf zu dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26714.0.html


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#11: 14. März 2018, 08:49
Na da haben wir es mal wieder …

Zitat

II. Begründung
zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

(…) Trotz ihres Charakters als Verordnung enthält die Datenschutz-Grundverordnung aber eine Reihe obligatorischer Handlungsaufträge an die Mitgliedstaaten, die eine zwingende Ausgestaltung im nationalen Datenschutzrecht erforderlich machen, beispielsweise die Errichtung unabhängiger Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus räumt die Datenschutz-Grundverordnung dem nationalen Gesetzgeber, insbesondere im öffentlichen Bereich, im Rahmen sog. Öffnungsklauseln, wie vor allem in den Artikeln 4, 23 Abs. 1 Buchst. e und 85, Regelungsspielräume ein. Diese lassen im nationalen Datenschutzrecht Raum für Ausnahmen und Abweichungen von zentralen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.

Den Landesgesetzgebern steht damit eine Frist bis zum 25. Mai 2018 zur Verfügung, um die rundfunkrechtlichen Staatsverträge an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen. Bis zu diesem Termin sind Rechtsvorschriften aufzuheben, die wegen des Geltungsvorrangs der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr anzuwenden sind und die auch nicht aufgrund der den Mitgliedstaaten eingeräumten Regelungsermächtigungen, insbesondere für die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich, fortgeführt werden können. Darüber hinaus sind bis zu diesem Zeitpunkt die in der Verordnung enthaltenen Regelungsaufträge umzusetzen, um Anwendungslücken zu vermeiden. (…)

(…) Der Abwägungsvorgang für Abweichungen und Ausnahmen von der Datenschutz-Grundverordnung ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten zuzuordnen. Die Kompetenz für die vorzunehmenden Abwägungsentscheidungen liegt damit bei den Mitgliedstaaten.  (…)
  >:(

Quelle: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/06048.pdf


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#12: 14. März 2018, 12:37
Guten TagX,

@marga, gallische Grüße.

BVerfGE 65, 1 - Volkszählung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv065001.html

Seitenansicht.
BVerfGE 65, 1 (69)
Zitat
Gerade wenn sich die Angaben - wie im gemeindlichen Bereich - auf kleinere Personengruppen beziehen, muß der Gesetzgeber für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren. Dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenbereichen der Gemeinden und ihrer Verbände ("informationelle Gewaltenteilung") unerläßlich. Da § 9 Abs. 3 Satz 2 VZG 1983 eine Übermittlung von personenbezogenen Einzelangaben für statistische Aufbereitungen der Gemeinden und ihrer Verbände gestattet, ohne die Zweckbindung zu statistischen Zwecken wie in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zu sichern, ist die Vorschrift mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.

Lest mal weiter in dieser "Begründung" des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages.

Wenn ich den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk datenschutzrechtliche Ausnahmen wegen seines "Wächteramtes" einräume, wie will ich dann begründen, dass er "Behörde" ist und einen bundesweiten Meldedatenabgleich durchführen darf?

"Wächteramt" = 4. Gewalt / Presse = Informationelle Gewaltenteilung / Aufgabenzuweisung "Presse" des Tons und der bewegten Bilder

vs.

bundesweite anhaltende heimliche Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens = "Wächteramt" zur Herstellung der BeitraXgerechtigkeit + ggf. zur Verfolgung § 12 RBS TV

= völlig verfassungs- und unionsrechtswidrig.

Der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist "äußerst aufschlußreich", beim Datenschutz und den staatlichen Beihilfen. Wenn Mensch dann z.B. zum EU-Verfahren gegen die Bundespost / Post AG die Begründungen der Kommission zum Verfahrensteil Subvention Beamten Renten/Pensionen liest (wurde zwar im Falle Post eingestellt bzw. vom EuGH gekippt), naja, dann würde ich an Stelle der ARD und ZDF, wegen der Zusatzrenten, beten und zwar stündlich, dass das nicht Thema wird.

Ups, ist ja grad Thema geworden, waa?

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2018, 15:20 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#13: 14. März 2018, 19:03
Zitat
europakonforme Regelungen
Ob eine nationale Regelung europakonform ist, darf alleine der Europäische Gerichtshof feststellen.

@marga

Zitat
[...]Artikeln 4, 23 Abs. 1 Buchst. e und 85,[...]

Irgendwie ist auch das nur Verarsche! (Sorry für die Ausschreibung des Wortes).

Artikel 4 der Datenschutzgrund-Verordnung enthält die "Begriffsbestimmungen".

Artikel 23, Abs. 1 Buchst. e enthält:

Zitat
e)
den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
Nun kann jeder mal überlegen, ob Rundfunk der Gesundheit, der sozialen Sicherheit, des Währungs- , Haushalts- und Steuerbereiches dient oder her dem wirtschaftlichen und finanziellen Interesse der Länder.

Ist das beantwortet, ist einmal mehr EuGH C-260/89 zum Rundfunk der Griechischen Republik zu sichten, noch besser "zu verstehen", wo es heißt, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens sein kann, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Die können das drehen, wie sie wollen; in der Gemeinschaft, also der EU, darf die einzelne Person, (die EMRK gilt für natürliche wie juristische Personen), im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art. 10 EMRK), nicht von staatlichen Stellen belästigt werden! -> "without interference by public authority"

Artikel 85 als volles Zitat:
Zitat

Artikel 85

Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

(2)   Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, keinesfalles zu wirtschaftlichen oder finanziellen.

Wichtig ist Absatz 3, weil es die Meldung an die EU-Kommission verpflichtend erfordert.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

L
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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#14: 14. März 2018, 21:24
Nun sind wir ja beim eigentlich kritischen Punkt angelangt: der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ja der Versuch, die rundfunkrechtlichen Staatsverträge (und insbesondere den RBStV mit seinen massiven Eingriffrechten, welche den Anstalten gewährt werden) an die künftig geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Die entscheidende Frage ist, ob eine solche Anpassung gelingen kann, oder ob nicht die DSGVO eine gute Basis bildet, um gegen die rundfunkrechtlichen Staatsverträge als illegitime Rechtsetzungskonstrukte, die den europarechtlich gewährten Grundrechten entgegenstehen, vorzugehen. In dieser Hinsicht wären die nun neu eingeführten Änderungen nochmals kritisch durchzulesen, um die misslungenen Versuche der Kittung ausfindig zu machen.


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