europakonforme Regelungen
Ob eine nationale Regelung europakonform ist, darf alleine der Europäische Gerichtshof feststellen.
@marga
[...]Artikeln 4, 23 Abs. 1 Buchst. e und 85,[...]
Irgendwie ist auch das nur Verarsche! (Sorry für die Ausschreibung des Wortes).
Artikel 4 der Datenschutzgrund-Verordnung enthält die "Begriffsbestimmungen".
Artikel 23, Abs. 1 Buchst. e enthält:
e)
den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
Nun kann jeder mal überlegen, ob Rundfunk der Gesundheit, der sozialen Sicherheit, des Währungs- , Haushalts- und Steuerbereiches dient oder her dem wirtschaftlichen und finanziellen Interesse der Länder.
Ist das beantwortet, ist einmal mehr EuGH C-260/89 zum Rundfunk der Griechischen Republik zu sichten, noch besser "zu verstehen", wo es heißt, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens sein kann, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.
Die können das drehen, wie sie wollen; in der Gemeinschaft, also der EU, darf die einzelne Person, (die EMRK gilt für natürliche wie juristische Personen), im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art. 10 EMRK), nicht von staatlichen Stellen belästigt werden! -> "without interference by public authority"
Artikel 85 als volles Zitat:
Artikel 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten darf
nur zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen, keinesfalles zu wirtschaftlichen oder finanziellen.
Wichtig ist Absatz 3, weil es die Meldung an die EU-Kommission verpflichtend erfordert.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;