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Autor Thema: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag  (Gelesen 9585 mal)

L
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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#15: 11. April 2018, 22:36
Bei dem oben genannten Dokument der Drucksache 19/6048 des Hessischen Landtags
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/06048.pdf
findet sich wie gesagt auch eine Begründung des zu beschließenden 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages.

Zitat
II. Begründung
zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
[...]
Seite 8

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen, als zu journalistischen Zwecken findet die Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung.

Das bedeutet doch, dass beim Meldedatenabgleich, also einem Bereich wo die Rundfunkanstalten offensichtlich nicht journalistisch tätig sind, die Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich uneingeschränkt gilt. Dann ist des weiteren zu fragen, ob ein solcher Meldedatenabgleich, der in die informationelle Selbstbestimmung eingreift, mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung vereinbar ist.


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P
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Re: 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
#16: 11. April 2018, 23:47
@ LECTOR

das Wort "grundsätzlich" hat im juristischen Sprachgebrauch eine völlig andere Bedeutung, als in der umgangsprachlichen Verwendung.
Es öffnet den Landesrundfunkanstalten Tür und Tor für massive Datenabfragen. Alles nur durch diese eine kleine Wort. Würde es im
Text fehlen, wäre es ein echter Fortschritt. Aber so..... *nichts wirklich Neues, sondern nur Schlechtes* ... was anderes erwartet?

Aus diesem 21. Rundfunkänderungstaatsvertrag ist für den Normalbürger und Gegner der Selbstbedienungsmentalität des ÖRR nur Unheil
zu erwarten!

herzliche Grüße

Peli


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