"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
Besucher:
Ja, *genau so* wünschen die Herrschaften sich das natürlich auch...
--- Zitat von: gvw am 28. Januar 2019, 09:37 ---...
Nr. 107 in der PDF der Auflistung der Verfassungsbeschwerden....
1 BvR 2593/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Grundlos ...und unanfechtbar 14.01.2019
das wars dann wohl.... !!!
Macht weiter... ich bin raus... es sei denn es fallen weitere Vorschläge vom Himmel in PN...!!
...
--- Ende Zitat ---
Man sollte sich allerdings überlegen, ob man das so mit sich machen lassen will. Denn es ist ja beileibe nicht der einzige Fall, sowohl verweigerte Berufungszulassung betreffend wie den Tatbestand, dass das ehrenwerte Bundesverfassungsgericht mittlerweile gehäuft auf die beschriebene elegante Weise die Probleme des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dieses Landes "löst". Möglicherweise denken die Herrschaften, sie hätten mit ihrem Schauverfahren vom 18.07.18 alle "Fragen beantwortet" und meinen, das dem dummen Bürger so und auf diese Tour verkaufen zu können. Das aber ist schlicht tatsachenwidrig und dürfte damit dicke Angriffspunkte gegen den deutschen Staat gem. Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) bieten, je nach Einzelfall ja evtl. auch noch weitere. Dem Vernehmen nach trifft diese seit der 1995 erfolgten vollständigern Abschaffung des Begründungszwangs für das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden immer weiter Praxis des Bundesverfassungsgerichts (erinnert wohl eher an den Absolutismus denn alles andere) inzwischen sowieso zunehmend auf gehäuftes Stirnrunzeln beim EGMR, und dieses Problem, dem Bürger ohne Begründung sein Recht verweigern zu können, war bereits im Herbst letzten Jahre ist auch schon Gegenstand eines Antrags mit entsprechender Bundestagsdrucksache - leider aber von einer Partei eingebracht, die ggw. keine eigene Mehrheit dort hat.
Das oben Berichtete schreit auf dem Hintergrund jedenfalls geradezu danach, das Ganze genau dahin zu bringen, wo es gemäss Koll. Art18GG (vgl. #29: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg187828.html#msg187828) hingehört. Denn wenn man das durchgehen lässt, kann man diesen angeblichen bzw. Scheiß-Rechtsstaat bald auch ganz in die Tonne trampeln - dann ist das Recht auch in diesem Land nicht das Papier wert, auf dem es steht bzw. nicht mehr als in jeder (angeblichen) Diktatur, auf die der Werte-Westen (besonders ja gerade auch dieses Land bzw. dessen Vertreter) in seiner Eitelkeit so gern mit dem Finger zu zeigen pflegt.
Ein fiktiver Besucher würde anregen wollen (und denkt auch über Verfahrenswege nach), die bisher ja lediglich die Verfahren aufzählende Liste von Verfassungsbeschwerden insofern auch im Sinne einer Gegenwehr gegen das Bundesverfassungsgericht auch mal praktisch aussagefähig zu machen, indem die jeweiligen Beschwerdevorträge dort in Kurzform bzw. als Link auf die vollständigen Beschwerden eingefügt werden, dito für die Verfahrensgegenstände der Vorinstanzen. Dann würde ggf. die aktuelle Tour des Bundesverfassungsgerichts an Beispielen wesentlich besser exemplarisch zu machen und garantiert einfacher, den Herrschaften vom Bundesverfassungsgericht auf die Schliche zu kommen. Was für EGMR-Verfahren ein nicht zu unterschätzender Vorteil sein dürfte - denn Je besser man die "Herrschaften" durchschaut (und je besser deren Tour öffentlich sichtbar gemacht werden kann), desto besser kann man auch argumentieren.
art18GG:
--- Zitat von: art18GG am 28. Januar 2019, 14:00 ---[...] Anders als das Bundesverfassungsgericht kennt der EGMR jedoch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe [...]
--- Ende Zitat ---
Diesen Satz muss ich etwas korrigieren, da ich mittlerweile festgestellt habe, dass es durchaus möglich ist, für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe zu bekommen.
Da vor dem Bundesverfassungsgericht kein Anwaltzwang besteht und auch keine Gerichtsgebühren erhoben werden, bin ich irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es deshalb keine Prozesskostenhilfe geben kann. Auch suggeriert die obige Stellungnahme des Juristen aus dem Archiv des Bundesverfassungsgerichtes (siehe Schreiben in obiger Antwort https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg183562.html#msg183562), dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eigentlich nicht möglich sei. Dennoch habe ich mittlerweile mehre Beschlüsse entdeckt, bei denen den antragsstellenden Juristen eine Deckung ihrer Kosten durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihren Klienten zugesichert wurde. Im Einzellfall müsste man vielleicht klären, ob diese Rechtspraxis heute überhaupt noch existiert. Im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr habe ich jedenfalls folgende Verfahren gefunden:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011
- 1 BvR 3269/08 -, Rn. (1-21),
http://www.bverfg.de/e/rk20111130_1bvr326908.html
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011
- 1 BvR 665/10 -, Rn. (1-18),
http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html
Kant:
--- Zitat von: Besucher am 28. Januar 2019, 18:04 ---Denn wenn man das durchgehen lässt, kann man diesen angeblichen bzw. Scheiß-Rechtsstaat bald auch ganz in die Tonne trampeln - dann ist das Recht auch in diesem Land nicht das Papier wert, auf dem es steht bzw. nicht mehr als in jeder (angeblichen) Diktatur, auf die der Werte-Westen (besonders ja gerade auch dieses Land bzw. dessen Vertreter) in seiner Eitelkeit so gern mit dem Finger zu zeigen pflegt.
--- Ende Zitat ---
Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, aber: Wach auf. Der sog. Rechtsstaat ist bereits "in der Tonne", sonst müsste man sich nicht in Form dieses Forums (das klasse ist) Lösungen überlegen um der Demokratie genüge zu tun.
Wenn das Urteil nicht gehemmt werden kann, bringen die oben beschriebenen Ansätze keinen Vorteil hinsichtlich des Zahlungszwangs nach abgelehnter Zulassung auf Berufung, oder gibt es andere Erfahrungen?
Eine fiktive Person I könnte vom OVG eines anderen Bundeslandes folgende Ablehnung erhalten haben (komprimiert):
--- Zitat von: OVG ---Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. [...] Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 11). [...] Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der beantragt worden war, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx. und xx.xx. 20xx aufzuheben, zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§...).
--- Ende Zitat ---
Ich kann die Aussage von gvw, dass er "raus ist" daher sehr gut verstehen. Wichtig wäre hier ein konkreter Lösungsansatz, der das Urteil hemmt um nach Ablehnung der Zulassung auf Berufung weiterhin den Zahlzwang zu verzögern, denn nur das Ausbleiben der Gelder bringt letzten Endes einen Rundfunk mit Zwangsbeitrag zu Fall.
art18GG:
Eine solch tautologische Begründung ebnet jedoch den Weg zu einer Verfassungsbeschwerde, da es dem Antragssteller selbst nicht erlaubt ist, in der der Sache etwas vorzutragen, kann das Oberverwaltungsgericht nicht wirklich behaupten, dass die Klage keine Aussichten auf Erfolg hätte. Damit kann das Gericht nicht wirklich beurteilen, ob ein Notanwalt in der Sache nicht doch etwas vorgetragen hätte, dass das Gericht in seiner Entscheidung zur Zulassung der Klage berücksichtigen hätte müssen. Kein unparteiisches und fair arbeitendes Gericht der Welt kann letztendlich in die Zukunft schauen. Das Gericht behauptet hier einfach etwas ins Blaue, ohne einen tatsächlichen Maßstab für seine Entscheidung anzugeben.
Dieser Habitus der grundsätzlichen Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwaltes scheint es offensichtlich nicht nur in Nordrhein-Westfalen zu geben, weshalb die Sache aus meiner Sicht auch genauer untersucht werden sollte, da eine solche Grundhaltung nicht dazu führen darf, dass sie zur Ablehnung von unerwünschten Klagen missbraucht wird. Eine solche grundsätzliche Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwaltes muss somit auf Grund der Gefahr des Missbrauches als unverhältnismäßig bezeichnet werden, da der Antragssteller schließlich bereit ist, die Kosten für die Beiordnung eines Anwaltes zu übernehmen.
Die Ansicht eines Oberverwaltungsgerichtes, dass die Klage auf Grund einer festgefahrenen Rechtsprechung keine Aussichten auf Erfolg hat, ist zudem aus Gründen des Rechtsgrundsatzes der Subsidiarität sehr fragwürdig, weil eine direkt Verfassungsbeschwerde in Deutschland kaum noch möglich ist. Gerade das Beispiel der ersten Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag aus den Jahren 2012 und 2013 zeigt auf, dass das Bundesverfassungsgericht Kläger gern auf den langen Weg durch die Instanzen vor Fachgerichten verweist. Dieser Rechtsweg muss jedoch tatsächlich bestehen, womit die aufgezeigte Grundhaltung der Oberverwaltungsgerichte aus Gründen der Subsidiarität zu Recht in Frage gestellt werden kann und muss. Ein solcher Verweis auf die Instanzen kann ansonsten zur Unterstellung führen, dass er lediglich zur Verzögerung einer Entscheidung in der Sache führen sollte, damit in der Sache vollendet Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Genau dieses Verhalten kann man dem Bundesverfassungsgericht in der Sache „Rundfunkbeitrag“ durchaus vorwerfen.
Im Falle der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es unabdingbar, dass in der Sache vorher ein Antrag auf Befreiung beim Betragsservice gestellt wurde und gegen die Ablehnung der Befreiung auch Widerspruch bei der zuständigen Rundfunkanstalt eingelegt wurde. Gegen die in diesen Ablehnungsbescheiden genannten Gründe kann dann vor dem Bundesverfassungsgericht vorgegangen werden. Es ist in diesem Zusammenhang durchaus eine Armutszeugnis für unseren Rechtsstaat, dass eine mittellose Studentin erst ein Crowdfunding bemühen musste, damit sie sich in unserem Rechtssystem überhaupt rechtliches Gehör verschaffen konnte. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sollte so etwas eigentlich verhindern. Siehe hierzu weiter:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.0.html
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32431.0.html
art18GG:
Da ich hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe eine Rückfrage per PN hatte, möchte ich hier noch einmal darauf hinweisen, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2019 (BVerwG 6 C 10.18) eine neue Rechtslage gilt. Darauf sollte bei der Antragstellung hingewiesen werden, da es ansonsten passieren kann, dass die Verwaltungsgerichte mit ihrer routinemäßigen Ablehnung von Anträgen auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der Klage weiter machen. Im Vorverfahren sollte beim Beitragsservice und dem WDR die Rahmenbedingungen über die Stellung eines Befreiungsantrages geklärt werden.
Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0
Alle anderen, die zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig sind, möchte ich an dieser Stelle dazu aufrufen auch weiter zu klagen, da es immer noch klärungsbedürftig ist, ob Gegner des Staatsfunkes und Konsumverweigerer von Rundfunk und Fernsehen zwangsweise zur Finanzierung der abgelehnten Einrichtung herangezogen werden dürfen. Auch hier sollte ein Befreiungsantrag beim Beitragsservice und dem WDR gestellte werden und das Verfahren vor dem OVG mit der Antragstellung auf Beiordnung eines Notanwaltes fortgesetzt werden, sofern nach Selbstbemühungen kein Anwalt gefunden wurde. Da es in diesem Bereich mittlerweile wieder viele anhängige Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe gibt, kann auch hier die Beiordnung eines Notanwaltes nicht mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Klage zurückgewiesen werden. Für ein Aktenzeichen einer anhängigen Beschwerde siehe:
Verfassungsbeschwerde von Olaf Kretschmann (1 BvR 652/19)
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html
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