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Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster

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art18GG:
Das OVG in Münster hat seine problematische (s. o.) Rechtsauffassung zur Beiordnung von Notanwälten mittlerweile veröffentlicht, weshalb man auf den folgenden Beschluss vielleicht bei einer Antragsstellung eingehen sollte, bevor man zum Bundesverfassungsgericht weiter geht:

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2019 - 2 A 331/19
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/2_A_331_19_Beschluss_20190221.html
https://openjur.de/u/2147414.html

Zur Vorbereitung auf die Abarbeitung von Klagezulassungsanträgen im Telegrammstil ist es vielleicht auch hilfreich die folgende Entscheidung des OVG Münster zur Kenntnis zu nehmen:

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/2_B_1276_21_Beschluss_20210909.html
https://openjur.de/u/2345266.html

art18GG:
Zu dem in diesem Thread aufgezeigten Problem der grundsätzlichen Ablehnung der Beiordnung von Notanwälten durch das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen verweise ich mal auf die jüngste Erwähnung des Gerichtes in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Rn. 8 ) :

--- Zitat ---In der in Bezug genommenen Prozesskostenhilfeentscheidung aus Mai 2015 hatte das Verwaltungsgericht die Ablehnung insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführerin voraussichtlich kein Anspruch auf Befreiung wegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zustehe. Die bloße Einkommensschwäche sei nicht geeignet, einen solchen Härtefall zu begründen.

--- Ende Zitat ---
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Auch wenn es in diesem Fall um die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages geht und nicht um die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwaltes zeigt dieser Fall ebenfalls die Probleme auf, die wir in diesem Thread besprochen haben. Damit können wir die Aktenzeichen aus diesem Fallbeispiel

* Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14
* Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
* Bundesverfassungsgericht vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 zu denen anderen Aktenzeichen hinzufügen, die wir bereits gesammelt haben, um die verfassungswidrige Vorgehensweise des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zu substanziieren.

Anm.:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bitte nicht hier diskutieren, sondern in dem bereits bestehenden Thema:
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35953.0.html

querkopf:

--- Zitat von: art18GG am 20. Dezember 2021, 15:17 ---Zur Vorbereitung auf die Abarbeitung von Klagezulassungsanträgen im Telegrammstil ist es vielleicht auch hilfreich die folgende Entscheidung des OVG Münster zur Kenntnis zu nehmen:

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/2_B_1276_21_Beschluss_20210909.html
https://openjur.de/u/2345266.html

--- Ende Zitat ---

Es sei darauf hingewiesen, daß das OVG mit der o. a. Entscheidung offenbar den Pfad der Rechtsstaatlichkeit verlassen hat, denn es hat bereits mit der "Feststellung", daß Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge Leistungsbescheide seien, den erklärten Willen des Gesetzgebers, daß Festsetzungs- und Leistungsbescheid zwei rechtlich selbständige Verwaltungsakte sind und daß der Leistungsbescheid zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist, ersetzt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) verletzt.

Bei Interesse kann ich gerne den mir vorliegenden Beschwerdeschriftsatz bereitstellen, so daß deutlich wird, daß das diese Entscheidung mit allen Mitteln Wege sucht, um die berechtigten Ansprüchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

werner12:

--- Zitat von: querkopf am 04. März 2022, 23:11 ---Es sei darauf hingewiesen, daß das OVG mit der o. a. Entscheidung offenbar den Pfad der Rechtsstaatlichkeit verlassen hat, denn es hat bereits mit der "Feststellung", daß Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge Leistungsbescheide seien, den erklärten Willen des Gesetzgebers, daß Festsetzungs- und Leistungsbescheid zwei rechtlich selbständige Verwaltungsakte sind und daß der Leistungsbescheid zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist, ersetzt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) verletzt.

Bei Interesse kann ich gerne den mir vorliegenden Beschwerdeschriftsatz bereitstellen, so daß deutlich wird, daß das diese Entscheidung mit allen Mitteln Wege sucht, um die berechtigten Ansprüchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

--- Ende Zitat ---

Damit wäre ja auch die Möglichkeit "weg" sich gegen die Vollstreckung zu wehren, mit dem Argument des fehlenden Leistungsbescheides, oder verstehe ich da was falsch?

Edit "Bürger": Die Möglichkeit, Rechtsfehler einzuwenden besteht immer - und also auch noch im Vollstreckungsverfahren, in welchem dann der Charakter des Bescheides insbes. bzgl. nich-/vollstreckungsfähigen Inhalts besondere Verfahrensrelevanz bekommt. Bei der Anfechtung des Bescheides/ des "Beitrags" dem Grunde nach ist dies nur sekundär von Bedeutung. Insofern ist auch die - fehlerhafte - Rechtsauffassung in o.g. Urteil nur bedingt von Bedeutung. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Hier bitte keine Vertiefung von eigenständigen Einzelfragen.

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