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Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster

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gvw:
Auf eine solche Verfassungsbeschwerde kam heute ein Brief vom BVerfG zurück.

Es wird die Unzulässigkeit wegen fehlender Substantiierung bzw. fehlende Aussicht auf Erfolg angedeutet, vorerst von einer richterlichen Entscheidung abgesehen und davon ausgegangen, dass - vorbehaltlich anderslautender Rückmeldung des Beschwerdeführers - an der Verfassungsbeschwerde nicht weiter festgehalten wird.


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkokmmentars entfernt. Bitte keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare - schon gar nicht solch umfangreicher, da dies vollkommen nunötig und der Übersicht abträglich ist.
Zudem Kurzbeschreibung beigefügt. Bitte auch nicht nur Bilder anhängen, sondern wenigstens auch kurz den Inhalt umreißen.
Nicht alle Forum-Teilnehmer haben Zeit, sich erst durch 3 Seiten Text durchzuwühlen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

art18GG:
Das ist ja schon fast wie bei den Infobriefen vom Beitragsservice. Die Textbausteine habe ich schon einmal gesehen. Man muss natürlich auf die Unterschiede hinweisen und vor allem die Behauptung zurückweisen, dass die Beschwerde angeblich nicht begründet sei.
Die Unterschiede zur bestehenden Rechtsprechung, auf die der Referent Bezug nimmt, bestehen vor allem darin, dass er auf die Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe verweist, um die es hier gar nicht geht. Es geht um die Beiordnung eines Notanwaltes. Da die Begründung des Referenten abwegig ist, kann man durchaus auf eine Entscheidung des Gerichtes bestehen.   => Aufnahme ins Verfahrensregister

art18GG:
Für Klageverfahren vor dem OVG Münster ist es natürlich sinnvoll, wenn man dort neue Argumente gegen den Rundfunkbeitrag vorbringt.
In #1 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass ich Verletzungen aller Grundrechte (Art. 1-20 GG) durch den Rundfunkbeitrag sehe. Einer der Grundrechte, die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 18. Juli 2018 nicht berücksichtigt wurden, ist der Art. 1 des Grundgesetzes, in dem es um die Würde des Menschen, die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte sowie die Bindung der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an die Grundrechte geht. Dieser Artikel steht auch zu Recht an erster Stelle des Grundgesetzes, da von ihm aus der Weg direkt zu den Menschenrechtskonventionen führt; wie zum Beispiel dem Art. 3 EMRK, der die Menschen vor unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen schützen soll.

Eine Verletzung des Art. 1 GG sehe ich schon deshalb gegeben, weil der RBStV zu einer Zwangsverpflichtung einer Beitragszahlung der Gegner von Rundfunk und Fernsehen führt, in der diese Menschen dazu gezwungen werden, in regelmäßigen Zeitabständen Geldbeträge an eine Institution zu überweisen, die von diesen Menschen verachtet und nicht gewollt wird. Eine solche Erniedrigung ist also nicht daran gebunden, dass sie durch eine einmalige Bezahlung abgegolten wäre, sondern wird zeitlebens fortgesetzt und müsste von den Betroffenen permanent erduldet werden. Dies ist eine menschenverachtende Situation, da man eine solche Zahlungsverpflichtung nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen, wie sie beispielsweise für die Erhebung von Steuern gilt, gleichsetzen kann.

Die Alternative zu einer solchen erzwungenen Beitragszahlung besteht aus meiner Sicht nur in der permanenten Erduldung von Vollstreckungsmaßnahmen, die genauso gegen Art. 1 GG verstößt wie die unter Gewaltandrohung erpresste Beitragszahlung. Da diese Vollstreckungsmaßnahmen dann als Strafe angesehen werde müssen, wäre die Angemessenheit dieser Strafe für die mutmaßliche Deliktbehauptung der so genannten „Gebührenflucht“ zu klären, die von den Justiziare der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfunden wurde, um den abnehmenden Einfluss dieser Staatssender auf die Bürger entgegenzuwirken. Letzteres kann man positiv oder negativ sehen, wobei dies eben nicht dazu führen darf, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf der Strecke bleiben. Eine unnütze Institution, die es nötig hat, alten Menschen ihre wohlverdiente Rente zu pfänden und alleinerziehende Mütter mit Haftbefehlen einzuschüchtern, kann man auch nur verachten, weshalb eine grundsätzliche Ablehnung der Staatssender schon alleine aus diesem Grunde nicht schwer fällt.

Der RBStV als neuzeitliche Version der Verfolgung von Witwen und Waisen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.msg165281.html#msg165281
Zwangsvollstreckung - die Dritte - Stadt Gelsenkirchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28769.0.html
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 

gvw:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, jetzt ist alles unanfechtbar... > siehe unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html

--- Zitat von: gvw am 28. Januar 2019, 09:35 ---Nr. 107 in der PDF der Auflistung der Verfassungsbeschwerden....

1 BvR 2593/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Grundlos ...und unanfechtbar 14.01.2019

das wars dann wohl.... !!!

--- Ende Zitat ---

Macht weiter... ich bin raus... es sei denn es fallen weitere Vorschläge vom Himmel in PN...!!
Die Frau des geschädigten will Ratenzahlung vereinbaren...

art18GG:
Generell haben wir in der Sache eine Rechtswegerschöpfung hinsichtlich der Frage nach Art. 6 EMRK, insbesondere Abs. 3c, der uns auch einen Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erlauben würde. Unabhängig von der Frage, wie man ein solches Verfahren finanziert, sollte man sich im Klaren sein, dass solche Verfahren sehr nervenaufreibend und langwierig sind. Zudem ist es nicht so einfach in den Kammerbereich zu kommen, da diese Zuweisung in der Regel von der Entscheidung eines Einzelrichters abhängt, der sich häufig nur auf die Vorarbeiten seines Sachbearbeiters verlässt. Anders als das Bundesverfassungsgericht kennt der EGMR jedoch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe, insofern ist die Frage der Finanzierung aus meiner Sicht eher ein kleines Problem.
Sofern also jemand denselben Weg gegangen ist wie gvw und wirklich bereit ist, sich eine nervenaufreibende Klage vor dem EGMR gegen die Bundesrepublik Deutschland antun zu wollen, der kann sich gerne per PN bei mir melden. Wir überlegen dann gerne gemeinsam, wie wir in der Sache vorgehen.
Die ersten Verfahrensschritte können auch ohne rechtlichen Vertreter eingeleitet werden, worauf ich in einem anderen Thread schon einmal eingegangen bin:
Beschwerde am EGMR bei Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG?   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26901.msg172752.html#msg172752

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