"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Niedersachsen
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Frühlingserwachen:
@pinguin
--- Zitat ---In welchem Gesetz ist hinterlegt, daß dieses so sein darf, daß man sich auf einen Altvertrag beruft, der die Neuzeit umfasst, die durch einen Neuvertrag geregelt wird?
--- Ende Zitat ---
Da sind wir gerade dabei, das zu erforschen. Auf jeden Fall scheint hier einiges nicht mit rechten Dingen zuzugehen.
Der Willkür ist offensichtlich Tür und Tor geöffnet.
Frühlingserwachen:
@ sneaker
--- Zitat ---Die Bank informierte mich gar nicht - erst beim online Banking erschien ein pop up und Anruf beim Kundenberater erbrachte: Konto blockiert - kein rein und raus.
--- Ende Zitat ---
Wie wär es, wenn Ihr euch mal etwas besser vorher infomiert ? Der Bank diesen Gesetzestext unter die Nase halten, und um Aufklärung ersuchen. Ansonsten wird Schadensersatz geltend gemacht.
Nicht alles einfach so hinnehmen :police:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
D.h 4 Wochen.(28 Tage) und am 29.Tag werden die Forderungen zur Auskehrung vorgesehen.
pinguin:
@Frühlingserwachen
Meine Frage ist damit aber nicht beantworte;
--- Zitat ---Und dann darf(?) die Bank dennoch das Konto blockieren?
--- Ende Zitat ---
Zudem ist im angehängten Dokument ebenfalls von "Vollstreckungsgericht" die Rede.
Ich behaupte an dieser Stelle, daß alle Forderungen, sofern der Schuldner keine Folge leistet, nur via Amtsgericht/Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden dürfen; auch im Falle sog. öffentlich-rechtlicher Forderungen.
Frühlingserwachen:
@pinguin
langsam, hier geht es um den Kommentar von sneaker, hatte ihn auch angsprochen.
Stück für Stück.
Profät Di Abolo:
Guten TagX,
hier ein paar Beschlüsse, vielleicht hilft ditt weiter:
Anforderungen an die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung;
VG Schwerin 6. Kammer, Beschluss vom 20.10.2015, 6 B 1469/15 SN; Link:
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE150003544&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
--- Zitat ---6
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sieht vor, dass das Gericht der Hauptsache in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen kann. Bei dem Antragsteller besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl bereits eine Kontopfändung stattgefunden hat. Dies hat nicht zwingend den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses und damit die Unzulässigkeit des Antrages bzw. die Erledigung in der Hauptsache zur Folge. Die Aussetzung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führt bereits dazu, dass der Antragsgegner die Kontenpfändung aufzuheben und den an ihn überwiesenen Geldbetrag zurück zu überweisen hat. Eines zusätzlichen Vollzugsfolgenbeseitigungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bedarf es nicht notwendigerweise.
--- Ende Zitat ---
Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 4 B 38/17
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005347%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1
Rundfunkbeitrag Vollstreckung Forderungspfändung Kontopfändung Tübingen
VG Gelsenkrichen, Beschlus vom 15.01.2016 Az. 14 L 2169/15
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14_L_2169_15_Beschluss_20160115.html
Rechtslupe:
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Stand Dez. 2015
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-mittels-pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-3103360
Bei VolXstreckung durch Finanzämter:
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015 - 7 V 7177/15
https://openjur.de/u/877990.html
--- Zitat ---Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben. In Berlin sind die Finanzämter für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zuständig. Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde.
Tenor
Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.07.2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 14.08.2015 aufgehoben.
--- Ende Zitat ---
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