"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Niedersachsen
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
Mataya:
--- Zitat von: Frühlingserwachen am 19. September 2018, 22:05 ---In dem Fall interessiert mich aber nicht wiki, sondern was im Original in den Pfändungsverfügungen drin steht.
Es mag ja sein, dass der eine oder andere Paragraph aus dem wiki da mitmischt, ich möchte es genau wissen.
--- Ende Zitat ---
In einem Fall hier aus NRW berief sich die Vollstreckungsbehörde in der von ihr ausgestellten Forderungs- und Pfändungsverfügung auf §40 VwVG NRW:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43
In Niedersachsen ist es mit fast demselben Wortlaut §45 NVwVG:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155645015566702370&sessionID=4022782912060502664&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=147044,46
--- Zitat ---§ 45 NVwVG – Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn
1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder
2. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.
--- Ende Zitat ---
Zur nachfolgenden Unklarheit:
--- Zitat von: pinguin am 21. September 2018, 12:38 ---Ich behaupte an dieser Stelle, daß alle Forderungen, sofern der Schuldner keine Folge leistet, nur via Amtsgericht/Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden dürfen; auch im Falle sog. öffentlich-rechtlicher Forderungen.
--- Ende Zitat ---
In NRW dürfen Forderungen (auch öffentlich-rechtlicher Natur) ohne richterlichen Beschluss von der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden, siehe §40 VwVG NRW. Für Niedersachsen gilt dasselbe, siehe obiger §45 NVwVG, Absatz 4. Wie es in anderen Bundesländern aussieht, weiß ich nicht.
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