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Autor Thema: Offener Brief an Prof. Paul Kirchhof zur Verfassungsmäßigkeit der Gesamtschuld  (Gelesen 6422 mal)

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In seinem grundlegenden Gutachten zum Rundfunkbeitrag hat Herr Prof. Kirchhof die Abgabe, die auf Wohnungen abzielt, als praxistauglich erklärt.

Ein Gesamtschuldverhältnis der Bewohner gegenüber der Landesrundfunkanstalt wird in dem Gutachten jedoch nirgends erwähnt. Aus gutem Grund?

Verstößt ein Gesamtschuldverhältnis, das einen bunten Haufen Menschen per Gesetz aneinander bindet, deren gemeinsamer Wille offensichtlich nur darin besteht, sich dauerhaft an einem Ort gemeinsam aufzuhalten, nicht gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit?

Empfang öffentlich rechtlicher Medien ist jeder natürlichen Person nur individuell mit den eigenen Augen, Gehör und Hirn möglich. Worin unterscheidet sich diese "individuelle Empfangsmöglichkeit" bei Zusammenwohnenden von der von Einzelpersonen, so dass bei Wohngemeinschaften eine "gemeinsame Empfangsmöglichkeit" konstruiert werden kann, die jede der darin enthaltenen natürliche Person gegenüber allein wohnenden natürlichen Personen finanziell privilegiert?

Ich hatte vor einiger Zeit eine E-Mail zum Thema Gesamtschuldnerschaft an das Büro von Herrn Prof. Kirchhof gesendet, die nicht beantwortet wurde. Auf ein gleichlautendes Fax bekam ich die mir bereits bekannte Standartantwort Prof. Kirchhofs. Ein weiteres insistieren auf Antwort wird bis dato ignoriert. Daher hier Fax/ Emails und Antworten öffentlich:

E-Mail vom 28.07.2017 / Fax vom 30.09.2017:
Die Gesamtschuldnerschaft der Wohnungsinhaber im RBStV
Zitat
Sehr geehrter Herr Professor Kirchhof!

Ihr Konzept, den Rundfunkbeitrag an die Haushalte anzuknüpfen, wurde vor einigen Jahren von den 16 Landtagen Deutschlands übernommen.

In der praktischen Ausgestaltung des RBStV wurde daher die "Inhaberschaft einer Wohnung" zum Anknüpfungspunkt. Bei mehreren Inhabern einer Wohnung sollen diese dann als Gesamtschuldnerschaft einen Beitrag entrichten.

Dazu habe ich 2 Fragen zum aktuellen RBStV. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir diese, einem interessierten juristischen Laien, beantworten würden.

1) Eine "Inhaberschaft der Wohnung" bedeutet für mich "Wohnen". Der Rundfunkbeitrag ist nicht an Rundfunkkonsum, Gerätebesitz, Wohneigentum oder Miete gebunden. Er verknüpft daher voraussetzungslos das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" mit der Zahlungspflicht. Meinem Gefühl nach ist das nicht möglich. Eine staatliche Zahlungspflicht eines Festbetrages kann nicht an etwas gebunden sein, was man als Mensch nicht oder nicht ohne Schaden an Leib oder Seele lassen kann. Auch wenn man sich "danach" um eine Ermäßigung oder Befreiung bemühen kann.

Hier verletzt die gesetzliche Regelung m.M.n. Menschenrecht.

2) Im § 2 des RBStV wird eine Gesamtschuldnerschaft aus der Personenmehrheit, die eine definierte Wohneinheit bewohnt, definiert. Diese Gesamtschuldnerschaft soll sich nach der Abgabenordnung richten bzw. danach behandelt werden. Mir ist aufgefallen, dass in Ihrem Gutachten von einer gesamtschuldnerischen Ausgestaltung nie die Rede war.

Ist dies nun grundrechtlich zulässig, diese Personenmehrheit in Landesgesetzen zu einer Abgabevereinigung zusammenzufassen?

Dazu:

Im Zivilrecht entstehen Gesamtschuldnerschaften "aus sich selbst heraus". Beispiele: Im Vertragsrecht durch Unterschriften, im Strafrecht durch erkannte Tätergemeinschaft und im Versicherungsrecht durch beteiligte Unfall- oder Schadensverursacher. Im Zivilrecht sind die einzelnen Gesamtschuldner dem oder den Gläubigern einen Ersatz schuldig. Dies ist m.M.n. auch der Grund, warum der/die Gläubiger privilegiert werden, indem sie laut Gesamtschuldnerregelung sich die Gesamtschuld der Einfachheit halber von dem Schuldner holen können, bei dem es am einfachsten geht. Ob dieser nun im Innenverhältnis von den anderen Mitschuldnern einen Ausgleich erhalten kann ist erst einmal zweitrangig. Der/die Gläubiger werden bevorteilt, weil ein Ausgleichsgefälle herrscht. Justitias Waage schlägt zu Gunsten des/der Gläubiger aus.

Im Abgabenrecht besteht erst einmal eine gesetzliche Regelung, die gleichermaßen für alle Bürger gilt. Die Schuldnervereinigung entsteht nicht aus sich selbst heraus. Sie muss erst, ebenfalls im Gesetz, festgelegt werden. Beispiele sind die Ehe, Vereine, GenbR etc. . Trotz allem muss dann noch eine Aufteilung der Gesamtschuld - Stichwort Ehegattensplitting -  möglich sein. Da hier GG Art 9 Vereinigungsfreiheit (negativer Art)eingeschränkt wird, ist eine bundesrechtliche Bestimmung der Vereinigung einer "bunten Mischung" Zusammenwohnender unerlässlich. Deweiteren besteht kein Ausgleichsgefälle, da die gesetzliche Anordnung Finanzierungsfunktion, nicht Sühnefunktion hat. Es muss gleichermaßen darauf geachtet werden, dass die Finanzierungsfunktion sichergestellt wird, aber auch, dass Grund- oder Persönlichkeitsrechte der beteiligten Zahlungverpflichteten voll und ganz eingehalten werden.

Es existiert kein Rechtskonstrukt "Wohngemeinschaft". Zudem ist die Wohnung noch ein grundgesetzlich geschützter Raum mit spezieller Handlungsfreiheit. Zusammenwohnende können nicht einfach per Landesgesetz dazu verpflichtet werden, sich für Abgaben zu vereinen. Auf freiwilliger Basis ist dies natürlich möglich und auch wohl im Zusammenleben unerlässlich. Soll man jedoch gesetzlich bestimmte, von aussen aufgetragene Abgabenteilschuld von Mitbewohnern gerichtlich einfordern können, so ist dies bei Wahrung des Hausfriedens unmöglich.

Ein weiterer Gesichtspunkt der rechtswidrigkeit ist die alleinige Bindung einer Zahlungspflicht aufgrund einer örtlichen Übereinstimmung. Wenn eine gemeinsame Zahlungspflicht nur daraus entstehen kann, dann können auch Bewohner ganzer Strassenzüge zur Zahlung bestimmter Abgaben gemeinschaftlich verpflichtet werden. Oder aktuell: Die Schäden einer Großdemonstration sind von den polizeilich registrierten Demonstranten, die sich an dem Ort zu dem Zeitpunkt der Demonstration befanden, gemeinschaftlich zu ersetzen.

Es werden mit der Gesamtschuldnerregelung sowohl die Vereinigungsfreiheit GG, als im Kleinteiligen auch noch andere Persönlichkeitsrechte verletzt, z.B. der Schutz persönlicher Daten.

Über eine Antwort würde ich mich freuen

Hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüssen

Antwort E-Mail vom 06.10.2017:
Ihre Anfrage zum Thema Rundfunkgebühren
Zitat
Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie uns erneut per Fax zugesendet haben – über den Verbleib Ihrer E-Mail ist uns leider nichts bekannt. Da wir sehr häufig Anfragen zum Thema Rundfunkgebühr erhalten, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen hiermit eine allgemeine Stellungnahme von Herrn Professor Kirchhof zum Thema „Gutachten zur Rundfunkgebühr“ weiterleiten, die – dies ist uns bewusst – Ihre Fragen nicht im Detail beantworten kann:

Für Ihren Brief, in dem Sie die Probleme der Rundfunkfinanzierung ansprechen, danke ich Ihnen sehr. Ich habe mich in meinem Gutachten für die Erneuerung des Rundfunkbeitrags eingesetzt. Die alte Abgabe knüpfte an den Besitz eines Gerätes an. Das bedeutete für die moderne Zeit, dass ein Haushalt mit vielen Geräten – angefangen beim Radiowecker über den Laptop bis zum Autoradio – viele Rundfunkbeiträge hätte bezahlen müssen. Das wäre unangemessen gewesen.

Deshalb habe ich vorgeschlagen, den Beitrag nicht an das Gerät, sondern an den Haushalt anzuknüpfen. Dieses ist nach dem gegenwärtigen Stand der Technik sachgerechter. Ich habe mich gefreut, dass die 16 Landtage, die über diesen Beitrag entscheiden, dieses Konzept übernommen haben.

Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.

Jedes Finanzierungskonzept gibt dem Rundfunk Geld, mit dem er gute oder schlechte Programme machen kann. Deswegen übernimmt derjenige, der die Finanzierung neu strukturiert, naturgemäß keine Verantwortlichkeit für das jeweilige Programm.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof

 

Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

...

- Sekretariat -
 

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Juristische Fakultät
Forschungsstelle für Staats- und Steuerrecht
Professor Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof
Bundesverfassungsrichter a. D., Seniorprofessor distinctus
 

Erneute Anfrage vom 08.10.2017
Re: Ihre Anfrage zum Thema Rundfunkgebühren
Zitat
Sehr geehrte Frau ...!

Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie Sie schon erwähnten, beantwortet sie aber leider nicht meine Frage.

Mich würde erstmal nur eine Antwort auf die einfache Frage interessieren, ob die Gesamtschuldnerschaft beim Rundfunkbeitrag überhaupt im Konzept Herrn Professor Kirchhofs vorgesehen war.

Das Modell der Gesamtschuldnerschaft ist ja ein starres, an festgelegte, rechtlich autonome juristische Personen gebundenes. Das Wohnen in einer Wohnung jedoch ist allgemein betrachtet, permanent durch viele Änderungen (z.B. Umzug, Tod, Volljahrigkeit uvm.) des Lebens gekennzeichnet. Dazu kommen die auch veränderlichen Zustände der Befreiungen und Ermäßigungen, die oft zu schwierig zu berechnenden gestörten Gesamtschuldverhältnissen führt.  Eine immerwiederkehrende Überprüfung und Änderung des Ist-Zustandes der Gesamtschuldnerschaft ist nötig. Daher wird ein Datenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern und Dokumenten zu Befreiungen und Ermäßigungen bis zum Ende dieser Regelung in Intervallen unabdingbar sein um eine sogenannte "Beitragsgerechtigkeit" aufrecht zu erhalten. Der NDR selbst spricht von einer systemimmanenten "schleichenden Erosion" des Beitragszahlerbestandes. Ob das im Sinne der Datensparsamkeit ist, wage ich zu bezweifeln.

Vielleicht könnten Sie ja diese kurze Anfrage weiterleiten...
Mit freundlichen Grüssen

Antwort vom 10.10.2017
AW: Ihre Anfrage zum Thema Rundfunkgebühren
Zitat
Sehr geehrter Herr ... ,

mit Bedauern nehmen wir zur Kenntnis, dass Sie mit unserem Schreiben nicht zufrieden sind. Weitergehende Informationen können Sie dem Gutachten entnehmen:

„Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, ersch. Beim Nomos-Verlag, ISBN 978-3-8329-5838-1.

Mit freundlichen Grüßen
...

Weitere Anfrage vom 10.10.2017:
Re: Ihre Anfrage zum Thema Rundfunkgebühren
Zitat
Sehr geehrte Frau ...!

Abermals vielen Dank für die schnelle Reaktion auf meine weitere Anfrage.

Sie haben vielleicht übersehen, dass meine erste Anfrage sich nun gerade auf eine fehlende Konstruktion einer Gesamtschuldnerschaft im Gutachten von Herrn Professor Kirchhof bezog.

Oder kann ich vielleicht den Verweis auf das Gutachten daher dahingehend interpretieren, dass Herr Professor Kirchhof bei Erstellung des Gutachtens offen gelassen hat, in welcher Art denn die gemeinschaftliche Zahlungspflicht einer Wohngemeinschaft in der Praxis gestaltet werden soll?

Mit besten Grüssen aus Hamburg

Unbeantwortet...


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 16:54 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

T

Tereza

Zitat
über den Verbleib Ihrer E-Mail ist uns leider nichts bekannt
Diese Ignorier-Standard-Floskel scheint beim Thema Rundfunkbeitrag wohl gern - auch in abgewandelter Form – Verwendung zu finden. Siehe Auszug aus einer Mail nach erfolgloser Broschürenbestellung:
„... vielen Dank für Ihre e-mail an das Bundesministerium der Finanzen, mit der Sie um Zusendung von 2 Exemplaren der Publikation „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung" bitten. Die von Ihnen erwähnte Bestellung vom 18. April (Bestellnr. XXX) ist nicht bei mir eingegangen, so dass ich erst jetzt auf die Angelegenheit zurückkommen kann. ...“

Zitat
Jedes Finanzierungskonzept gibt dem Rundfunk Geld, mit dem er gute oder schlechte Programme machen kann
Mehr Arroganz und Frechheit geht nicht.

Zitat
Dr. Dres.
„... sollte allerdings die Nutzung der Berufsbezeichnung „Dr. Dres.“ einiges zu denken geben. … Sie besagt nämlich, dass es zwei Personen sind, … Wenn „Dr. Dres.“ bedeutet, dass es sich dabei üblicherweise um zwei Personen handelt, dann ist P. Kirchhof möglicherweise eine gespaltene Persönlichkeit.“
Zum Nachlesen und Vertiefen hier:

http://www.futurverlag.de/images/pdf-dateien/gegengutachten-kv.pdf


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Hallo!

@Tereza
Dr Dres hc -- das heißt: ein "eigener" bzw "ordentlicher" Doktor (Promotion), und mehrere "doctor honoris causa" = ehrenhalber (Verleihung)

MfG
Michael


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- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

M
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Antwort E-Mail vom 06.10.2017:
Ihre Anfrage zum Thema Rundfunkgebühren
Zitat
[...]Die alte Abgabe knüpfte an den Besitz eines Gerätes an. Das bedeutete für die moderne Zeit, dass ein Haushalt mit vielen Geräten – angefangen beim Radiowecker über den Laptop bis zum Autoradio – viele Rundfunkbeiträge hätte bezahlen müssen. Das wäre unangemessen gewesen.
[...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof
[...]

Das stimmt doch auch nicht - Zweitgeräte waren auch mit der alten Regelung gebührenfrei.
Lediglich Geräte von im Haushalt der Eltern lebenden Kindern mit eigenem Einkommen und eigenen Geräten (also in eigenen Räumen, oder Autoradio) waren extra anzumelden.

Führte hier also ein grundlegendes Mißverständnis zur Einführung der "Haushaltsabgabe"?


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Ich denke, man will uns hier eher ein x für u vormachen. Als Begründung für Minderbemittelte, um die gesteigerte "Wertschöpfung" für den Staatsfunk zurechtzubiegen.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ohne Prof. Paul Kirchhof nahe treten zu wollen, wird eine enge Verbindung zwischen seiner Person und dem ÖRR, nicht nur durch die Erstellung von "Gutachten", sondern auch in der Verbreitung seiner Vorträge mit Hilfe des ÖRR deutlich (möglicherweise war das der Deal).

Auch wenn ich im letzten Jahr persönlich an einem durchaus interessanten Vortrag mit einem redegewandten Prof. Paul Kirchhof teilnehmen durfte und den Eindruck hatte, dass Herrn Kirchhof das Wohl des Bürgers am Herzen liegt, kann ich mir nicht vorstellen, dass Prof. Paul Kirchhof heute noch in der Verfassung ist, selbst Stellung zu einer kritischen Frage zum Rundfunkbeitrag nehmen wird und kann, geschweige denn weitere umfangreiche Gutachten im Auftrag des ÖRR erstellen wird und kann (siehe Anworten zum Thema).

Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

T

Tereza

@maikl_nait
Lieber Michael,
Prof. Paul Kirchhof ist und bleibt trotz diverser erworbener/verliehener akademischer Titel EINE Person – und nicht mehrere.


https://web.archive.org/web/20070618075732/http://www.bundessteuergesetzbuch.de/downloads/files/Lebenslauf.pdf*P.S.

Ergo:
Zitat
Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Paul Kirchhof

Doktor / Dres. im Netz:

https://www.duden.de/rechtschreibung/Doktor#b2-Bedeutung-1b
https://www.duden.de/rechtschreibung/Doktor#Bedeutung1b
http://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/dres..php#Dres.

Zitat
Dres. = Doctores [mehrere Personen mit Doktortitel]

LG Tereza


*P.S.
Zitat
2002 Verleihung des Päpstlichen Sylvesterordens
(korrekte Schreibweise gemäß Duden: Silvesterorden)


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Hallo!

@Tereza

Wenn er mehrere "doctor honoris causa" hat, ist der Titel "Dres. h.c." (als Kurzform, es könnte auch einzeln aufgezählt werden "Dr. h.c. Dr. h.c. ..." etc ad nauseam).

Dazu ist er "Prof." und "Dr. jur.".

Keine Schizophrenie. Es geht nur um mehrere Titel. Laßt also die Kirche im Dorf.

MfG
Michael


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Dr Dres hc -- das heißt: ein "eigener" bzw "ordentlicher" Doktor (Promotion), und mehrere "doctor honoris causa" = ehrenhalber (Verleihung)

Nein, bei mehreren Titeln honoris causa heisst es "Dr. h.c. mult.". mult. steht für multiplex.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

T
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Stimmt!
Mit M. Boettcher.

Aber das ist hier doch gar nicht die (entscheidende) Frage.
Bitte nicht in Nebenkriegsschauplätze verwickeln und dort Energien verpuffen lassen, die woanders besser genutzt werden könnten ;-)

Also nochmals, nur fürs Protokoll:
Korrekt müsste es tatsächlich heißen: Dr. hc mult.
Aber was macht das hier für einen Unterschied?
Dem besagten Herren gefällt Dres. vermutlich einfach besser, weil es nach "noch höheren" akad. Würden aussieht ;-)

Motto: Mehr Schein als Sein!


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Des Rätsels Lösung, hier sehr schön beschrieben:

http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/mein-urteil/kolumne-mein-urteil-dres-h-c-1828624.html

Zitat
Das wiederum wirft nun ein einschneidendes Problem für akademische Kleinfürsten auf, die bei zwei Ehrendoktorwürden „hängengeblieben“ sind: Ihnen ist einerseits das „multiplex“ verwehrt, ...
also: "Dr. h.c. mult." erst ab dem 3. Ehrendoktor :laugh:

Zitat
Ein Mensch kann sich allenfalls als „Dres.“ bezeichnen, wenn er unter Persönlichkeitsspaltung in mehrere promovierte Teilpersonen leidet.

Was zeigen solche „Doktorspiele“? Zuerst ein Zuviel an Geltungsdrang und ein Zuwenig an akademischer Bescheidenheit.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht weiter solche Nebenthemen vertiefen, sondern bitte zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Offener Brief an Prof. Paul Kirchhof zur Verfassungsmäßigkeit der Gesamtschuld
und insbesondere die Fragen/ Antworten zum Thema "Gesamtschuld" zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2017, 15:28 von Bürger«

L
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Die Diskussion um den oder die Doktortitel ist nun wirklich ein Nebenschauplatz. Viel bemerkenswerter ist doch, dass der Professor aus Heidelberg selbst fundierten Nachfragen, die ein doch offensichtlich diskussionwürdiges rechtliches Problem aufwerfen wie eben das der Gesamtschuldnerschaft, gar nicht mehr zu beantworten gedenkt aufgrund der Vielzahl von Anfragen! Welche Arroganz und Ignoranz! Wer wenn nicht eine so hoch angesehene Autorität in der Rechtswissenschaft, der deshalb ja auch gerne für gutdotierte Auftragsgutachten auserkoren wird, könnte auf solche rechtliche Frage die richtige Antwort geben! :'(


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c
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Zitat
Deshalb habe ich vorgeschlagen, den Beitrag nicht an das Gerät, sondern an den Haushalt anzuknüpfen. Dieses ist nach dem gegenwärtigen Stand der Technik sachgerechter. Ich habe mich gefreut, dass die 16 Landtage, die über diesen Beitrag entscheiden, dieses Konzept übernommen haben.

Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.

Bemerkenswert ist, dass Kirchhof hier wieder von Haushalt spricht (was ja früher faktisch der Anknüpfungspunkt war, soweit dort ein Gerät stand), nicht aber von Wohnung. Auch beim Haushalt, der "offensichtlich" keinen Rundfunk im klassichen Sinne (also nicht: Internet-Medien) nutzt, schwebte ihm vor, dass eine Ausnahme hätte vorgesehen werden müssen.

Mit anderen Worten sagt er geradezu: so wie es gemacht wurde, entspricht der Rf-Beitrag nicht seinen Empfehlungen und ist deshalb verfassungswidrig (die obigen Empfehlungen hat er ja nicht aus Langeweile dazugeschrieben, sondern weil es sonst selbst aus seiner Sicht nicht stimmig ist mit der Vorzugslast).

Kirchhof rechnet wohl auch nicht mehr damit, dass der Rf-Beitrags-StV auch nur in seinen wesentlichen Zügen Bestand hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2018, 05:09 von Bürger«

 
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