Hat hier jemand nähere Informationen zu möglichen Verflechtungen des Ferdinand K. mit dem örR oder zum Binnenverhältnis der beiden Familienmitglieder? Könnte hier ein möglicher Befangenheitsgrund vorliegen?
Diese Frage wird sehr wahrscheinlich zurzeit einige Juristen beschäftigen - insbesondere die ersten Verfassungsbeschwerdeführer.
Teilweise wird das wohl so gesehen, dass so ein Anflug der Denkart von einer möglichen Befangenheit vom Bundesverfassungsgericht speziell des Richters im Vorfeld auszuräumen ist.
Möglichkeiten gibt es zum Beispiel in der Art, dass der Richter von sich aus nicht tätig wird, eben damit keiner in so eine Richtung erst denken wird und womöglich Anträge Richtung Befangenheit in Richtung dieses Richters stellt. Alternativ könnte vielleicht auch das Gericht den Richter umbesetzen.
Soweit es bisher öffentlich zur Diskussion stand, wurde erklärt, dass es so eine Situation bisher nicht zu entscheiden galt und mögliche Schritte wegen einer möglichen Befangenheit geprüft würden. Das ist zumindest der Informationstand vom 29.04.2017.
Die Frage muss erlaubt sein, ob eine Verfassungskonformität nicht völlig unabhängig von "verwaltungstechnischen Umständen" geprüft werden müsste. Mit "verwaltungstechnischen Umständen" ließe sich ansonsten ja jede noch so verfassungsfeindliche Gesetzgebung begründen.
Das ist natürlich richtig, denn bisher behaupten die Richter am VG und OVG und Bundesverwaltungsgericht, dass sich das alles im Rahmen des gesetzlich Möglichen bewegt.
Bisher wurde alles mit "verwaltungstechnischer Vereinfachung" begründet. Dass dabei anscheinend eine gewisse "Gerechtigkeit" auf der Strecke bleibt, wird billigend durch "Pauschalisierung" in Kauf genommen und somit aktiv gefördert - angeblich um die Kosten der Verwaltung zu senken, sprich die Praktikabilität zu erhöhen. Frei nach dem Motto:
"Ihre Ansicht von Gerechtigkeit ist völlig egal, weil dadurch Kosten beim Eintreiben gespart werden."Zu Frage 4
Die eingeforderten "Erwägungen" könnten am Ende je nach Gesinnung in jede erdenkliche Richtung ausgelegt werden. Von belastbaren Zahlen, Statistiken, Erhebungen ist nichts zu lesen.
Hier geht es darum, welche Erwägungen im Vorfeld der Umstellung angestellt wurden. Es gibt Rechtsgutachten, welche belegen, dass Mehreinnahmen beim Aufrechterhalten des Beitrags 17,98 von vor 01/2013 mit Einführung des Beitrags auf Wohnungen im Vorfeld der Umstellung bekannt gewesen sind. Die Rundfunkanstalten und die Politik behauptet, dass dem nicht so sei. Das Gericht fragt jetzt, welche Überlegungen tatsächlich durchgeführt wurden um diese zu prüfen, weil es ja tatsächlich Mehreinnahmen gab. Wenn das vorher also klar war und durch Überlegungen klar sein konnte, dann hätte der Beitrag bereits zu 01/2013 niedriger sein sollen. Gibt es keine Überlegungen, dann wird das wohl entsprechend zur Auswertung kommen. Falls es Überlegungen gab, werden diese wohl auf Stichhaltigkeit geprüft. So zumindest die bescheidene Annahme einer Person X. ;-)
Hier wird einem nicht rechtskonformem System schon vor Prozesseröffnung detailliert die Möglichkeit eingeräumt, sich irgendwie rechtskonform zu gerieren.
Leider kann dieser Eindruck nicht entkräftet werden. Zumal dieser bereits seit dem Anfang besteht, als das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz zu suchen sei. Was daraus geworden ist, zeigt sich deutlich, dabei wäre wohl das Ergebnis aktuell gleich, wenn das Bundesverfassungsgericht die Prüfung vor 5 Jahren unmittelbar durchgeführt hätte. Das hätte vielen Personen Ärger gespart, mal von Kosten und Belastung der Gerichte abgesehen. Der lange Weg kann deshalb vielleicht nur bedeuten, der Politik 5 Jahre Zeit zu geben eine Änderung zu erarbeiten.
Jede weitere Verzögerung zielt vielleicht in die gleiche Richtung der Verzögerung.