Dieses Thema stützt sich auf das andere Thema betreffs des Datenschutzes im Land Brandenburg;
Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24501.msg155455.html#msg155455https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24501.msg155787.html#msg155787Diskussionsgegenstand soll hier gemäß Titel §41 des Bundesdatenschutzgesetzes sein, hier eingefügt als Teilzitat:
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html#BJNR029550990BJNG000701301§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
[...]
(2); (3); (4) -> Deutsche Welle
Unzweifelhaft sind auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Unternehmen im Sinne europäischen und bundesdeutschen Rechts, sind sie doch ein-eindeutig, (wie Mathematiker evtl. hier ausdrücken würden), im Medienmarkt aktiv und nicht nur in Konkurrenz zu privat-rechtlichen Rundfunkunternehmen, sondern auch zur Printpresse, die überwiegend privat-rechtlich organisiert ist.
Weiterhin unzweifelhaft ist, dass der Begriff "Medien" sowohl audio-visuelle als auch gedruckte Medien meint.
Ebenfalls unzweifelhaft ist, dass bereits einfaches Bundesrecht jedwedes Landesrecht bricht; siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art 31 GG.
Es steht im §41 BDSG also geschrieben, dass Medien, (Überschrift zu §41), nur dazu befugt sind, personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken journalistisch-redaktioneller bzw. literarischer Art zu erheben, zu verarbeiten und überhaupt zu nutzen.
Der zitierte Gesetzestext schließt dann auch noch Hilfsunternehmen ein, die den Medienunternehmen zur Hand gehen, bspw. der sog. Beitragsservice?
Sie alle jedenfalls sind auch kraft EU- und Bundesrecht nicht befugt, diese zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhobenen Daten wegen der allgemeinen Zweckbindung der Datenerhebung zu anderen Zwecken zu verwenden.
Die Erlaubnis, personenbezogene Daten zu anderen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, haben sie nicht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;