Person A wurde vor der Verhandlung vom verhandlungsführenden Richter mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass
- Person A als Beistand zum wiederholten Male nicht mehr auftreten sollte bzw.
- der Kläger mit Person A als Beistand keinen Antrag auf Beistand stellen sollte.
Begründung:
Es könnte der "Verdacht der unerlaubten Rechtsberatung" aufkommen.
Dieser "Hinweis" könnte u.U. ggf. auch als Versuch der vorgreiflichen
-
Verletzung des
Grundsatzes der Waffengleichheit und damit einhergehend auch
-
Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehörausgelegt werden.
Mit (sachdienlichem)
Beistand erscheinen zu dürfen, ist gelebter
"Grundsatz der Waffengleichheit"https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsatz_der_Waffengleichheithttps://de.wikipedia.org/wiki/Grundsatz_der_Waffengleichheit#VerwaltungsprozessStichworte/ Auszüge:
> "Verfahrensgleichheit und Fairness"
> damit der "vor Gericht unerfahrene Beteiligte seine Position ungehindert und effektiv vortragen" kann
> "Waffengleichheit im Sinne einer Wissensgleichheit von Verwaltung und Bürger"
> "Ausgleich eines Kompetenzgefälles zwischen sachkundiger Verwaltung und dem in der Regel rechtsunkundigen Bürger"
> "In den Mitgliedsstaaten des Europarats folgt der Grundsatz der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf ein faires Verfahren."
> "Der Grundsatz der Waffengleichheit ist in [...] Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der von den meisten Staaten der Welt ratifiziert wurde, verankert."
Schließlich handelt es sich hier auch nicht um ein "einfaches Verfahren", sondern um ein
sehr komplexes Thema, bei welchem die
gesamte deutsche und europäische Rundfunk-, Verwaltungs-, Abgaben- und Wettbewerbsgesetzgebung, -regulierung, -rechtsprechung und -kommentierung einschl. Verfassungsrecht und tangierender Gesetzgebung, Rechtsprechung und Kommentierung der vergangenen Jahrzehnte erörtert werden muss.
Eine Anwaltspflicht besteht schließlich nicht.
Zudem handelt es sich bei dem
Verfahrensegner um ein
milliardenschweres Unternehmen mit
eigener Rechtsabteilung,
Zugang zum und direkter(!) Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess und parallel erfolgender
interessengeprägter Gesetzeskommentierung (vgl. Hahn/Vesting Beck'scher Rundfunkkommentar mit Herausgeber und Autoren aus den Reihen - z.T. obersten Führungsetagen - des Verfahrensgegners) - letzteres siehe nochmals u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentarehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.htmlUnter diesen Umständen wäre gar das Erscheinen mit
2 Beiständen (also 3 "Laien" gegen mind. 2 "Profis", da sich die Gerichte ja bisher als "Verteidiger" des Beklagten entpuppt haben), durchaus
angemessen.
Eventuell sollte der Beistand auch gar nicht
"beantragt", sondern einfach
"angezeigt" bzw. "benannt" werden.
Ein fiktiver Kläger könnte einem fiktiven Gericht folgende fiktive
Anzeige/ Benennung von Beiständen rechtzeitig vor der Verhandlung übersendet - und damit mglw. insofern
Erfolg gehabt haben, als das Erscheinen
beider(!) Beistände und deren geradezu selbstbewusst-selbstverständliche Platznahme in der Verhandlung neben dem Kläger stillschweigend zur Kenntnis genommen und
akzeptiert wurde
[...]
Angesichts der Komplexität, die die Materie inzwischen erreicht hat (mehrere Dutzend Verfahren, die auf Verwaltungsgerichtsebene begonnen haben, sind inzwischen beim Bundesverfassungsgericht in Karslruhe zur abschliessenden Entscheidung anhängig) und angesichts der für einen Berufstätigen relativ kurzen Vorbereitungszeit für die Einarbeitung in die Problematik, die Auswertung der laufend eingehenden neuen Informationen sowie die nachfolgende schriftliche Umsetzung/Fixierung, die ohne eigene Rechtsabteilung bewältigt werden muss (und im übrigen auch persönlichen/ gesundheitlichen*** Gründen – ich begebe mich Mitte der kommenden Woche zwecks einer Operation ins Krankenhaus*** und kann zum jetzigen Zeitpunkt aus naheliegenden Gründen noch nicht sicher abschätzen, in welchem Zustand ich mich am Verhandlungstag tatsächlich befinden werde*** – ganz abgesehen einmal davon, dass mir also Zeit und Möglichkeiten zur detaillierten Vorbereitung fehlen) möchte ich für ebendiese Verhandlung die im folgenden genannten Herren/ Frauen im Sinne des §67 VwGO als Beistände anzeigen:
Herrn/ Frau Vorname Nachname, Ort
Herrn/ Frau Vorname Nachname, Ort
In §67 der VwGO heißt es hierzu:
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Hier käme außerdem der zweifellos ein wenig martialisch anmutende Begriff der "Waffengleichheit" in Betracht - in den Mitgliedsstaaten des Europarats folgt der Grundsatz der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf ein faires Verfahren.
***Anmerkungen, wie die hier vollkommen fiktive, sollten auf den jeweiligen individuellen Fall abgestimmt sein und die Erfordernis/ Sachdienlichkeit des Beistandes näher darlegen/ begründenPS: Im Übrigen dürfte es naheliegen und auch gerichtsbekannt sein, dass es bei der hier vorliegenden Komplexität und dem damit verbundenen Aufwand faktisch keinen Anwalt gibt, der dies bei den vorliegenden geringen Streitwerten zur üblichen Vergütung gem.
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
übernehmen würde.
Eine individuelle, nach Aufwand bemessene Vergütung kann wiederum dem Kläger nicht verpflichtend abverlangt werden, da schließlich auch - zumindest in der 1. Instanz - keine Anwaltspflicht besteht.