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Autor Thema: "Beistand" gem. §67 Abs. 7 VwGO > "Verdacht unerlaubter Rechtsberatung"?  (Gelesen 2739 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein "Nebenschauplatz" zu...
"Beistand" gem. §67 Abs. 7 VwGO > Bedingungen? Beantragung zur mdl. Verhandlung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19933.msg128975.html#msg128975


Person A wurde vor der Verhandlung vom verhandlungsführenden Richter mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass
- Person A als Beistand zum wiederholten Male nicht mehr auftreten sollte bzw.
- der Kläger mit Person A als Beistand keinen Antrag auf Beistand stellen sollte.

Begründung:
Es könnte der "Verdacht der unerlaubten Rechtsberatung" aufkommen.

Noch ist ungeklärt, ob dieser Hinweis als eine Drohung / Einschüchterung gegen Person A aufzufassen ist oder ein gut gemeinter Rat.

Das Gericht hat Person A vorgeschlagen, lediglich als "Beisitzer" neben dem Kläger aufzutreten und nur mit dem Kläger selbst zu sprechen, zu diskutieren oder sich abzusprechen.
Kommentare des Beisitzers in der Verhandlung gegenüber dem Gericht sind nicht zulässig.

Inwieweit und wie oft ein Beistand zulässig ist, wird noch zu prüfen sein.

Bis dahin sollten sich Beistand und Kläger vor einer Verhandlung sorgfältig absprechen, damit Rechtsfragen in der Verhandlung auch vom Kläger selbst vorgetragen und argumentiert werden können, ein schriftlicher Fragen- und Argumentationsplan gestützt von schriftlichen Dokumenten, die dem Gericht während des Vortrages übergeben werden können, sind von Vorteil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2017, 17:56 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 860
Angebracht wäre m.E. sich das schriftlich auf schriftliche Anfrage geben zu lassen mit entsprechender Begründung.

Wieso unerlaubte Rechtsberatung? Das bitte hinterfragen. Dafür ist er doch der ausgewählte Beistand. Was soll denn sonst der Beistand tun? Er muss doch zur Problematik sprechen.


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P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Hier mal ein interessanter Link zum Thema "Unerlaubte Rechtsberatung":
https://www.ferner-alsdorf.de/zivilrecht/verbraucherrecht__unerlaubte-rechtsberatung-rechtsdienstleistungsgesetz-was-ist-erlaubt-rechtsanwalt__rechtsanwalt-alsdorf__8381/

Zitat
Eine zusätzliche ganz wichtige Ausnahme im Alltag sind die grundsätzlich erlaubten unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen. Diese sind einmal unter der Auflage des §6 II RDG möglich, dass nämlich eine qualifizierte Kontrollperson mitagiert, oder man sich nur im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen engagiert. Sprich: Im Freundes- und Familienkreis darf man durchaus „ein wenig“ helfen ohne Ärger befürchten zu müssen. Jedenfalls im Rahmen des RDG.
Wichtig ist in unseren Fällen:
  • wenn wir Bekannten "helfen", dann tun wir das unentgeltlich (es handelt sich also nicht um eine bezahlte Dienstleistung)
  • keiner von uns behauptet, zu wissen, was er tut (wir sind keine Juristen und wir geben uns auch nicht als solche aus)
Vielleicht ist es für Juristen nicht nachvollziehbar, daß betroffene Bürger einander helfen, ohne daß sie davon einen direkten Eigennutzen haben (Solidarität).

Wenn jemand nicht mehr als Beistand zugelassen wird, der einem anderen die Möglichkeit bietet, sich in einer mündlichen Verhandlung zu verteidigen bzw. verteidigen zu lassen (vielleicht, weil er sich keinen Anwalt leisten kann), dann wird doch im Endeffekt derjenige, der sich allein eine mündliche Verhandlung nicht zutraut in seinem Recht auf eine solche beschnitten. Ich würde sagen, daß das Taktik ist.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • Beiträge: 11.457
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person A wurde vor der Verhandlung vom verhandlungsführenden Richter mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass
- Person A als Beistand zum wiederholten Male nicht mehr auftreten sollte bzw.
- der Kläger mit Person A als Beistand keinen Antrag auf Beistand stellen sollte.
Begründung:
Es könnte der "Verdacht der unerlaubten Rechtsberatung" aufkommen.
Dieser "Hinweis" könnte u.U. ggf. auch als Versuch der vorgreiflichen
- Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und damit einhergehend auch
- Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ausgelegt werden.

Mit (sachdienlichem) Beistand erscheinen zu dürfen, ist gelebter
"Grundsatz der Waffengleichheit"
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsatz_der_Waffengleichheit
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsatz_der_Waffengleichheit#Verwaltungsprozess

Stichworte/ Auszüge:
Zitat
> "Verfahrensgleichheit und Fairness"
> damit der "vor Gericht unerfahrene Beteiligte seine Position ungehindert und effektiv vortragen" kann
> "Waffengleichheit im Sinne einer Wissensgleichheit von Verwaltung und Bürger"
> "Ausgleich eines Kompetenzgefälles zwischen sachkundiger Verwaltung und dem in der Regel rechtsunkundigen Bürger"
> "In den Mitgliedsstaaten des Europarats folgt der Grundsatz der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf ein faires Verfahren."
> "Der Grundsatz der Waffengleichheit ist in [...] Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der von den meisten Staaten der Welt ratifiziert wurde, verankert."

Schließlich handelt es sich hier auch nicht um ein "einfaches Verfahren", sondern um ein sehr komplexes Thema, bei welchem die gesamte deutsche und europäische Rundfunk-, Verwaltungs-, Abgaben- und Wettbewerbsgesetzgebung, -regulierung, -rechtsprechung und -kommentierung einschl. Verfassungsrecht und tangierender Gesetzgebung, Rechtsprechung und Kommentierung der vergangenen Jahrzehnte erörtert werden muss.

Eine Anwaltspflicht besteht schließlich nicht.

Zudem handelt es sich bei dem Verfahrensegner um ein milliardenschweres Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, Zugang zum und direkter(!) Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess und parallel erfolgender interessengeprägter Gesetzeskommentierung (vgl. Hahn/Vesting Beck'scher Rundfunkkommentar mit Herausgeber und Autoren aus den Reihen - z.T. obersten Führungsetagen - des Verfahrensgegners) - letzteres siehe nochmals u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Unter diesen Umständen wäre gar das Erscheinen mit 2 Beiständen (also 3 "Laien" gegen mind. 2 "Profis", da sich die Gerichte ja bisher als "Verteidiger" des Beklagten entpuppt haben), durchaus angemessen.

Eventuell sollte der Beistand auch gar nicht "beantragt", sondern einfach "angezeigt" bzw. "benannt" werden.

Ein fiktiver Kläger könnte einem fiktiven Gericht folgende fiktive Anzeige/ Benennung von Beiständen rechtzeitig vor der Verhandlung übersendet - und damit mglw. insofern Erfolg gehabt haben, als das Erscheinen beider(!) Beistände und deren geradezu selbstbewusst-selbstverständliche Platznahme in der Verhandlung neben dem Kläger stillschweigend zur Kenntnis genommen und akzeptiert wurde ;)

Zitat
[...]
Angesichts der Komplexität, die die Materie inzwischen erreicht hat (mehrere Dutzend Verfahren, die auf Verwaltungsgerichtsebene begonnen haben, sind inzwischen beim Bundesverfassungsgericht in Karslruhe zur abschliessenden Entscheidung anhängig) und angesichts der für einen Berufstätigen relativ kurzen Vorbereitungszeit für die Einarbeitung in die Problematik, die Auswertung der laufend eingehenden neuen Informationen sowie die nachfolgende schriftliche Umsetzung/Fixierung, die ohne eigene Rechtsabteilung bewältigt werden muss (und im übrigen auch persönlichen/ gesundheitlichen*** Gründen – ich begebe mich Mitte der kommenden Woche zwecks einer Operation ins Krankenhaus*** und kann zum jetzigen Zeitpunkt aus naheliegenden Gründen noch nicht sicher abschätzen, in welchem Zustand ich mich am Verhandlungstag tatsächlich befinden werde*** – ganz abgesehen einmal davon, dass mir also Zeit und Möglichkeiten zur detaillierten Vorbereitung fehlen) möchte ich für ebendiese Verhandlung die im folgenden genannten Herren/ Frauen im Sinne des §67 VwGO als Beistände anzeigen:

Herrn/ Frau  Vorname Nachname, Ort
Herrn/ Frau  Vorname Nachname, Ort

In §67 der VwGO heißt es hierzu:
Zitat
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Hier käme außerdem der zweifellos ein wenig martialisch anmutende Begriff der "Waffengleichheit" in Betracht - in den Mitgliedsstaaten des Europarats folgt der Grundsatz der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf ein faires Verfahren.

***Anmerkungen, wie die hier vollkommen fiktive, sollten auf den jeweiligen individuellen Fall abgestimmt sein und die Erfordernis/ Sachdienlichkeit des Beistandes näher darlegen/ begründen


PS: Im Übrigen dürfte es naheliegen und auch gerichtsbekannt sein, dass es bei der hier vorliegenden Komplexität und dem damit verbundenen Aufwand faktisch keinen Anwalt gibt, der dies bei den vorliegenden geringen Streitwerten zur üblichen Vergütung gem.
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
übernehmen würde.
Eine individuelle, nach Aufwand bemessene Vergütung kann wiederum dem Kläger nicht verpflichtend abverlangt werden, da schließlich auch - zumindest in der 1. Instanz - keine Anwaltspflicht besteht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2017, 16:42 von Bürger«
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a
  • Beiträge: 178
Es könnte der "Verdacht der unerlaubten Rechtsberatung" aufkommen.

Noch ist ungeklärt, ob dieser Hinweis als eine Drohung / Einschüchterung gegen Person A aufzufassen ist oder ein gut gemeinter Rat.

Ich glaube, der Hinweis ist eine Drohung, um Person A zu vertreiben. "Gut gemeint" ist dieser Rat ganz sicher nicht. Ich sehe es eher als Kompliment für Person A: Die bisherigen Auftritte von Person A haben den/die Richter offensichtlich überfordert.

Der Kläger sollte beim nächsten Termin eine schriftliche Stellungnahme (mit ausführlicher Begründung) vom Richter fordern.

Ich würde sagen, daß das Taktik ist.

Möglicherweise kann der Kläger die Taktik des Gerichts aushebeln. Beispiel:

Der Kläger verknüpft den (etwas abgewandelten) Vorschlag von Bürger (letzter Beitrag) mit dieser Strategie:
Verhandlungen VG Stade Dienstag 10.01.2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20978.msg138329.html#msg138329

1. Beistand/Beistände benennen (aber nicht vorher, sondern erst am Verhandlungsbeginn), natürlich schriftlich
2. Ablehnung erhalten und vom Gericht (mit Begründung) protokollieren lassen
3. schriftlichen (vorbereiteten) Befangenheitsantrag gegen den/die Richter stellen
4. wenn die Verhandlung trotzdem fortgesetzt wird: Anhörungsrüge


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2017, 22:31 von azdb-opfer«

 
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