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Autor Thema: Kleine Anfrage BE: Verzicht auf Sozialleistungen gemäß § 46 Abs. 1 SGB I ...  (Gelesen 3253 mal)

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Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Fuchs (LINKE) vom 16. August2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. August2017)

zum Thema:
Verzicht auf Sozialleistungen gemäß § 46 Abs. 1 SGB I zum Zwecke der Härtefallbefreiung beim Rundfunkbeitrag

und Antwort vom 1. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2017)

Zitat
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Menschen haben seit 2015 gemäß § 46 Abs. 1 SGB I auf Ansprüche auf Sozialleistungen im Sinne der §§ 18 ff. SGB I verzichtet, um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen zu können (bitte nach Art der Sozialleistung, auf die verzichtet wurde, aufschlüsseln)?

Zu 1.:

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geht genauso wie der frühere Rundfunkgebührenstaatsvertrag in seiner Grundkonzeption davon aus, dass eine Beitragsbefreiung nur denjenigen gewährt wird, deren Bedürftigkeit durch den Bezug bestimmter, in § 4 RBStV aufgeführter Sozialleistungen nachgewiesen ist. Hintergrund ist, dass die Rundfunkanstalten nicht in die Situation der Prüfung individueller Einkommens- und Vermögensverhältnisse kommen sollen, wofür nur Fachbehörden die erforderliche Kompetenz haben.

Der (erfolgreiche) Antrag auf Bezug einer der in § 4 RBStV genannten Sozialleistungen ist somit Vorfrage der Rundfunkbeitragsbefreiung.

Daneben besteht die Möglichkeit einer Befreiung als Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Mit Hilfe dieser Norm können u. a. die Fälle gelöst werden, in denen jemand keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchte, aber vom Rundfunkbeitrag befreit werden will. An sich würde hier eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag daran scheitern, dass die Betroffenen keinen Sozialleistungsbescheid vorlegen können.

Als Lösung im Sinne der Betroffenen kann jedoch zunächst ein Antrag auf Sozialleistungsbezug gestellt und dann auf die bewilligte Leistung (so dass ein Leistungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde vorgelegt werden kann) nach § 46 Abs. 1 SGB I verzichtet werden. Aus rundfunkrechtlicher Sicht ist damit die Feststellung der Bedürftigkeit in dem dafür vorgesehenen sozialrechtlichen Verfahren nachgewiesen. Da jedoch entgegen der Konzeption von § 4 Abs. 1 RBStV die zu beanspruchende Sozialleistung tatsächlich nicht bezogen wird, erfolgt die Befreiung solcher Personen nach § 4 Abs. 6 RBStV als Härtefall.

Unzutreffend wäre die Annahme, dass auf eine Sozialleistung verzichtet werden müsste, um eine Rundfunkbeitragsbefreiung zu erhalten; vielmehr ist das Gegenteil (Rundfunkbeitragsbefreiung aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen) der rundfunkrechtliche Regelfall.

Dies vorausgeschickt hat der RBB mitgeteilt, dass es im Jahr 2016 vier Befreiungen als Härtefall gab, denen ein Verzicht auf Sozialleistungen zugrunde lag. Eine Aufschlüsselung, auf welche Sozialleistungen verzichtet wurde, konnte der RBB mangels statistischer Erfassung nicht mitteilen.

Berlin, den 1. September 2017

Der Regierende Bürgermeister

In Vertretung
B.B.
Chef der Senatskanzlei


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2017, 15:51 von ChrisLPZ«
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Laut dieser Aussage bedarf es somit zwingend des Antrags auf Sozialhilfe. Egal ob diese in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Egal ob es diese überhaupt gibt oder nicht gibt auf Grund verschiedener Ausschlüsse z.B. keine Sozialhilfe für Studenten, ja liebe Studenten auch wenn Ihr keine Sozialhilfe bekommt so müsst Ihr diese jetzt beantragen, falls Ihr eine Befreiung haben wollt weil Ihr kein Bafög bekommt.
-> PersonX ist der Ansicht, dass es so nicht weiter gehen kann.


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B
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Manche Sozialämter stellen eine Bescheinigung aus, dass die Einkünfte unter dem Existenzminimum liegen. Das ist also kein Leistungsbescheid.
Ob so eine Bescheinigung zur Befreiung ausreicht, ist wiederum mit dem "Beitragsservice" bzw. der LRA ggf. vor Gericht auszudiskutieren, um nicht zu sagen auszukämpfen.
Vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland Millionen betroffene Geringverdiener gibt, ist es ein Skandal, dass die Frage der Befreiung für Einkommensschwache ohne Sozialleistungsbezug noch nie vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2017, 01:41 von Bürger«

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Das Problem wurde nicht verstanden:
Diesen Antrag braucht es immer.
Eine Ablehnung ist somit Voraussetzung für die Bewertung als Härtefall.
-> Voraussetzung 1 sozusagen.

Aber genau da ist das Problem: Härtefall ist gar nicht abschließend geregelt und ebenso ist aus den Regularien nicht ersichtlich, dass - um überhaupt ein Härtefall werden zu können - zuvor ein Sozialantrag gestellt werden muss.

Wenn Person X viel Einkommen hat, dann kann Sie dennoch ein Härtefall sein, weil Härtefall nicht zwingend etwas mit Einkommen zu tun hat. Aber genau das wird hier versucht. Es wird versucht zu erklären, dass Härtefall immer etwas mit dem Einkommen zu tun hat, deshalb soll immer zuvor die Prüfung auf Einkommen erfolgen.

Aus Sicht der PersonX ist genau dort der Fehler.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2017, 01:43 von Bürger«

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Es gibt mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hierzu u.a. BVerfG 1 BvR 665/10, BVerfG 1 BvR 3269/08, BVerfG 1 BvR 2550/12

diese werden jedoch nicht umgesetzt/ignoriert, obwohl Bund und Länder dazu verpflichtet sind:

Zitat
Art. 31 BverfG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
....

für weitere Infos unbedingt mal das lesen:
Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.msg154990/topicseen.html#msg154990


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2021, 22:00 von Bürger«

  • Beiträge: 7.402
@PersonX

Zu allererst einmal hat ein sog. Härtefall etwas mit den individuell verfügbaren finanziellen Mitteln zu tun; welche sonstigen Härtefälle sollte es auch geben, die sich nicht auf finanzielle Belange zurückführen lassen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Zu allererst einmal hat ein sog. Härtefall etwas mit den individuell verfügbaren finanziellen Mitteln zu tun; welche sonstigen Härtefälle sollte es auch geben, die sich nicht auf finanzielle Belange zurückführen lassen?

Diese Frage lässt sich nicht hinreichend beantworten oder die Antwort muss für jeden Bereich einzeln ausgestaltet werden.

Hier findet sich eine Liste von verschiedenen, welche aber zum groß Teil wieder auf das Geld zurück zu führen sind.
https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%A4rtefall

Es wird andere geben. Um was für mögliche Härtefälle (genaue Beispiele) es sich dabei genau handeln könnte findet sich nicht so leicht, sondern ehr eine Zuordnung von Härtefällen zu Lebensbereichen. 

https://www.studium.hs-mittweida.de/bewerbung/hinweise-zur-bewerbung/bewerbungsunterlagen/erlaeuterungen-zum-haertefallantrag.html

Zitat
Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in Ihrer Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen.

Es könnte somit neben finanziellen auch gesundheitliche, soziale, familiäre oder andersartige Härtefälle geben.


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